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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-04-07
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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67, 7. April 1919. Redaktioneller Teil. sonstige in den gegenwärtigen Verhältnissen liegende Umstände haben Veranlassung gegeben, daß der Tarifausschuß der Deutschen Buch drucker Mitte Mai d. I. zu einer Sitzung Zusammentritt. In dieser Sitzung werden auch tarifliche bzw. Lohnforderungen der Gehilfen zur Sprache kommen. — Angesichts der wilden Lohnforderungen unter den Buchdrnckergehilfen fragt man sich mit Recht, was denn die Be schlüsse des Tarifausschusses noch für einen Wert haben, wenn sich die Gehilfenschaft zu einem großen Teile nach denselben doch nicht richten will. Mit der Freimachung von Arbeitsstellen befaßt sich eine umfang reiche Verordnung des Demobilmachungsamtes vom 28. März. Zur Bekämpfung einer erheblichen Arbeitslosigkeit können Arbeitgeber durch die Demobilmachungsausschüsse angehalten werden, Arbeitsstel len durch Entlassungen freizumachen. Zunächst kommen für die Entlassung solche Arbeitnehmer in Frage, die weder auf Erwerb an gewiesen sind, noch bei Kriegsausbruch einen auf Erwerb gerichteten Beruf hatten; des weiteren solche Personen, die während des Krieges von einem anderen Orte zngezogen sind. Ausgenommen von der Ent lassung sind Schwerbeschädigte und evtl, auch Arbeitnehmer mit Fa milien sowie Hausangestellte (Gesinde). Die Kündigungsfrist muß eine mindestens zweiwöchige sein. Arbeitnehmer, die in den ersten sieben Tagen nach der Entlassung nach ihrem Heimatsort fahren, erhalten für sich, evtl, auch für ihre Familien freie Beförderung und schließlich noch eine angemessene Beihilfe zu den Reiseunkosten, ein schließlich der Kosten, die durch die Beförderung des Umzugsguts ent stehen. Alle sonstigen Vorschriften sind aus dem Wortlaut der Ver ordnung, die am 28. März in Kraft trat, zu ersehen. Die Erweiterung der Fortbildungsschulpflicht betrifft eine am 28. März vom Neichsministerium für die wirtschaftliche Demobil machung erlassene Verordnung, die sofort in Kraft tritt. Jugendliche Personen unter 18 Jahren, die seit Ostern 1918 die Volksschule ver lassen haben und keine weitergehende wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung genießen, können durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommuualverbaudes verpflichtet wer den, die Fortbildungsschule ihres Wohnortes zu besuchen, soweit sie nicht bereits kraft reichs- oder landesgesetzlicher Vorschrift fortbil- dungsschnlpflichtig sind. Die Arbeitgeber oder die gesetzlichen Ver treter der Schulpflichtigen können durch statutarische Bestimmungen verpflichtet werden, die An- und Abmeldung innerhalb der festgesetzten Frist zu bewirken. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Frei gabe der zum Schulbesuch nötigen freien Zeit und zur Anhaltung zum pünktlichen und regelmäßigen Schulbesuch. Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden nach 8 160 NGO. bestraft. Sphynx (vgl. Nr. 62). — Am Dienstag, den 1. April d. I., waren der Einladung zur Beratung über die Wiederaufnahme der »Sphyur«- Sitzungcn 10 Herren gefolgt. Es ist beschlossen worden, bis auf weite res jeden Dienstag 7 Uhr bei Decks, Hamburg, Gr. Bäckerstraße, zwanglos zusammenzukommen. Die Abende sind nur als Stamm tisch »Alter Herren« gedacht. Mitgliederbeiträge werden nicht er hoben. Im Winter sollen, wenn die Zeitverhältnisse es gestatten, »Literarische und musikalische Abende« mit Damen veranstaltet wer den, in derselben Weise, wie sie vielen noch aus vergangenen Zeiten in glanzvoller Erinnerung sind. Alle früheren Mitglieder und Freunde werden daher gebeten, jeweils Dienstags zu erscheinen. Verein der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig. — Die dies jährige Hauptversammlung des Vereins der Deutschen Musikalien händler zu Leipzig findet Montag (nach Kantate), am 19. Mai 1919, nachmittags pünktlich 3 Uhr im Sachsenzimmer des Deutschen Buch gewerbehauses zu Leipzig statt. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung sind laut tz 14 o der Satzung spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung (in diesem Jahre also spätestens bis zum 21. April 1919) dem Vorsteher schriftlich cinzureichen. Später einge- brachte Anträge bedürfen der Unterstützung durch mindestens zehn Mitglieder, um zur Verhandlung und Beschlußfassung gestellt zu wer den; letztere bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Deutscher Musikalienverlcger-Verein. — Die diesjährige ordent liche Hauptversammlung des Deutschen Musikalienverleger-Vereins findet Dienstag (nach Kantate), den 20. Mai 1919, nachmittags pünkt lich 3 Uhr, im Sachsenzimmer des Deutschen Buchgewcrbchauses zu Leipzig statt. