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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-05-17
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1886
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- Deutsch
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112, 17. Mai 188«. Nichtamtlicher Teil. 2621 falls es sich bewährt, den Vorteil großer Ersparnis, besonders in Zeichenschulen. Demselben kann man jede beliebige Farbe geben. Für Buchhändler von Interesse sind die Th. Kauffmann in Köln unter Nr. 35 427 patentierten Umschläge für Drnck- sachensendungen im allgemeinen und speziell für solche Sen dungen, die in offenen Briefumschlägen verschickt werden. Der neue Umschlag ist derartig eingerichtet, daß die Sendung nicht heraus fallen und daß andererseits Karten und Briefe nicht hineingeraten können. Dies wird dadurch erreicht, daß man die Kappe in ein Streifband oder eine Tasche steckt. Von sonstigen auf die Papierfabrikation bezüglichen Patenten wollen wir nur noch drei erwähnen: Th. Knöckel in Neustadt an der Haardt erfand einen Apparat zum Abbügeln der Klebe stellen an Rotationsdruckpapier (Patent Nr. 35 244); CH. Springer in Boston ein neues Futter für mit Blei gefütter ten Papierzeugkocher (Patent Nr. 35 112); die Dinglersche Maschinenfabrik in Zweibrücken endlich eine Holzraspeltrommel (Patent Nr. 35 142) für Holzstofffabriken. Im 'llraäs üoninal« finden wir die Beschreibung eines neuen Verfahrens der Papierleimung. Bei diesem Ver fahren wird Alaun durch die Gerbsäure ersetzt, welche in der Doppel sulfitlauge enthalten ist, die bei der Holzstoffbereitung diente. Das so bereitete Papier soll weniger brüchig und sehr widerstandsfähig sein. Auch läßt sich die Leimung durch Abwaschen leicht beseitigen. Die »Zeitung für Buchbinderei« bringt einen zweiten Aufsatz über die Einbanddecken. Der Verfasser desselben bricht über diese Decken nicht so unbedingt den Stab, wie sein Vorgänger. Abgesehen davon, meint er, daß dem Publikum bei der elenden, geschmacklosen Arbeit der kleinen Buchbinder vielfach keine Wahl übrig bleibt, zeichnen sich die Einbanddecken in der Regel durch eine glänzende Vergoldung und Pappen bester Qualität aus. Auch würde wohl kein Buchbinder eine solche Decke einzeln für den üblichen Preis liefern können. Die Decken seien überhaupt nun einmal da, und man müsse mit dieser Thatsache rechnen. »Ihre Folgen werden nur dadurch gemildert, daß die Buchbinder Besseres und Schöneres zu annehmbaren Preisen herzustellen imstande sind.« Dasselbe Blatt bricht eine Lanze zu Gunsten des Buchs in Rollenform. Die mit dem vielen Lesen verbundenen Krankheiten, heißt es dort, seien nicht bloß eine Folge der sitzenden Lebensweise, des Mangels an frischer Luft rc. Viel gefährlicher sei die gebückte Haltung des Oberkörpers, die daher rührt, daß der Leser das Gesicht zu dem wagerecht liegenden Buche möglichst parallel zu bringen sucht. Dazu sei es aber nicht nötig, daß sich der Körper dem Buche anbequemt. Das Umgekehrte soll vielmehr Platz greifen. Das Buch muß aber dazu senkrecht stehen, was bei der jetzigen Ein richtung nicht angeht. Eine Reform sei daher nur durch die Rückkehr zu dem auf endloses Papier in Rollenform gedruckten Buche möglich. Der Verfasser beschreibt hierauf den von ihm er fundenen Apparat, welcher das Lesen eines solchen Buches ohne Un bequemlichkeit ermöglicht Die Rollenform lasse überdies das end lose Papier erst zur Geltung kommen, beseitige die störenden Unterbrechungen des Textes am Ende einer Seite und lasse die Abschnitte auch äußerlich mehr hervortreten. Auch erhalten sich die Bücher längere Zeit, weil die Bände mit denselben nicht in Be rührung kommen, und man könne deshalb getrost schwächeres Papier verwenden. Dazu komme, daß der obere und untere Rand wegfällt. Als Einband dient dann eine einfache, gut schließende Kapsel, welche das Werk viel besser schützt. Namentlich bei Werken mit Tafeln und Illustrationen trete der Vorteil