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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1927
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- 1927-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1927
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204, I. September 1927. Redaktioneller Teil. Pörsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Überdies verdient in diesem Zusammenhang« noch Folgendes erwähnt zu werden, was die Annahme, daß alle Verbandsstaaten dem Urheber den Schutz seiner Werke gegen ihre rundfunkmäßige Wiedergabe ohne weiteres zubilligen tvcrdcn, als einigermaßen bedenklich erscheinen läßt: a) Das tschechoslovakische Urhcberrcchtsgesetz vom 24. No vember 1926 K 21 (vgl. Gcllner in Bl. Fr. 1927 S. 124) schützt den Urheber eines Schriftwerkes gegen dessen fnnkmäßige Wieder gabe nur, solange das Werk nicht hcrausgegeben ist. Dieses Gesetz hat sich also trotz der Urteile des Reichsgerichts der von mir ver tretenen Vortragstheorie angcschlossen. b) Auf den gleichen Boden hat sich das Wiener Berufungs gericht mit Urteil vom 3. 6. 1927 gestellt (abgedruckt in Bl. Fr. 1927 S. 157). Es hält also auch die rundsunimäßigc Wiedergabe erschienener Schriftwerke auf Grund geltenden Rechtes für ge stattet. o> Den gleichen Standpunkt hat der schwedische Reichstag i. I. 1927 eingenommen. Ihm war von der Regierung eine Novelle zuni Urhcberrechtsgesetz vorgelegt worden, inhaltlich deren die Zwangslizenz für die rundfunkmäßige Wiedergabe ge schützt werden sollte. Die zweite Kammer hat ohne Debatte das Gesetz abgclehnt. Man wird also damit rechnen müssen, daß diese drei Staaten dem vorgcschlagcncn Art. 11 b energisch Widerstand entgegen setzen werden, sodaß unter Umständen die Ratifikation des neuen Textes der Übereinkunft durch diese drei Staaten an ihrer Hal bung in dieser wichtigen Frage scheitern könnte. Ein Ausweg bietet sich nun darin, daß die Vcrbandsstaaten zwar die rund funkmäßige Wiedergabe als urheberrechtliche Befugnis normie ren, jedoch dieser als Korrektiv die Zwangslizcnz für die Rund- funkgesellschllften hinsichtlich der erschienenen Werke bcigcben. Auf diese Weise werden die Ansprüche der Urheber sichcrgestcllt, außerdem aber wird hierdurch den ebenso fundierten Ansprüchen der Allgemeinheit auf Kenntnis des Werkes, das, weil erschienen, nach Willen seines Schöpfers geistiges Allgemeingut werden soll, Rechnung getragen, ein Zustand, der heute bereits in Deutschland auf Grund der zwischen der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft und der Gesellschaft für Senderechte abgeschlossenen Vereinbarung cke kaatv herrscht und dessen gesetzliche Normierung auch für Deutschland von Magnus mit gewichtigen Gründen in Bl. Fr. 1927 S. 102 gefordert wird. 8. Mit der Frage der mechanischen Musikwerke (Art. 13 R. B. U.) befassen sich die Vorschläge des Deutschen Reiches, von Österreich, Großbritannien und Frankreich. Während der italienisch-berner Vorschlag in Anerkennung der Wirkungen der Zwangslizcnz, deren Zulässigkeit durch Art. 13 Abs. 2 R. B. Ü. gegeben war, für Beibehaltung dieser Bestimmung eingetreten war, nunmehr sekundiert vom Deutschen Reich, Groß britannien und der Schweiz, fordert Frankreich die Beseitigung dieser Bestimmung, während Österreich die Einführung der Zwangslizcnz in die R. B. Ü. als zwingendes Recht-vorschlägt. Diesem Vorschläge ist zuzustimmen, und ich darf zur Begründung auf die außerordentlich gründlichen Ausführungen Baums in den von mir herausgegebenen Blättern für Funkrecht (Bl. Fr.) 1927 S. 89 verweisen, in denen dieser das Wesen und die Wirkung der Zwangslizcnz für mechanische Musikwerke untersucht. Der italienisch-berner Vorschlag hatte gegenüber den bis herigen Bestimmungen des Art. 13 Abs. 3 drei Einschränkungen gebracht: a> Während bisher das Werk, das bei Jnkraftsetzen der R. B. U. bereits auf mechanische Instrumente übertragen war, schutzlos blieb, sollte diese Schutzlosigkeit sich nur auf die Wieder gabe selbst beziehen, während das Werk Schutz genießen soll, und diesem Vorschläge ist Frankreich gefolgt. Durch diese Bestimmung wird ein Grundprinzip der R. B. Ü. umgestoßen, nämlich der Rechtsgodanke, daß, wenn die Wiedergabe eines Werkes bisher zulässig war, diese Wiedergabe auch später gestattet ist, wenn auch eine Abänderung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stattfindet. Wollte