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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1886
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- Deutsch
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148, 30. Juni 1886. Nichtamtlicher Teil. 3-173 "Schläpfer's Verlag in Trogen. Schund, Franckc L Cie., Sortiment in Bern. "Schmid, Francke L Cie., Verlag in Bern. Schmidt, Cäsar, in Zürich. Schmittner, A. (Trnb'sche Buchhandlung) in Zürich. Schneider, Felix, in Basel. Schoch, Carl, in Schaffhausen. "Schröter, Th., Verlag in Zürich. Schulthcß, Friedrich, in Zürich. "Schwabe, Benno, Schweighauser'scher Verlag, in Basel. Schwabe, Benno, Sortiment in Basel. Schwendimann, B., in Solothurn. "Sonderegger, I. I., Verlag in St. Gallen. Spittler, C. F., in Basel. Stämpfli, Eugen, in Thun. Staub L Cie., Kunst- und Buchhandlung in Zürich. Steinegger, Rud., Buchhandlung in Zofingen. Studer, Caspar, in Winterthur. "Suter L Lierow, Verlag in Bern "Ullmer L Cie., A. E., in Bern. "Ulrich L Cie. in Zürich. "Verlags-Magazin (I. Schabclitz) in Zürich. Westfehling, I., Buchhandlung in Winterthur. "Wirz-Christen, Phil., Verlag in Aarau. Wirz, Emil (vorm. I. I. Christen's Sort.), in Aarau. "Wyß, K. I., Verlag, in Bern. "Ziegenhirt L Cie., Verlag, in Glarus. "Zürcher L Fnrrer, Bnchdruckcrei in Zürich. Die mit " bezeichneten Firmen sind reine Verleger. Lixl' An der Stelle der in der Stammrolle der deutschen Sortimeutsbuchhandlungcn gegebenen Liste, welche teilweise veraltet ist, teilweise Firmen enthält, welche nicht Mitglieder des Schweizer. Buchhändlervereins sind, bitten wir die Herren Verleger, sich nur an dieses Verzeichnis halten zu wollen. Exemplare werden gern gratis geliefert durch das Aktuariat: Herrn Chr. Höhr (Firma Sal. Höhr) in Zürich. Im Juni 1886. Der Vorstand des Schweizer. Bnchhändlervereins. Büchercenjur und Preßverhältnissc in Erfurt seit dem Mittelalter. Ein Beitrag zur Geschichte der Entwickelung des Preßrechts in Deutschland. Bon I. Braun. (Fortsetzung aus Nr. 146.) Der Rat von Erfurt, anfänglich sich auf die Bestimmungen der Halsgerichtsordnung stützend, stellte sich später in Betreff der Censnr auf eigene Füße; denn während die im Jahre 1551 bei Barbara Sachsin und 1559 aufs neue bei Marti n von Dol gen gedruckte, von Dienstag nach Corporis Christi datierte: -Eines Erbarn Rathes der Stadt Erffnrdt Ordenung, zu guter Polliceh dienlich«*) noch keine Censnrvorschriften enthielt, brachte die fol gende: »Der Stadt Erffnrdt erenwerte Police!) vnd andere Ord nung, Sampt erklerung etlicher Fäll, wie es darinnen aufs jrem Rathhause vnd bey jren Unterthancn aufs dem Lande gehalten wer den sol«, die 1583 bei Melchior Sachsen gedruckt wurde,**) in dem 48. Artikel »Von Famosschrifften« folgende Bestimmungen: »Desgleichen wollen wir, das diejenigen, wes Standes die auch sind, so vns oder sonsten jemands, durch Famos vnd Schmeschrifften, "1 S. X Korrrnnnn, Libliotbsoa. blrlnrtina. Erfurt 1863. S. 236. Nr. 59. 62. S. Herrmann 1. e. S. 237. Nr. 64. Gesang, Reime, Lieder oder Gedicht, auff wes gestalt vnd Weise solches geschehe, sein Dignitet, Ehr, Gelimpf vnd gut Gerüchte an zutasten, oder abzuschneiden, sich unterstände, der sol als ein an- rüriger vnd mutwilliger Mntmacher, in vnser Stad vnnd Gebieten nicht gelidten, sondern an Pranger gesielt vnd hernach ewig ver wiesen werden.