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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1886-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1886
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- Deutsch
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1Z6, 1Ü. Juni 1886. Nichtamtlicher Teil. AM gedruckt vom Verleger kauften, sondern sich durch Abschreiben ver schafften, wie z. B. der Dirigent eines Gesangvereins. Eben diesen Fall behandelt das schon citierte Urteil des Reichs-Oberhandels- gerichts in Band 15. Seite 309 u. folg. Hier kann man, zumal wenn der Dirigent als solcher unentgeltlich, aus Liebhaberei, thätig ist, was oft vorkommt, in gewissem Sinn vielleicht sagen, er benutzte die abgeschriebenen Stimmen, die er in seinem Vereine verteilt und möglicher Weise nach der Benutzung seitens der Vereinsmitglieder wieder als sei» Eigentum an sich nimmt, zu seinem Privatgebrauch; dies ist aber jedenfalls nicht diejenige Privatbenutzung, welche das Gesetz vom Verbote des tz 4, Abs. 3 als ausgeschlossen denkt. Die Anwendung ans den Direktor eines öffentlichen Theaters, welcher die einzelnen Chor - und Orchesterstimmen aus der Partitur einer Oper, oder, was keinen Unterschied macht, von schon vorhandene» Abschriften der Partitur, erlaubt oder unerlaubt hcrgestellten, oder auch von den vorhandenen gedruckten Stimmen abschreiben läßt, statt sie gedruckt vom Verleger zu beziehen, ergiebt sich hiernach von selbst. Hcrvorzuheben ist nur, daß, wenn der Bundeskommissar von gewerbsmäßigem Abschreiben im großen als dem hauptsächlichen Ziele des gesetzlichen Verbots sprach, hieraus nicht geschlossen werden darf, auf alle übrig n Fälle treffe das Verbot nicht zu. Schon das andere Beispiel des abgeschriebenen Gedichts, bei welchem weder von Gewerbsmäßigkeit, noch von Abschreiben im großen die Rede ist, zeigt, daß der Bundeskommiffar anderer Meinung war, und im übrigen entscheidet nunmehr überhaupt nicht die Ansicht einzelner Redner als solche, sondern es ist der.Sinn des Gesetzes nach den gewöhnlichen Anslegungsregeln, also vor allem nach dem Wortlaute und dem inneren Zusammenhänge seiner einzelnen Vor schriften, sodann auch unter Berücksichtigung der zur Zeit der Ent stehung herrschenden Ansichten und der gesamten Materialien festzusteUen. Leipzig, im Juni 1886. vr. Mellh, Rechtsanwalt. Technische Rundschau im Buchgewerbe. 1886. Nr. 6. In der letzten Rundschau erwähnten wir eines Aussatzes der »Freien Künste« über die künstlichen Lithographiesteine, in welchem den Rosenthalschen der Vorzug gegeben wurde. Mit Bezug hierauf bittet uns die Leipziger Kalksinterfabrik, O. Müller in Leipzig-Nenschönefeld um eine kleine Berichtigung, der wir um so lieber Raum geben, als wir den früheren Inhaber des Patents 23 302, P. C. Möller, als einen ungemein kenntnis reichen und erfahrenen Techniker kennen gelernt haben und der Überzeugung sind, daß seine Platten ebenso zweckentsprechend sind und billigen Anforderungen genügen, wie die vor etwa 15 Jahren von demselben im Verein mit dem verstorbenen Buchhändler I. Friedländer erfundene Rotations-Zinkdruckpresse. Die erwähnte Fabrik versichert uns und erhärtet dies durch mehrere Zeugnisse, daß ihre Kalksinterplatten ebenso oft gebraucht werden können, wie ein Stein, und die zur Aufnahme einer neuen Zeichnung erforder liche Erneuerung der Platte sei einfach und fast kostenlos. Auch in Bezug auf Leistungsfähigkeit lassen die Kalksinterplatten kaum noch etwas zu wünschen übrig. In der Annahme, daß vielleicht der eine oder der andere Leser über die Herstellung, besagter Kalksinter platten gern etlvas erfahren möchte, lassen wir einen gedrängten Auszug aus der Patentschrift 23 302 folgen: »Mit einer Kalklösung, die mittels Kalkhydrats und Kohlen säure hergesteltt wird, befeuchtet man eine Metallplatte durch In jektion in Form von Staubregen; hierauf wird die Fläche soweit erwärmt, daß sich kein kugelförmiger Tropfen daraus bilden kann. Durch Wiederholung des Verfahrens entsteht nach und nach eine Kalksinterablagerung aus der Metallfläche, welche alle Eigenschaften des Lithographiesteins besitzen soll und sich in gleicher Weise ver wenden läßt.