man der phonographischen Industrie jetzt das 'Recht der freien Vervielfältigung der Adaptierung nehmen, 1064 dieses Recht nur auf die Vervielfältigungen beschränken, die vor Inkrafttreten der Union hergestellt waren, würde dies den Verlust aller der Kapitalien bedeuten, die für den Erwerb jener Adap tionen ausgcgebcn waren. Und wenn die vorgeschlagene Fassung des Abs. 2 «»genommen würde, somit die rechtliche Basis einer Zwangslizcnz genommen würde, bestände für die phonographiichc Industrie gar nicht die Möglichkeit, das- von ihr früher verviel fältigte Werk jetzt wieder neu gegen Tantieme zu vervielfältigen. Es muß also entweder die Bestimmung der R. B. ü. wiederher gestellt werden oder der österreichische Vorschlag angenommen werden. b) Frankreich hat den italienisch-berner Vorschlag, wonach die Vervielfältigungsfreiheit nur dem Fabrikanten gegenüber bestehen soll, der schon vor Inkrafttreten der Union vervielfältigt hat, mit Recht nicht ausgenommen. Denn diese Bestimmung würde nur zu einer Monopolbildung für'die Fabrikanten führen, die am Stichtage Vervielfältigungen hergestcllt hatten. c) Auch die direkte Einschränkung, die der italienisch-berner Vorschlag 'vorsah, wonach sich die Wicdergabcfrciheit nur auf Instrumente gleicher Art beziehen soll, ist mit Recht abgclehnt worden, weil hierdurch der Anreiz zur Einführung von techni schen Fortschritten beseitigt würde. Unklar ist dagegen der von Frankreich eingeführte Ausdruck »en vours ck'ereoutton--. Denn ist einmal die Adaption zur Zeit des Inkrafttretens der Konvention vorgenommcn, so ist jedes Ansertigcn von Schallplatten auf Grund dieser Ausnahme und ihr Jnoerkehrsetzcn ohne weiteres erlaubt. Das Deutsche Reich macht daher in seinen Vorschlägen mit Recht auf die Einwendungen der phonographischen Industrie auf merksam. Das Deutsche Reich schlägt ferner noch die Aufnahme eines Abs. 5 zu diesem Artikel vor, wonach das ausschließliche Recht des Komponisten auch dann eintritt, wenn die Benutzung seines Wer kes für mechanische Musikwerke bzw. die öffentliche Aufführung ihrer Werke vermittels dieser Instrumente im Wege des Funks geschieht. Damit soll anscheinend gesagt sein, daß der Komponist eine Fixierung seines fnnkmäßig wiedergegcbcnen Werkes durch eine Vorrichtung zur Wiedergabe mittels mechanischer Musik werke und den Vortrag seines Werkes vermittels einer solchen Fixierung als Urheberrechtsverletzung verbieten darf, eine durch aus richtige, aber m. E. unnütze Bestimmung, weil diese Fixierung eine Vervielfältigung seines Werkes und damit eine Urheber- rechtsvcrletzung darstellt. 9. Der französische Vorschlag zu Art. 14 (Werke der Kine matographie) weicht vom italienisch-berner Vorschlag stark ab. Der von Osterrieth i. I. 1922 ausgestellten, vom Pariser Kon greß der Association i. I. 1925 aufgenommcnen Forderung auf Aufhebung des Art. 14 Abs. 2 ist Frankreich beigctreten, sodaß also nach diesem Vorschläge jedes Werk der Kinematographie als ein Werk der Literatur, Kunst oder Wissenschaft geschützt wird, gleichviel ob es sich nur um Filmaufnahmen eines tatsächlichen Vorgangs, somit um die von einer inneren Form nicht zusammcn- gehaltene Summe von photographischen Einzelaufnahmen han delt, oder um einen Film mit immaterieller Kombinationsidee. Diese Anschauung würde nur dann begründet sein, wenn zwischen Werken der Photographie, als welche sich ja der Film ohne immaterielle Kombinationsidee darstellt, und Werken der Litera tur in Schutzumfang und Schutzdauer kein Unterschied wäre. Ebenso ist Abs. 4 abzulehncn. Nach dem französischen Referat in Lugano besteht am Film ein Gesamturheberrecht des Lntvur initial, des seenarist« und des röalisatsur. Dank der Opposition der deutschen Vertreter wurde diese Definition, insbesondere im Hinblick auf den gänzlich verschwommenen Ausdruck -«rsalisatour«, abgelehnt und von dem Redaktionskomitee dafür Abs. 4 eingesetzt. Damit ist aber nichts gebessert worden. Denn daß das Urheber recht am Film dem oder den Urhebern des Films zusteht, ist eine Binsenweisheit. Die Frage, die zu lösen war, war die nach dem Urheber, d. h. wessen Tätigkeit bei der Schöpfung des Films so wesentlich ist, daß er als Mleinurheber oder als Miturheber anzusehen ist. Man darf in dieser praktisch wenig wertvollen Definition den
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