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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1886
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- Erscheinungsdatum
- 16.06.1886
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- Deutsch
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Gesichtspunkte der Verletzung des Autorrechts in Gesetzgebung und Praxis keine Einhelligkeit herrschte, und weil die Sachverständigen hervorgehoben hatten, von vielen Geschäften werde der Nachdruck mittels Abschrcibens, namentlich von Musikalien, Theaterstücken rc., im großen betrieben, welchem Übelstande man entgegentretcn müsse; selbstredend aber, fügen die Motive hinzu, solle nicht jedes Abschreiben eines Schriftwerks verboten sein, namentlich nicht das Abschreiben zum Privatgebrauch, sondern nur dasjenige, welches den Druck ersetzen solle. Darüber, wann anzunehmen sei, das Abschreiben diene dazu, den Druck zu ersetzen, spricht sich der Reichstagskommissions-Bericht dahin aus, daß diese Bestimmung vorliege, wenn die abgeschrie benen Exemplare nicht zum Privatgebrauch, sondern zur Verbrei tung bestimmt seien. Der citierte Absatz 3 tz 4 stellt das Abschreiben unter den Begriff der mechanischen »Vervielfältigung«, über welchen die Motive zu Z 18 sagen, der Begriff der Vervielfältigung setze vor aus, daß der Nachdrucker beabsichtigt haben müsse, eine Mehrheit .von Exemplaren anzufertigen, daher die Herstellung eines einzigen Exemplars zur Konsummierung des Nachdrucks nur dann ausreiche, wenn aus den Umständen erhelle, daß die Herstellung mehrerer Exemplare beabsichtigt gewesen sei. Hierauf führt auch schon der Wortsinn des Ausdrucks »vervielfältigen«. Aber weder dieser Wortsinn, noch eine Bestimmung des Gesetzes geben darüber Auf schluß, wie viele Exemplare herzustellen der Nachdrucker beabsichtigt haben muß. In dieser Beziehung kann daher nur der Zweck des Gesetzes entscheiden, der darin besteht, außer dem idealen Interesse, welches der Verfasser daran haben kann, daß sein Werk nicht ohne oder gegen seinen Willen veröffentlicht werde, vor allem dessen pekuniäres Interesse zu schützen. In Anwendung auf das Ab schreiben wird dies im Kommissionsbericht zu § 4 anerkannt, indem es heißt: Stehe die Thatsache fest, daß der Komponist oder der Schauspieldichter durch das Kopieren seines Werks in der ver mögensrechtlichen Ausnutzung desselben beeinträchtigt werde, so sei es dem Principe des Gesetzes entsprechend, diese Vervielfältigung, d. h. also die durch Abschreiben, ebenso wie jede andere, zu untersagen. Der Thaibestand jeder Veranstaltung eines verbotenen Nach drucks erfordert nach K 18 des Gesetzes, daß der Veranstalter die Absicht gehabt hat, den Nachdruck zu verbreiten. Der Ausdruck »verbreiten« kommt in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften vor, hat aber in denselben keineswegs immer dieselbe Bedeutung; vielmehr hat man letztere bei jedem Gesetze, bez. jeder Vorschrift eines solchen besonders zu ermitteln. Auch bei dem hier in Rede stehenden hat dies zu geschehen (vgl. Entscheidungen des Reichs-Oberhandels gerichts Band XXII. Seite 42). Es bestand aber vor dem Gesetze über das Urheberrecht vom 11. Juni 1870 einerseits die Ansicht, durch jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerks werde der Verfasser oder dessen Rechtsnachfolger in seinen vermögensrecht lichen Interessen gefährdet, andererseits die Ansicht, daß, wenn der Nachdrucker nicht beabsichtigt habe, in die Rechtssphäre des Autors einzugreifen, wenn er die nachgedruckten Exemplare vielmehr nur für seinen eigenen Privatgebrauch bestimmt habe, eine derartige Gefahr nicht vorhanden, daß also die Nachbildung nur unter der entgegengesetzten Voraussetzung zu verbieten und zu be strafen sei. Der letzteren Ansicht ist das jetzige Gesetz gefolgt. Die Absicht zu verbreiten bildet also im 8 18 oit. den Gegensatz der Absicht, die Nachbildung zum eigenen Privatgebrauche zu verwenden, und dies ist der nämliche Gegensatz, welcher vorstehend nach den Motiven und dem Kommissionsberichte zur Erläuterung der Worte des 8 4 »das Abschreiben, welches