hervor; weil jede Falte wegfällt. Endlich können einzelne Bogen oder Blätter nicht verloren gehen. — Vielleicht macht ein unternehmender Verleger einen Versuch. Den Anfang macht soeben, freilich auf einem anderen Gebiete, Dreiundfünszigster Jahrgang. F. Degner in Leipzig mit seinem Schreib- und Kalenderblock (Patent Nr. 35 147), bei welchem das Papier nicht aus einzelnen Blättern besteht, sondern in Form einer Rolle eingelegt wird. Der über der Schreibunterlage befindliche Teil des Papiers ist durchlocht und läßt sich bequem abreißen. Das Papier wird von der Walze einfach abgezogen und ans der Schreibunterlage durch eine geeignete Vorrichtung festgehalten. Endlich sei erwähnt, daß O. Michaelis und M. Wunder lich in Berlin unter Nr. 35 245 ein Patent ans ein Verfahre» zum Heften von Büchern erhalten haben. Das Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, daß ein fortlaufender Heftfaden benutzt, also direkt von der Rolle abgewickelt wird. G. van Muyden. MiSkkllrn. Vom Postwesen. — Die kaiserliche Oberpostdirektion in Berlin erläßt abermals eine Aufforderung an das nach Berlin korrespondierende Publikum, die Adresse genau anzngeben und namentlich nicht zu unterlassen, die Himmelsrichtung (0., 80., RVV., W. u. s. w.) anzugeben, damit sonst unvermeidliche Verzögerungen, wenn nicht vollständige Unmöglichkeit der Bestellung vermieden werden. Zur Herbeiführung dieses in der That wünschenswerten Zweckes würde es wesentlich beitragen, wenn niemand einen Brief oder eine Karte absenden wollte, die nicht oben neben dem Datum auch die volle Adresse des Absenders trägt, welche dann von dem Beantworter nur kopiert zu werden braucht. Die Erfüllung dieser Forderung ist gerade für Berliner Korrespondenten um so not wendiger, als es infolge der bestehenden postalischen Einteilung in der That kaum noch möglich ist, eine Berliner Adresse in postmäßiger Vollständigkeit im Gedächtnis zu behalten. Reichsgesetz gegen Bundesstaatsgcsetz. (Vgl. Börsen blatt 1885. Nr. 276 u. 1886. Nr. 31.) - Die Frage, ob das in Z 3 des preußischen Gesetzes vom 29. Juli v. I. enthaltene Verbot der Veröffentlichung von Gewinnlisten auswärtiger Lottericen in den in Preußen erscheinenden Zeitungen der Reichsverfassnng und dem Reichspreßgesetz gegenüber rechtsgiltig ist oder nicht, gelangte am 10. d. M. anläßlich einer gegen den verantwortlichen Redakteur der »Berliner Zeitung«, vr. Langmann, wegen Veröffentlichung von Gewinnresultaten der in Preußen nicht zugelassenen Braunschweiger Lotterie in der Revisionsinstanz vor dem Strafsenat des Kammer gerichts zur Verhandlung. Das Schöffengericht hatte den Angeklagten freigesprochen, indem es einen Widerspruch des erwähnten tz 3 mit tz 1 des Reichs- preßgesetzes vom 7. Mai 1874 konstatierte, durch letzteres die Ver öffentlichung solcher Gewinnlisten nicht für verboten erachtete und dem Reichsgesetz stärkere Wirkung beilegte als dem Landesgesetz. Die sechste Strafkammer des Landgerichts aber verurteilte ihn auf die Berufung des Amtsanwalts zu einer Geldstrafe, indem sie der Ansicht war, daß der citierte ß 3 dem Reichsgesetz nicht znwiderlaufe. Der tz 20 des Reichspreßgesetzes verweise betreffs der durch den Inhalt einer Druckschrift begangenen Vergehen auf die all gemeinen Landesgesetze. Darunter sei nicht bloß dasNeichsstrafgcsetz- bnch verstanden, sondern überhaupt die ganze den Stoff behandelnde Landesgesetzgebung. Es sei in keiner Weise verboten, diese Gesetz gebung zu ändern und zu ergänzen. Der K 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1885 stelle eine solche »Ergänzung« dar und basiere also auf tz 20 des Preßgesetzes. Der 8 1 des letzteren aber enthalte kein Verbot, die Verantwortlichkeit für Handlungen, welche durch den Inhalt einer Druckschrift begangen werden, anderweitig zu gestalten und auszudehnen. Von einer Beschränkung der Preß freiheit sei erst dann zu reden, wenn es sich etwa um Anordnung 356
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