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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1921
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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«^ii'eitötaU s. d. Ltschn. vuchftatllct Redaktioneller Lei!. H 29, 4. Februar 1921. b) Aus 1v fest oder bar bezogene Stücke ein Freislua (Schutvucher ausgenommen), e) Verrechnung in Kommission gelieferter Werke zum Barpreise unter Wegfall des Meßagios. ck) Wegfall der Berechnung für Verpackung (mit Ausnahme van Kisten), o) Übernahme der Hälfte der Versendungskosten bei direktem Bezug durch den Verleger. 8 2. Ein allgemeiner Teuerungszuschlag wird ohne Rücksicht auf die Bezugsbedingungen nicht erhoben: a) bei Volksschulbüchern, >>) bei Lieferungen an Bibliotheken mit einem Vcrmehiungsciat von mindestens 30 800 Mark jährlich, sofern der ganze Betrag lediglich zur Anschaffung neuer Bücher und Zeitschriften dient. 8 3- Ein Teucrungszuschlag von 18"/» wird erhoben bei Verkäufen: a) von Schulbüchern für höhere Schulen, sofern sie mit weniger als 387» rabattiert sind; b) von wissenschaftlichen Werken, sofern sie mit weniger als 357>, aber nicht weniger als 387» rabattiert sind; o) von schonwissenschastlichen Werken, sofern sie mit weniger als 457», aber nicht weniger als 407» rabattiert sind. 8 4. Ein Teuerungszuschlag von 287» wird erhoben bei Verläufen: a) von wissenschaftlichen Werken, sofern sie iml weniger als 307» rabattiert sind; b) von schonwissenschastlichen Werken, sofern sie mit weniger als 407« rabaitiert sind. 8 5. Als unzureichende Rabattierung im Sinne der HZ 3 und 4 ist es auch anzuschen, falls die genannten Rabattsätze zwar gewährt, die Bezugsbedingungen umer 8 1 b—e aber nicht oder nicht ausreichend erfüllt sind. 8 k. Diese Ordnung gilt als satzungsgemäße Ordnung des Börsenvereins und ist daher für a l l e Buchhändler verbindlich. Sie ergänzt sinngemäg die Verkehrs- und Verkaussordnung. Sw kann durch jede Hauptversammlung des Börsenvereins abgeändert werden, durch den Vorpand des Bölsenvereins auf Grund von A 21 Z.sfer 12 der Satzungen nur dann, wenn die Vorstände der Deutschen svuchhaudlergude und des Deutschen Vertegerverems einer solchen Abänderung zuslimmeu. 8 7. Diese Ordnung tritt sofort in Kraft. Die Fassung der Notfiandsordnung vom 28. April 1918 und die Bekannt machungen des Vorstandes des Börsenveretns vom 8. Januar 1928, 17. Juli 1920 und 5. Oktober 1920 sind durch sie aufgehoben. Anmerkung: Umer »Schulbüchern» im Sinne dieser Ordnung werden solche Bücher verstanden, deren Anschaffung für den Schüler Zwang ist. In Fachschulen emgesuhrte Lehtburper gelten nicht als Schulbücher, sondern als wissenschaftliche Werte im Sinne dieser Ordnung. Unter »wissenschaftlichen Werken» im Sinne dieser Ordnung werden solche Werke verstanden, die nach An lage und Ausstattung :n der Hauptsache der wissenschafti.chen oder praktischen Ausondung in irgendeinem Fache zu dienen bestimmt sind, das an deutschen umverptmen, Hochschuren ober Fachschuren Lehrgegensland ist. Unter »schonwissenschastlichen Werten- im Sinne dieser Ordnung werden solche Werke verstanden, die nach Anlage und Ausstattung in der Hauptsache der Unterhaltung und Belehrung dienen, ohne als wissenschaftliche gemäss oven- stehendcr Auslegung gelten zu können. 2. Antrag der Herren Or. Ignatz Kafka und Otto Erich,Deutsch in Wien: Die Hauptversammlung wolle beschließen, daß zwischen dem Börsenverein einerseits und dem Verein der österreichisch- ungarischen Buchhändler andererseits folgender Vertrag abgeschlossen wird: »Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig und der Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler verpflichten sich, bet ihren Mtgüedern darauf hinzuwirleu, daß die Erzeugnisse des deutschen Buchhandels an das Publi kum in Österreich nur zu dem vom Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler aus 1.— — Kr. 18.58 festge setzte» Umrechnuugsschltissel ohne Berechnung eines Sorlimemerzuschiags geliefert werden, oder in deutscher Währung mit einem aus 357» festgesetzten Verkaufszuschtags, der an Stelle der sonst in Deutschland üblichen Sorumenrerzuschtäge iriit. Umer grundsätzlichem Ausschmg direkter Lieferungen des deutschen Verlages an alle Bibliotheken, wissenschaftlichen Institute, Schulen, Anstalten und EtNkaussgenossenschaften in Österreich wird sur diese, soweit ihr jährliches Anschassungs- budget nachweislich mindestens Kr. 188.880.— ausmachl, bei Lieferung in Markwährung der prozentuale Ausschlag um 187° herabgesetzt. Sinngemäß ist auch der Umcechnungsschlüssel in Kronen zu ermäßigen. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig verpflichtet sich, solange sein« Verkaussordnung für Ausland- lieferungen besteht und dementsprechend die jeweiligen Zwangstimrechnuiigskurse, bzw. Markaufschläge im Börsenblatt bc- kanntgegeben werden, diesen Bekanntmachungen einen Zusatz anzusllgen, daß alle Erzeugnisse des deutschen Buchhandels an das Publikum in Österreich zu den obengenannten Bedingungen zu liefern sind. Der in die vorstehend erwähnte Bekanntmachung jeweils aufzunehmende Umrechnungsschlüssel, bzw. Verkaufszuschlag ist von Zeit zu Zeit gemeinsam zwischen den Vertragschließenden zu vereinbaren und dementsprechend in der Bekannt machung zu verändern. Eme solche Veränderung kann beantragt werden, wenn der letzte zur Berechnung des Schlüssels dienende Warenkurs der Wiener Devisenzentrale sich um mindestens 50 Punkte erhöht oder erniedrigt hat. Die vom Vor stände des Vereins der österreichisch-ungarischen Buchhändler bei den deutschen Vereinen — dem Börsenverein und dem Deutschen Verlegerverein — telegraphisch zu vcanlragende Änderung des Umrcchnungsschlüssels, bzw. Verkaufszuschlages tritt für Österreich jeweils sofort in Kraft, für Deutschland — falls kein Einspruch vom Vorstand des Deutschen Verleger- Vereins erfolgt — innerhalb acht Tagen durch besondere Bekanntmachung im Börsenblatt. Wird von keiner Seite eine An-
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