dazu bestimmt ist, den Druck zu ersetzen« zu er wähnen war. Will demnach der Nachdrucker die hergestelltcn Exem plare nicht nur für sich benutzen, so ist die Absicht der »Verbreitung« anznnehmen; folgeweise versteht das Gesetz diesen Ausdruck dahin, daß die Absicht irgend einer Mitteilung der uachgedruckten Exem plare an andere Personen, als den Nachdrucker, zu deren Gebrauch genügt (vergl. Entscheidungen des Reichs - Oberhandelsgcrichts Band XV, Seite 310 u. solg.V Der Auslegung des Begriffs der »Ver vielfältigung« und des Begriffs der »Verbreitung« geschieht hiernach aus dem gleichen Gesichtspunkte der Gefahr für die Vermögens interessen des Berechtigten. Unbestritten braucht die Verbreitung des 8 18, im Gegensätze zu der des 8 25 des Gesetzes, keine gewerbsmäßige zu sein, über haupt nicht zum Zwecke eines Erwerbs zu geschehen, auch braucht sie nicht in der Weise zu erfolgen, daß die Nachdrucksexemplare in das Eigentum einer anderen Person übertragen werden; die Über lassung von Abschriften einer musikalischen Komposition an andere, damit diesedieselben als solche, also zu den musikalischen Zwecken, denen sie dienen sollen, benutzen, beispielsweise durch Verleihen, genügt; es liegt auch darin eine Schädigung des Verfassers oder des Ver legers, oder doch die Gefahr einer Schädigung, da dem Ankäufe der rechtmäßigen Exemplare auf diese Weise entgegengcwirkt wird. Aus dem Vorstehenden ergiebt sich bereits, daß man die Be nutzung zum Privatgebrauche des Nachdruckers, deren Absicht die Bestimmungen des Gesetzes über Bestrafung und Entschädigungs- Verbindlichkeit uuanwendbar macht, streng zu nehme» hat. Zwar läßt sich die Annahme verteidigen, daß auch derjenige die Abschrift einer musikalischen Komposition nur für sich benutzt, welcher sie einem anderen cinhändigt, damit dieser ihm selbst daraus die Kom position Vorspiele oder vorsinge; läßt er daraus aber einem Theater publikum Vorspielen oder Vorsingen, so ist dies zweifellos eine über den Privatgebrauch hinausgehende Benutzung. Ähnliche Fälle kamen bei den Beratungen des Gesetzes im Reichstage zur Sprache. Es wurde für den Absatz 3 unter anderem geltend gemacht, daß im Musikalienhandel oft bei größeren Werken für Orchester oder Chor gesang nicht die Partitur, sondern bloß die einzelnen Stimmen gedruckt würden; auf den kostspieligen Druck der Partitur lasse sich der Verleger selten ein, vielmehr sei sein Verlag darauf abgesehen, die einzelnen Stimmen zu drucken, welche von den Musikvereinen in zahlreichen Exemplaren verlangt würden, während die Partitur nur einmal für den Dirigenten verlangt und deshalb bei Bestellung des ganzen Werks nur in Abschrift versandt werde; die Verviel fältigung der einzelnen Bestandteile der Partitur durch unbefugte Abschriften beeinträchtige aufs tiefste die Interessen des Musik verlags. Ter Bundeskonimiffar erklärte: Nach der Meinung des Entwurfs solle nicht jedes Abschreiben, auch das private, verboten sein; das, was man verbieten wolle, sei das Abschreiben im großen; es gebe eine Reihe Handlungen im Musikalienverkehr, die davon lebten, daß sie gewerbsmäßig Musikalien abschreiben ließen und verkauften; ebenso gebe es Leute, die ein Gewerbe daraus machten, Theaterstücke, Souffleurbücher u. si w. gewerbsmäßig abzuschreiben und zu verkaufen; auch einzelne ungedruckte Gedichte würden in Hunderten von Exemplaren durch Abschreiben ins Publikum ge worfen und dadurch dem Verfasser nicht nur ein Vermögensobjekt entzogen, sondern auch seine etwaige Intention, die Sache nicht ins Publikum zu bringen, vereitelt; dies seien die Fälle, welche das Gesetz treffen wolle (vergl. die stenographischen Berichte S.816 u. folg.). Man hatte also bei den Beratungen im Reichstage, wie schon bei der Motivierung des Entwurfs und in der Kommission, beim Ver bote des Abschreibens vornehmlich den Musikalienhandel, und zwar ganz besonders den Fall im Auge, wenn bei umfänglichen Kompo sitionen solche Personen, welche cine größere Anzahl von Exem plaren der einzelnen Stimmen verwenden wollten, dieselben nicht
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