« Zum Erlaß dieses strengen Befehls in der neuveröffentlichten Polizeiordnnng werden hauptsächlich zwei Fälle Anregung gegeben haben, welche in diese Zeit fallen und dem Rat der Stadt besonders unangenehm gewesen sein mußten. Der eine betrifft einen Streit mit den beiden Bürgerssöhnen Ilgen Millwitz und Balthasar von Denstädt, welche beide wegen eines durch den letzteren ver übten Mordes landesflüchtig werden mußten und sich durch Ver breitung von sogenannten Schelmenliedern ans den Stadtrat zu rächen versucht hatten. Der Titel eines solchen lautete: »Eyn Schelmlied Balthasar von Denstedt des Jüngern, welcher Magister Arnstein entleibet hat, geschehen 1570.«") Der Rat fand sich da durch veranlaßt, diese und andere Schmähschriften im Jahre 1583 öffentlich zu widerlegen in einem besonderen gedruckten Schriftchen, betitelt: »Unser des Raths zu Ersurdt vorwarnunge, an unsere getrewe Bürgerschafft vnnd Einwohner vor Ilgen Millwitzen vnd Balthasar Denstedt des Jüngern gedichte Famosschristen, vnd bc- rürts Denstedts wider vorbot der Reichs Abschiede, »ewlich in Druck gegebenen Schandliedes ckat. 25. Noo. 1573. Mit angehengter Erklerung der Kais. Mayt. unseres Allergcnedigsten Herren, Inn dieser Sache gegebener Resolution, /Imrio 1583 gedruckt zu Erffurd durch Melchior Sachsen.«*") Der Rat berief sich hier also noch auf den Reichsabschied des Kaisers, gab aber bald darauf noch in dem selben Jahre die neue Polizeiordnung heraus, in welcher die oben genannte Bestimmung in Betreff der Famosschriften enthalten war. Im zweiten Falle handelte es sich um die im Jahre 1572 er folgte Amtsentsetzung von zwei Geistlichen, welche sich gegen den Rat etwas hatten zu Schulden kommen lassen und die sich daraufhin in mehreren Schriften zu verteidigen versucht hatten. Auch dieses Vorkommnis mag den Rat dazu gedrängt haben, gegen die Schmäh schriftenherausgeber so streng vorzngehen; ja er rechtfertigte sich sogar auch in diesem Falle 1582 durch eine Schrift, betitelt: »Gründlicher und wahrhafftiger Bericht unser des Raths zu Erffurdt, aus was bestendigen Vrsachen die beiden Pfarrer zum Barfüßern vnd zu St. Thomas, Auch jre beide anhengende Ka pellan von jrem Dienst und Ampt enturlaubt worden.«***) Beim Mangel jedweder genaueren Nachricht muß man an nehmen, daß auch während der folgenden Jahre und auch noch in den ersten Dezennien des siebzehnten Jahrhunderts die Bücher- censur in den Händen des Stadtrats gewesen ist. In ein neues Stadium war die Büchercensur in Deutschland eingetrcten, seitdem die Jesuiten Einfluß auf sie auszunben ver mocht hatten. Einer freien Presse mußten natürlich die entgegen sein, die jede freiere Geistesrichtnng zu unterdrücken zum Prinzip erhoben hatten. Rudolf II. war der erste Kaiser, den sie umgarnt hatten, und schon bald zeigte es sich, daß er auf allgemeine Be schränkung der Presse hinzielte. Im Jahre 1577 erließ er eine Verordnung wegen Visitation der Druckereien und Bücher und 1579 setzte er sogar in Frankfurt a/M. eine ständige Censur- kommission ein. Es läßt sich voraussetzen, daß Kaiser Rudolf auch für das gesamte Deutschland in gleichem Sinne und gleicher Absicht Censnrbestimmungen erließ, die eben auch nur Wiederholungen der *) Exemplare dieses Schandliedes und der späteren Famosschriften konnten bis jetzt leider nicht ausgefunden werden; doch findet sich das elftere in zwei handschriftlichen Chroniken von Erfurt in Abschrift vor. (Vcrgl. Herrmann I. o. S. 99. Nr. 43. S. 117. Nr. 65.) "*) Bergt. Herrmann l. v. S. 165. Sir. 72. ***) Bergt. Herrmann 1. o. S. 278. Nr. 181.
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