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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-05-17
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1886
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18860517
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2618 Nichtamtlicher Teil. ^5 112, 17. Mai 1886 Nichtamtlicher Teil. Eine Aufgabe des deutschen Buchhandels. Der deutsche Buchhandel hat in der Kulturgeschichte der Menschheit eine großartige und weitgreifende Bedeutung gewonnen. Er vermittelt die geistigen Errungenschaften der Nation, fördert die Schätze der Denker und Dichter, die Schöpfungen der Wissen schaft und Kunst an das Licht und bringt sie in den Weltverkehr. Ihm ist es zu danken, daß ein ungemein reich entwickeltes geistiges Leben fort und fort durch alle Schichten der Gesellschaft pulsiert. Von jeher waren cs in erster Reihe deutsche Buchhändler, welche für Freiheit und Schutz der geistigen Bewegung und Arbeit eingetreten sind, deren mannhaftes Andringen die Freiheit der Presse, deren unablässiges Bemühen den Schutz des Urheberrechts errungen hat. Diese Bestrebungen sind namentlich durch den Börsenverein der Deutschen Buchhändler in wirksamster Weise von durchgreifen dem Erfolg gewesen. Seiner Anregung verdanken wir neuestens das Ergebnis der Berner Litterarkonferenz, die Aussicht auf Zustandekommen einer Welt - Litterarkonvention. Seine Mittel haben die »Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das sieb zehnte Jahrhundert« ermöglicht. Dieses letztere große Werk lenkt den Blick auf die eigenartige Organisation des deutschen buch- händlerischen Verkehrs, welcher sich weitaus von demjenigen der übrigen Handelszweige unterscheidet; eine Organisation, durch welche eben er seiner kulturgeschichtlichen Aufgabe gerecht zu werden vermochte. Es ist aber die Organisation desselben von einer reichen Fülle buchhändlerischen Gewohnheitsrechtes getragen. Dieses, die »Usancen« des deutschen Buchhandels, befindet sich gegen wärtig in einer kritischen Lage. Zwei Strömungen begegnen sich: eine modern-nivellierende, welche schlechthin die Grundsätze des allgemeinen Handels- und beziehungsweise bürgerlichen Rechts auf den buchhändlerischen Verkehr anwenden will; und eine historisch-konservative, welche die Eigenartigkeit des Buchhandels festhält. Sollte unser Buchhandel der ersteren Strömung verfallen, so ist es um seine Selbständigkeit, seine Großartigkeit, seine Macht gegen allerlei (auch im Börsenblatt vielfach beklagte) Mißbräuche geschehen. Will er seine historische Stellung nicht einbüßen, so er scheint es gerade jetzt an der Zeit, auf eine umfassende historisch und usanciell begründete Darstellung des Rechts des deutschen Buch handels hinzuarbeiten, ein Werk, wofür die Kräfte eben nur dem Börsenverein zu Gebot stehen. An Vorarbeiten und Beiträgen fachmännischer Kräfte fehlt es nicht. Dahin gehören namentlich die verdienstvollen Schriften von Aug. Schürmann (»Die Usancen des deutschen Buchhandels.« 2. Auflage. Halle 1881), von Wengler (»Usancen-Codex für Buchhändler.« Leipzig 1882) und (für ein specielles Verkehrs verhältnis) von vr. K. Weidling (»Das buchhändlerische Kon ditionsgeschäft.