« Wir wollen nun der Tagesfrage des Zinkdruckes noch einige Worte widmen und bemerken zunächst, daß, wie wir dem oben er wähnten Blatte entnehmen, die Firma Hartmann L Co. in Offen - bach a. M. vor kurzem eine zweckmäßige Unterlage für Zink druckplatten zur Patentierung angemeldet hat. Besagte Firma geht von der Annahme ans, daß das Zink dereinst die natürlichen und künstlichen Lithographiesteine zum Teil verdrängen werde, daß aber hierzu vor allem eine praktische Unterlageplatte erforderlich sei. Die sonst üblichen vielen Schrauben sind bei ihrer Unterlage durch eine sinnreiche Keilvorrichtung ersetzt; was aber den Uutersatz be trifft, so besteht er aus einer losen Gußplatte und dem Rippenkörper. Die anfzuspannende Zinkplatle wird zwischen die Leiste des Rippen körpers und die Gußplatte gesteckt, worauf man zwei Schrauben an- zieht, bis das Zink festgeklemmt ist, und das Ganze festkeilt. Die Arbeit nimmt angeblich nur wenige Minuten in Anspruch. Im übrigen spricht sich der Verfasser des Aufsatzes in den »Freien Künsten« dahin aus, daß es verkehrt wäre, für den Zink druck besondere Pressen zu bauen. Mau könne hierzu sehr gut die gewöhnlichen Steindruckpressen verwenden, welche ein bequemes Korrigieren gestatten, während bei der Zinkdruckmaschine, weil die Platte auf dem Druckchlinder aufgespannt ist, von einer Korrektur kaum die Rede sein könne. Hieran anschließend sei des Patents Nr. 35 231 kurz gedacht, welches der Firma-J. A. Marie in Paris soeben erteilt wurde. Es betrifft ein neues Verjähren zun. Übertragen von Noten druck von hohl gestochenen Platten auf Stein oder Zink. Marie verfährt im Gegensätze zu seinen Vorgängern so, daß er einen Abdruck von den Erhabenheiten der Platte und nicht von den Ver tiefungen, also ein Negativ veranstaltet, auf welchem die Noten oder die Schrift weiß auf schwarzem Grunde erscheinen. Dieser Abdruck wird nun auf Stein übertragen, wobei das Weiße in Schwarz und umgekehrt mit Hilfe des folgenden Verfahrens übergeht: »Ein schon gummiertes Blatt Papier wird mit einem seisenartigcn Fett überzogen, welches die Fähigkeit besitzt, den mit Hilfe der mit Firnis eingewalzten Platte erzeugten Druck festzuhalteu. Den Abzug bestreut man hierauf mit gepulvertem Gummi, welches in Wasser löslich ist, also durch Waschen entfernt werden kann. Der Abdruck wird nun in der Weise angefeuchtet, daß der ganze Überzug gegen den Stein abgezogen werden kann. Diejenigen Stellen des Abdruckes, wo nur die Seife liegt, fetten den Stein in diesen Teilen an, während die anderen, mit Firnis und Gummipulver bedeckten Stellen die Weißen Stellen ans dem Stein aussparen.« Das Ab ziehen erfolgt wie beim gewöhnlichen Notendruck. Der Erfinder rühmt an dem Verfahren, daß es viel reinere Umdrucke liefert als das bisherige. Die »Papierzeitung« berichtet über ein von E. Holtzmann in Speier erfundenes Verfahren, Polychrom-Autographie ge nannt, welche ohne Zuhilfenahme einer Presse, allein durch Ver wendung eigens präparierter Farben und Papiere, von einer farbigen Zeichnung (bis 17 Farben) in kurzer Zeit 25 — 30 scharfe Abzüge herzustellen gestattet. In Bezug auf die Einzelheiten des Verfahrens müssen wir ans das genannte Blatt (Nr. vom 27. Mai 1886) verweisen. Wir gehen nun zu den Bnchdruckmaschinen über und er mähnen zunächst des Patents 35 614, laut welchem I. Stilz in 43S*
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