Redaktioneller Teil. X- SS, 8. Närz 1920. Im Amte verbleiben die Herren: Leopold Hagcmann in Leipzig, Karl W. Hierseman» in Leipzig, Alfred Hofsmann in Leipzig, Rudolf Linnemann in Leipzig, Aus dem Verwalkungsrst der Deutschen Bücherei scheiden aus die satzungsgemäß aus ein Jahr gewählten Mitglieder des Börsenvcrcins: die Herren Oberbürgermeister a, D, Geheimer Rat vr, Dittrich in Leipzig. Arthur Gcorgi in Berlin, Karl W. Hiersemann in Leipzig, Br Alfred Kober in Bafel, Robert Kröner in Stuttgart, Hofrat Richard Linnemann in Leipzig, Kommerzialrat Wilhelm Müller in Wien, Kommerzienrat Paul Oldenbourg in München, Staatsministcr a, D, Br. Schrocder, Exzellenz, in Dresden, Br, Paul Siebcck in Tübingen, Br, Ernst Bollert in Berlin. Sämtliche Herren sind satzungsgemäß wieder wählbar. Mit dem Bemerken, daß nur solche Wahlvorschlägc Berücksichtigung in der durch das Börsenblatt zu veröffentlichenden Zusammenstellung der Wahlvorschläge finden können, welche spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung an die Geschäftsstelle gelangt sind, und mit der höflichen Bitte, nur solche Wahlkandidaten in Vorschlag zu bringen, von denen anzunchmcn ist, daß sie an den Sitzungen und Arbeiten des betreffenden Amtes teilzunchmen gewillt sind, ersucht der Wahl-Ausschuß die verchrlichen Vorstände, die Wahlvorschläge auf den versandten Formularen bis spätestens den 4. April d. I. an di« Geschäftsstelle des Börsenvereins in Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus, einzusenden. Gleichzeitig richtet der Wahl-Ausschuß an die verehrlichcn Vereine die Aufforderung, Vollmacht«-Formulare für Stimmvertretungen in der diesjährigen Hauptversammlung tu der benötigten Anzahl von der Geschäftsstelle zu verlangen. Gemäß tz 9 der Geschäftsordnung wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht: 1) daß die Mitgliedschaft im Börsenvercin auf der Person, nicht aus der Firma beruht, die Formulare also mit dem Namen, höchstens mit Zusatz der Firma zu zeichnen sind; 2) daß laut Satzungen (Z 17, Absatz ä) nur Mitglieder eines vom Vorstande des Börscnvcreins anerkannten Vereins ihre Stimmen, und zwar nur aus Mitglieder desselben Vereins, übertragen können; 3) daß bei Mitgliedern mehrerer ane-kannter Vereine im Zwciselsfallc die zuerst ausgestellte Vollmacht gilt; 4) daß die Stimmvertretung für die Wahlen und alle auf der Tagesordnung der betreffenden Hauptversammlung stehenden Gegenstände mit Ausnahme der Beschlußfassung über Änderung der Satzungen (Satzungen 8 17, Ab satz äs statthaft ist; 5) daß kein Mitglied mehr als sechs Abwesende vertreten dars (ebenda); 6) daß persönlich am Orte der Hauptversammlung anwesende Mitglieder nur in Krankheitsfällen ihre Stimme über tragen dürfen; 7) daß zur Gültigkeit einer Vollmacht gehört: ») Benutzung des Börsenvercins-Formulars, d) eigenhändige Unterschrift des Mitglieds, das vertreten sein will, o) Beglaubigung dieser Unterschrift durch den bctr. Vereins-Vorstand, ä) Vorlage spätestens am Tage vor der Hauptversammlung (Satzungen 8 17, Absatz äs;