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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1886
- Sprache
- Deutsch
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HL 146, 28. Juni 1886. Nichtamtlicher Teil 3429 man stets als 6ivs8 Heaäswiaa betrachtet hatte, dergestalt ein- zuschüchtern, daß diese unterließen, ihren Namen auf die von ihnen veröffentlichten Schriften Luthers zu setzen, um eben allen Unan nehmlichkeiten auszuweichen. Es läßt sich hieraus erklären, weshalb aus jener Zeit so viele Schriften Luthers ohne Druckort vor handen sind, welche der eingangs erwähnten Behauptung zufolge in Erfurt gedruckt wurden. Einerseits konnte man es den Druckern nicht verargen, daß sic diese Vorsicht anwandten, und andererseits mag wohl die Geistlichkeit thatkräftiger geworden sein, nachdem Kaiser Karl V. am 7. März 1521 einen Befehl hatte ausgehen lassen, daß alle Bücher Luthers an die Obrigkeit ausgeliefert werden sollten, und nachdem in der gegen Luther geschleuderten Bannbulle vom 8. Mai 1521 u. a. verordnet worden war, daß die Bücher Luthers »niemand kaufen, verkaufen, lesen, behalten, abschreiben oder drucken lassen, dieselben vielmehr mit Feuer verbrennen und in aller weise gänzlich abthun, vernichten und vertilgen sollte.« Bestimmte Nachrichten, auf welche Weise die Büchercensur während der Reformationszeit in Erfurt ausgeübt wurde, sind leider nicht vorhanden. Man kann jedoch annehmen, daß neben der Geistlichkeit und der Universität auch der Rat der Stadt ein wach sames Auge auf neuerscheinendc Schriften und besonders auf die jenigen politischen Inhalts hatte und alle Ausschreitungen streng ahndete; denn als im Jahre 1549 einer der bedeutendsten Buch drucker seiner Zeit in Erfurt, Melchior Sachse, ein politisches Werk gedruckt hatte, wurde derselbe, aus die Denunziation des Grafen Mansfeld hin, der dem Stadtrat ein Exemplar zugeschickt hatte, in einen Turm gelegt und mußte eine Strafe von 200 Gulden zahlen, weil er das Buch ohne Genehmigung des Rates gedruckt hatte. *) Die Ausübung der Censur durch den Stadtrat gründete sich auf die erlassenen Reichsgesetze; denn im Jahre 1532 wurde die peinliche Halsgerichtsordnung Karls »Oonstitutio Oarolinu orimi- ualio« veröffentlicht, welche von 1533 an ihre schrecklichen Gerecht same über Deutschland geltend machte. Der hundertste Artikel der selben enthält Bestimmungen über die Bestrafung wegen Verbrei tung von Schmähschriften; man achtete indes dieses Gebot so wenig, daß auf dem Reichstage zu Regensburg 1541 die Sache wieder zur Sprache kam und der Reichs-Polizeiordnung vom Jahre 1548 ein besonderer Paragraph »Von Schmähschrifften, Gemälts vnd Äe- mächts« angefügt wurde**), laut welchem kein Buch im Druck aus gehen sollte ohne die obrigkeitliche Erlaubnis eines jeden Ortes, der bestimmte, daß auf jedem Buche der Name des Autors, des Druckers und des Druckortes stehen müsse, und für Vergehen eine Strafe im Betrage von 500 Goldgulden und Entziehung des Ge werbes sestsetzte. Auch Kaiser Maximilian II. trat gleich in den ersten Jahren seiner Regierung energisch gegen Schmähschriften auf und wiederholte auf dem Reichstage zu Erfurt im Jahre 1567, was bereits früher bezüglich des Bücherwesens verordnet war. Der »Abschied der Römisch Kayserlichen Mayestet, vnd des Heiligen Reichs Kreyßen Verordnter, für sich vnd im Namen Chur fürsten, Fürsten vnd Reichs Ständ, in deß Ertzbischoffen vnd Chur fürsten zu Mayntz Statt Erffurt Anno 1567 auffgericht« enthält a. a. folgende Stellen: »Demnach ferner in der Verordnung unserer Kayserlichen Com- missarieu wohlbcdächtig zu Hertzen vnd zu Gemüth geführet, welcher maßen nunmehr eine gute Zeit vor Jahren her allerhand unruhige, leichtfertige vnd üppige Leuth, inn vnd außerhalb des Reichs sich *) S. Hogels handschriftliche Chronik von'Erfurt im Erfurter Stadtarchiv. S. 1036. **) 61. Ilotliuunn I. o. S. 69. S. a. F. Sachse, die Anfänge