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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1927
- Strukturtyp
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- 1927-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1927
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- Deutsch
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19«, 23, August 1927. Redaktioneller Teil. Bvrtenblatt f. d. Dttchn. Buchhandel. Verband der Buchhändler Pommerns. Bericht iiber die 25. Hauptversammlung am 12. Juni 1927 in Stettin. Nach einem gemütlichen Bsgrüßungsabend am 1l. Juni im Konzerthaus eröffnet« der Vorsitzende, Herr Schmurr, um 10V- Uhr vorm, die Sitzung, an der 35 Mitglieder teilnahmen, dazu eine Anzahl von Gästen, von denen besonders erwähnt seien: Herr Nitschmann, Berlin, Herr Professor v. vr. Luther, Greifswald, Herr Stadtverordnetenvorsteher Konsul vr. Ahrens, Stettin, und Herr Langewiesche, Eberswalde. In dem ausführlichen Jahresbericht, den Herr Schmurr ver las, wurden alle Tagesfragen, die den Buchhandel und insbe sondere den pommerschen Buchhandel angehen, eingehend be handelt. An den Jahresbericht schloß sich «ine lebhafte Dis kussion. Sodann berichtete Herr Klein, Stettin, über die Kantate- Versammlung 1927 und sprach über die Reorganisation des Börscnvereins, über das Rabattdiktat der wissenschaftlichen Ver leger und die Schutzfrist. In dem Vortrag des Herrn Gar- duhn über di« wirtschaftliche Lag« des Buchhandels wurde be sonders gegen die Tätigkeit der össentlichen Hand in der Privat wirtschaft gesprochen. In einer lebhasten Debatte wurden Ein zelfälle aus Stettin und der Provinz durchgesprochen, die immer wieder di« schwierige Lage unseres Standes zeigen. Der alte Vorstand wurde einstimmig wisdergewählt. Die nächste Ver sammlung findet in -Kolberg statt. Erfreulicherweise trat eine ganze Anzahl Mitglieder der Gilde bei. Ein fröhlicher Unter haltungsabend hielt die Mitglieder noch lange beisammen. Die neue Vergleichsordnung. Bon Rechtsanwalt vr. Kurt Runge-Leipzig. Während man im Ausland schon vor dem Kriege den so genannten Präventiv akkord zur Abwendung des Kon kurses kannte, hat dies« Rechtssigur erst im Jahr« 1916 in Ge stalt des Geschäftsaussichtsverfahrens im deutschen Recht Auf nahme gesunden. Den Tendenzen der Kriegsgesetzgebung folgend, stand -im Mittelpunkt der Geschäftsaufsichtsverordnung der Schutz des Schuldners, dessen wirtschaftliche Existenz er halten werden sollte. -Während daher die neue Institution an und für sich eine Bereicherung unseres Rechtslebens darstellte, erwies sie sich in der Nachkriegszeit bei der allmählichem Wieder kehr stabiler Verhältnisse infolge -der Betonung des Schuldner schutzes als eine sich immer fühlbarer machende Schädi-gung der Gläubigerinteressen. Infolgedessen setzten nach haltig« Bestrebungen aus Kreisen der Wirtschaft ein, um eine Reform des Ges ch ä s t sa-u s s i ch t s ver sa hren s her- bcizusühren. Von Regierungsseite sträubt« man sich zunächst hiergegen mit dem -Einwand, Laß -das Geschäftsaufsichtsverfahren keine Dauereinrichtung sei, sondern lediglich teilweise mit -dem Kernstück des Präventiv-akkords in die Konkursordnun-g einge arbeitet -werden solle. Auf -Grund der offensichtlichen Mißstände, die durch di« bisherig« Form des Geschäftsaussichtsversahrens hervorgerusen wurden, -sah man sich aber schließlich doch genötigt, die ganze Materie neu zu regeln, und zwar -bei aller Wahrung der Rechte des -Schuldners -doch unter weit stärkerer Be rückst ch t ig u n g'der -G l äu b iger in t e re ss« n. Ande rerseits waren die Verfasser der neuen Verordnung auch bestrebt, den Quertreibereien einzelner Gläubiger einen Riegel vorzu schieben. - Aus -diesen verschiedenen Tendenzen heraus hat sich die neue Vergleichsordnung entwickelt, die als Gesetz über den Vergleich zur Abwendung des Konkurses -vom 5. Juli 1927 im Reichsgesetzblatt l Seite 139 ff. -veröffent licht worden ist. Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem 1. Oktober 1927 an die Stelle der bisherigen Ge schäftsaufsichtsverordnung. Da die Vorschriften der letztgenann ten wohl als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können, -ver mag sich die folgend« Darstellung auf die Hervorhebung der wesentlichen Änderungen des Geschäftsaussichtsversahrens zu be schränken. 