« Berlin 1885). Wer einigermaßen in der Lage ist, mit historischem Blick die sachgemäße eigenartige Gestaltung der buchhändlerischen Usance zu verfolgen, kann nicht in Abrede sein, daß sie in ihren Fundamenten wie in ihrem Ausbau der sorgsamen Pflege wert, und daß ihre Fortbildung auf den gewonnenen Grundlagen und ihre Geltung neben dem allgemeinen Handelsrecht wünschenswert und — kraft Artikel 1 des Handelsgesetzbuchs — erreichbar ist. Wenn in letzter Zeit häufig Klagen darüber laut wurden, daß in buchhändlerischen Rechtssachen ergangene richterliche Urteile der Eigenart jener Organisation nicht gerecht werden, so liegt der Grund dieser Erscheinung wohl zumeist in der Unmöglichkeit, bessere Information über das Buchhandelsrecht zu gewinnen. Hier ist Abhilfe zu schaffen. Zugleich liegt es noch in der Hand des Buchhandels, auf die Rechtsgestaltung seines Verkehrs einen umfassenden Einfluß zu üben. Zunächst handelt es sich um historische und technische Begründung und Klarlegung der bis auf die Gegenwart praktischen Gewohnheiten. Es soll dabei nicht einer sofortigen autoritativen Usancenkodifikation das Wort geredet werden. Einer solchen dürften gewichtige Bedenken entgegenstehen, namentlich die Gefahr der Unterbindung einer lebensvollen Weiter entwicklung derUsancen (vgl. die oben angeführte Schriftvon Or. Weid ling, S. 40 u. 41). Der Stoff müßte erst gesammelt und gesichtet sein. Dies anzubahnen, sei es auf dem Weg der Enquete oder mittels Veranlassung fachmännischer Notizen und Erörterungen im Börsenblatt, um sot ann die Sichtung und Zusammenstellung her beizuführen, ist nur der Börsenverein in der Lage. Zugleich könnten einzelne Monographieen veranlaßt werden über die hervorragend wichtigsten Geschäftsformen des Buchhandels nach historisch- usanciellen Gesichtspunkten, wie z. B. (wohl in erster Linie) eine vollständige Darstellung des buchhändlerischen Kommissions geschäfts. Dabei liegt noch ein weiterer Wunsch nahe Das Verhältnis zwischen Schriftsteller und Verleger kann nur dann richtig behandelt werden, wenn dem Juristen die Auffassung und Wür digung der buchhändlerischcn Anschauung zugänglich wird. Auch dieses Verhältnis sollte von buchhändlerischem Gesichtspunkt aus eingehend beleuchtet, und bezügliche Geschäftsübungen mitgeteilt und erörtert werden. Dazu fordert namentlich die im Fluß befindliche deutsche Civilgesetzgebung dringend auf. All diese Anliegen können sich nur an die Adresse des Buch händler-Börsenvereins wenden. Die geistigen und materiellen Kräfte dieser so bedeutenden Genossenschaft sind berufen, die Or ganisation und das Recht des deutschen Buchhandels gegen die nivellierenden Strömungen einer dieselben unterwühlenden Tendenz eben jetzt sicherzustellen und dies zu thun, ehe der deutsche Buch handel sein Recht und seine Eigenart unrettbar verliert. Möchte in nächstbeteiligten Kreisen das Bedürfnis erkannt und mit der Inangriffnahme ein nachhaltiger Anfang gemacht werden! Vor 27 Jahren nahm ich >in Goldschmidts Zeitschrift für das ges. Handelsrecht Bd. 2. S. 479) Anlaß, in Erörterung einer Frage des Buchhandelsrechts auf die bestehende Lücke hinzuweisen; und heute, mit einer Bearbeitung des Rechts der Schriftsteller und Verleger beschäftigt, drängt sich mir dieselbe Bemerkung auf: »Nicht leicht dürfte sich ein anderes Gebiet unseres gewerblichen Verkehrs finden, welches, von so eingreifender Bedeutung für unser Kultur leben, in seiner eigentümlichen Organisation juristisch so wenig bearbeitet ist, wie der deutsche Buchhandel«. Stuttgart, Mai 1886. Or.)nr. Oscar Waechter. Technische Rundschau im Buchgewerbe. 1886. Nr. 5. Das »Journal für Buchdruckerkunst« bringt die erfreuliche Nachricht, die berühmte Firma König L Bauer habe eine Rota- tionsmaschiue erfunden, welche die beim Rotationsdruck vor kommenden Arbeiten fast sämtlich vereinigt, für welche sonst beson dere Einrichtungen erforderlich waren. Sie liefere stündlich bis zu 40 000 Exemplare ganze Bogen gesalzt, ausgeschnitten oder unaufgeschnitten, auch zwei Bogen ineinander gefalzt; ferner halbe,
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