der Büchercensur in Deutschland. Leipzig 1870. S. 13. nicht gescheuhet, vielfältige Schmachschrisften, Gemählde vnd auf rührerische Tractätlein, zuwider unserer Vorfahren, unserer vnd des; H. Reichs derwegen nothwendiglichen publicicrten Ordnungen in offenen Truck ausgehen zu lassen, vnd zu gemeinen Märkten zu feilen Kauf zu bringen, oder sonsten in andere guthertzige Leuth, vnd sonderlich dem gemeinen Mann zuzuschieben, darzu dann nicht weniger andere hochschädliche vnwahrhafftige Gedicht, entweder unter dem Schein ncwer Zeitungen oder Pasquillen, hin vnd Wider sparzicrt werden, darin je länger je mehr, nicht allein die (ge)ringcrcn Per sonen, durch langmüthigs der Obrigkeiten zusehn, sondern auch sic die Obrigkeiten zugleich sampt andern Chursürsten, Fürsten vnd Ständ, ja unsere Keyserliche Person selbst angetastet, auch wohl zu besorgen, so diesen falschen üppigen Dichtern, also ohn gebührliche ernstliche Straf länger zngesehen werden sollte, daß dadurch ein solch Mißvertrawen vnd Verletzung zwischen allerseyts hohen vnd nieder» Ständen erwecket (würde), welches wohl vnversehnlichc Empörung vnd viel Vnheils verursachen möchte.« ... »Wir wällen auf solche vorige Reichsabschied vnd Konstitutionen deren, auch der jetzt gemelten fliegenden Zeitungen vnd deren Ding Abtrucker vnd Verkäuffer halben vnser offene Mandata ins Reich publiciire» vnd abgehen laßen. Setzen, ordnen vnd wollen hierauf, daß alle vnd jede Obrigkeiten, so vns vnd dem H. Reich vnderworffen ernstliches Einsehn thun vnd verschaffen sollen, daß nicht allein solche unsere Mandaten trcwlich nachgekommen vnd gelobet werde, sondern daß auch nichts Schmäh- lichs, Paßquillisch vnd anderer Zeitungsweise, wie des Namen haben oder zu eine solch obvermclten Mißvertrawen, Empörung vnd Vnheil im H. Reich zu erwecken, verstanden werden niögte, in maß die Weise das gedicht, geschrieben, in Truck gebracht, gemalt, geschnitzt, gegoßen oder gemacht were, in ihren Chursürstenthumben. Fürsten- thnmben, Landen, Stätten vnd Gebieten, keineswegs fehl gehabt, gekaufft, vmbgetragen noch ausgebreitet werden, alles bey Pein vnd Straff der obgemelten, gemeinen beschriebenen Rechts vnd der Reichsordnungen« re. »Gegeben zu Erffurt auff Samstag den 27. September 1567« u. s. w.*) Schon nach drei Jahren genügten diese Bestimmungen dem Kaiser nicht mehr; denn im Jahre 1570 verordnete er sogar in den tztz 154—157 des Reichsabschiedes aus Speier, daß künftig im ganzen Römischen Reiche nur in Residenzstädten, auf Universitäten und in ansehnlichen Reichsstädten Druckereien zu gestatten seien, dagegen an allen anderen geringen Orten die »Winkeldruckereicn« (so nennt sie der Reichsabschied) stracks abgeschafft werden sollen. Man ersieht aus dieser Verordnung, daß alle bisherigen Erlasse fast nichts genützt hatten, und auch diese neuen Bestimmungen scheinen nicht den erwarteten Erfolg gehabt zu haben; denn auch in der Reichs-Polizeiordnung vom Jahre 1577 wurden die Strafen abermals verschärft. (Fortsetzung folgt.) Misccllcn. Verbot und Verurteilung. — idlanu. pur Lmils Xo!u, ?urii> 1885, (bI6. französische Original-Ausgabe!) wurde vom Königlichen Landgericht zu Leipzig verboten. Dem Buchhändler B. in Leipzig wurde das einzige vorrätige, in der Auslage be findlich gewesene Exemplar beschlagnahmt, und ist derselbe zu fünf zehn Mark Geldstrafe verurteilt und die Einziehung des Exemplares beschlossen worden. Der Verurteilte hat die Berufung beim Reichsgericht eingelegt. Aufruf zu einer Goethe-Ausgabe. — In Sachen der Weimarischen Goethe-Ausgabe veröffentlichen die Herren von Loeper, W. Scherer und Erich Schmidt folgenden Auf ruf: »Im Auftrag der Frau Großherzogin Sophie von Sachsen *) Die vollständige Wiedergabe dieses Erlasses in: »Aller deß Heiligen Römischen Reichs gehaltener Reichstäg Ordnung von 1386 biß 1613. Mayntz 1621. Albini Wittib.« S- 595 ff.
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