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind laut § 12 der Satzung spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung (in diesem Jahre also bis zum 10. Mai 1919) beim Vorsteher schrift lich cinzureichen. Später eingehende Anträge können nur mit Zu stimmung des Vorstandes zur Verhandlung und Abstimmung gelangen. Die Nachprüfung der Feuerversicheruugsverträge ist gegenwärtig von der größten Wichtigkeit. In den meisten Fällen wird festzustel len sein, daß die versicherten Gegenstände den in der Police angegebe nen Wert jetzt bedeutend übersteigen. Maschinen sind etwa um 1507» teurer geworden, Holzutensilien um 250—300°/«. Die Papier- und Büchervorräle und die sonstigen Lagerbestände sind ganz anders zu bewerten als früher. Die Erneuerung des Betriebsinventars, die sich infolge eines Brandes etwa notwendig macht, erfordert wohl drei- bis viermal so viel Kapital, wie im Versicherungsvertrag vielleicht vorgesehen ist. Ebenso teuer gestaltet sich die Wiederbeschasfung des Mobiliars, der Garderobe usw. Eine nachgewiefene Unterversicherung kann dem Versicherten schwere Verluste bringen. Man säume daher nicht, eine gründliche Nachprüfung der Versicherungsverträge vorzn- nehmcn. Zusammenschluß der Buchhandlungsgehilfen in Mannheim. In Mannheim haben sich die Angestellten des Buchhandels, hes Buch- und Zeitungsgewerbes und der damit in Verbindung stehenden Be- rnfszweige zu einer Ortsgruppe des Kartells freier Angestelltenver bände znsammengeschlossen. Errichtung deutscher Volksbibliothekcn in Ungarn. — Der Deutsche Volksrat für Ungarn hat die Errichtung von Volksbibliothcken und Lesevereinen in allen deutschen Gemeinden beschlossen und erläßt hier zu folgenden Aufruf: Die Teilnahme der breiten Schichten der Be völkerung am geistigen Lelwn, die Aufklärung der Bauern und Arbei ter zu fördern, sind kulturelle Aufgaben, die den Forderungen unse rer Zeit entsprechen. Der uugarländische Deutsche, der am Geistes leben des gesamten Deutschtums teilntmmt, wird ein tüchtiger Mit arbeiter am Aufbau Ungarns und der beste und kräftigste Freund des Magyaren werden. Um die vernachlässigte Schulbildung unserer Bauern und Arbeiter einigermaßen uachzuholen, soll in jeder Ge meinde ein Leseverein mit Volksbibliothek geschaffen werden. Bür gcr! Holt aus euren Bücherschränken einige deutsche Bücher und Zeit schriften, die das Interesse der breiten Schichten erwecken. Jede Gabe ist willkommen, populärwissenschaftliche Bücher, alte Jahrgänge von Zeitschriften, Reclamhefte oder sonstige Volksausgaben. Bücher-, Zeitschriften- oder Geldspenden nimmt u. a. entgegen: Frau Jlda Gräfin Desasse-Lindheim, Budapest I, Uri-utfa 60. Schiedsgerichtliche Festsetzung der Lohnzulagen im Breslauer Buchbindergcwcrbe. — Durch einen vom Schlichtungs-Ausschuß beim Demobilmachungsamt Breslau gefällten Schiedsspruch erhalten die Gehilfen wöchentliche Lohnzulagen von 8—12 .// und die Arbeiterin neu von 3—6 .X. Die Gesamtlöhne für Gehilfen betragen nunmehr 50—66.90 .// und für Arbeiterinnen 18.25—36 .X wöchentlich. Hilfs arbeiter, die Gehilfcnarbeit verrichten, erhalten die- Bezüge der Ge hilfen. Die neuen Zuschläge, die mit rückwirkender Kraft ab 1. Fe bruar nachzuzahlen sind, gelten bis 1. Juli 1919. Vier Wochen vor her tritt die Schlichtungskommission zusammen, um erneut die Zu schläge zu beraten. Hauptversammlung des Vereins Deutscher Bahuhofsbuchhändler — Die diesjährige Hauptversammlung des Vereins Deutscher Bahn- hofsbuchhändler findet Freitag, den 16. Mai, vormittags 10^ Nhr, im Deutschen Buchgewerbehaus zu Leipzig statt. stc. Eine Zeitschrift kann nicht Gegenstand der Zwangsvollftreckung sein. Urteil des Reichsgerichts vom 2. April 1919. (Nachdruck ver boten.) — Einen interessanten Rechtsstreit hat soeben das Reichsgericht endgültig zuungunsten des Klägers entschieden. Es handelte sich um folgendes: Der Verleger H. in Berlin hatte durch gerichtlichen Pfcin- dungs- und Uberweisungsbeschluß vom 20. Juli 1917 das angebliche Urheber- und Verlagsrecht an einer Zeitschrift für praktischen Maschi neubau mit Beschlag belegt und am 15. September im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Auf Grund dessen erhob er bald darauf gegen I)r. V., der sich seinerseits des Titels dieser Zeitschrift bediente, Klage auf Unterlassung, die jedoch vom Land gericht Berlin II wie vom Kammergericht abgewiesen wurde. Letzte res begründete seine Entscheidung wie folgt: Ein Urheberrecht kann nur an einzelnen Werken der Tonkunst oder der Literatur bestehen, nicht aber an einer ganzen Zeitschrift. Eine solche stellt sich als ein gewerbliches Unternehmen dar. Es ist nun davon auszugehcn, daß die Zivilprozeßordnung eine Zwangsvoll streckung in ein Erwerbsgeschäft nicht kennt. Ein Verlag kann des halb ebenfalls nicht verpfändet oder zum Gegenstand der Zwangsvoll streckung gemacht werden. Der Verleger steht in dieser Beziehung auf S39
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