1030 Zunächst genügt für das Antragsrecht des Schuldners di« Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung nach den Vorschriften der Konlursordnung, ohne daß -di« Ursache dasür, wie im alten Recht, der Krieg oder -die aus ihm erwachsenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu sein brauchten. Trotz dieser Er leichterung wird sich der Schuldner künftig sehr überlegen müssen, ob er von seinem Antragsrecht Gebrauch macht, denn bei Ab lehnung des Vergleichsverfahrens -wirkt -der Antrag zugleich als bedingterKonkursantrag, und -Las Gericht hat dem gemäß mit der Ablehnung des Vergleichsverfahrens über die Eröffnung des Konkursverfahrens zu entscheiden. Auf diese Weise wird es unmöglich gemacht, daß der Schuldner nach Ab lehnung der Geschäftsaufsicht wie bisher di« freie Verfügung über sein Vermögen zurückerhält, sodaß dem böslvi-lligeit Schuld ner Gelegenheit geboten ist, Teile des Vermögens beiseite zu bringen oder sonstige Verschleierungen vorzunehmen. Weiter hin sind di« Bedingungen für die Zulassung des Antrags in der Richtung einer gröberenOfsenlegungderVerhält- n isse verschärft worden. Außer -dem Gläubiger- und Schuldner- Verzeichnis und dem -Status nebst Bilanz sind dem Antrag vom Schuldner eidesstattliche Versicherungen darüber beizusügen, ob innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Tage -des Antrages die Geschäftsaufsicht, das -Konkursverfahren oder das Vergleichsver fahren zur Abwendung des Konkurses über sein Vermögen rechts kräftig eröffnet oder mangels -Masse rechtskräftig abgelehnt wor den ist, oder ob er innerhalb derselben Frist den Offenborungs- eid geleistet hat. Von besonderer Wichtigkeit ist ferner die Vor schrift, daß sich der Schuldner auch darüber äußern mutz, ob er innerhalb des letzten Jahres vor dem Tage des Antrags irgend welche Rechtsgeschäfte mit seinem Ehegatten oder sonstigen Verwandten abgeschlossen oder irgend welche Verfügungen zugunsten dieser Personen getroffen hat. Neu ist auch die Bestimmung, daß sich der Schuldner bereit er klären muß, den Osfenbarungseid zu leisten. Jeder Gläubiger kann verlangen, -daß der Schuldner im Vergleichstermin die Richtigkeit seiner Verzeichnisse und Angaben beschwört. Endlich ist dem Antrag auch noch die schriftliche Erklärung der Mehrheit der an dem Verfahren beteiligten Gläu biger beizufügen, die zugleich mehr als die Hälfte der Gesamt summe der vom Vergleich betroffenen Forderungen darstellen müssen, daß sie mit der Eröffnung eines Vergleichsverfahrens einverstanden sind. Das Gericht hat den Antrag nebst Belegen genau zu prüfen -utid festzustell-en, ob einer der im Gesetz ge nannten obligatorischen oder fakultativen Ablehnu-ngsgrün-8« vorliegt. Bemerkenswert ist insbesondere, daß die Eröffnung ckbgelehnt werden muß, wenn der Vergleichsvorschlag der Ver mögenslage des Schuldners nicht entspricht, und daß sie abge lehnt -werden kann, wenn di« Gläubiger nicht mindestens di« Hälfte ihrer Forderungen erhalten sollen und die amtlich« Be- russvertretung -das Angebot als -unzureichend bezeichnet. Un abhängig hiervon mutz der Vergleich den Gläubigern minde stens 30 Prozent ihrer Forderungen bieten, wenn er nicht -von vornherein vom Gericht -abgelehnt werden soll. Zum Zustandekommen des Vergleichs bedarf es -der Zustimmung- von 51 Prozent aller Gläubiger, -die zusammen 75 -Prozent der ge samten Forderungen vertreten. Wird den Gläubigern weniger als 50 Prozent geboten, so müssen sogar 80 Prozent aller Forde rungen zustimmen. Soll dagegen nur ein Moratorium von nicht länger als einem Jahr gewährt werden, so genügt -die Zustim mung der Gläubiger mit insgesamt 50 Prozent der Forderungen. Dom Vergleich betroffen -werden alle Gläubiger, die im Falle des Konkurses nichtbevorrechtigte Konkursgläubiger sein würden. Neu ist die Rückwirkung der Eröffnung des Geschäfts- aussichtsv-ersahrens auf die Gläubiger, -die später als am dreißig sten Tag vor der Stellung des Antrages auf -Eröffnung des Vergleichsverfahrens durch Zwangsvollstreckung, Arrest oder einstweilige Verfügung ein« Sicherung oder -Befriedigung erlangt haben. Der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger -dient ferner die Bestimmung, -daß eine ungleichmäßige Behandlung nur zulässig ist, wenn sowohl die Mehrheit der zurückgeseHten Gläu biger zustimmt, als auch di« gesamte -Summe -der Forderungen
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