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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1886
- Sprache
- Deutsch
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F- 122, 28. Mai 1886. Ämtlicher Teil. 2861 den Gesichtspunkten, welche sich im Laufe der letzten Jahre geltend gemacht haben, ins Werk zu setzen. (Bravo!) Mit Rücksicht darauf wollen wir also den Antrag durchaus nicht begraben, im Gegenteil: wir wollen ihn besser und sicherer zur Annahme bringen. (Bravo!) Herr Credner hatte die Freundlichkeit, als ihm diese Mitteilung gemacht wurde, unter der Voraussetzung, daß der Zweck seines Antrags bei dieser Statntenrevision auch berücksichtigt werde, seinerseits den ersten Abschnitt seines Antrags fallen zu lassen. Wir haben ihm diese Zusicherung gegeben. Herr Credner zieht also Abschnitt 1 seines Antrags zurück und bliebe uns demnach für die Tagesordnung nur noch Punkt V, der Antrag des Vorstandes, und der zweite Absatz des Antrags des Herrn Credner. Herr Theodor Ackermann: Ich möchte mir die Frage erlauben, ob es nicht zulässig wäre, daß der Vorstand die in Aussicht genommene Revision der Statuten oder Durchsicht der Satzungen, wie es vielleicht künftig heißen wird, schon jetzt für die nächste Hauptversammlung in Aussicht zu nehmen. Gegenüber dem Wortlaut der Erklärung des Herrn Vorsitzenden, daß der Antrag Vorbehalten werde in einer der nächsten Hauptversammlungen gestellt zu werden, halte ich es für wünschenswert, daß wo möglich schon in der nächsten Hauptversammlung über die neuen Grundlagen, auf denen wir leben sollen, beschlossen werde. Wenn es der Form nach zulässig ist, so würde ich dringend wünschen, daß der Vorstand schon jetzt diese Angelegenheit als in der nächsten Hauptversammlung zu behandeln in Aussicht nähme. Vorsitzender: Ich kann hierauf erwidern, daß der Vorstand fest entschlossen ist, in der nächsten Hauptversamm lung den Antrag ans Statutenrevision zu stellen. Es wird nach dem Statut dann allerdings eine weitere Hauptversammlung nötig sein, um die Statutenrevision zu vollziehen; ferner wird ein Ausschuß ernannt werden müssen, welcher Bericht zu erstatten hat, spätestens 6 Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung, in welcher die Statutenrevision vollzogen werden könnte. Diese Hauptversammlung kann sowohl eine ordentliche als außerordentliche sein. Wir haben zunächst eine ordentliche Hauptversammlung in Aussicht genommen. Sollte Notlage sich Herausstellen, so würden wir eventuell eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, welche dann allerdings schon im Laufe des nächsten Sommers die Statntenrevision vollziehen könnte. Herr Theodor Ackermann: Es scheint statutenmäßig — ich habe dieselben nicht bei mir — unzulässig zu sein, daß jetzt schon ein Beschluß gefaßt wird. Es werden aber viele Herren die Ansicht mit mir teilen, daß die Angelegenheit, die ich als sehr- wünschenswert bezeichnen muß, nicht noch zwei Jahre hinausgeschoben werden möchte. Nach dem Vorschlag des Vorstandes wird die Sache noch zwei Jahre warten müssen, um beraten zu werden. Denn ich glaube, es ist von vornherein davon abznsehen, daß eine außerordentliche Hauptversammlung einbernfen wird. Es ist das meines Erinnerns noch gar nie dagewesen, und welches Schicksal wir in einer außerordentlichen Hauptversammlung erleben würden, das kann ich mir noch nicht ausmalen. (Heiterkeit!) Es kommt noch eill Umstand hinzu, meine Herren! In zwei Jahren werden wir, so Gott will, das neue Buchhändlerhaus einweihen. Es wird also die Hauptversammlung im Jahre 1888 unter einem gleichen Drucke leiden, wie die heutige, und man wird sich auch in zwei Jahren bemühen, möglichst rasch fertig zu werden. (Heiterkeit!) Eine Durchberatung neuer Satzungen ist aber in der kurzen Zeit nicht möglich, die uns in zwei Jahren wahrscheinlich zu Gebote stehen wird. Wenn es anders irgendwie formell zulässig wäre, würde ich deu Wunsch aussprechen, daß die Vorstände Mittel und Wege finden, um bereits im Jahre 1887 der Haupt versammlung den Entwurf der neuen Satzungen zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen. Vorsitzender: Ich will zunächst die Frage des Herrn Ackermann beantworten, ß 66 des Statuts lautet: Zur Revision des Statuts bedarf es eines vom Vorstand oder von sechzig Mitgliedern des Börseuvereins ausgehenden Antrages; letzterer muß sechs Wochen vor der jährlichen Hauptversammlung dem Vorstande zu gegangen sein. Beschließt die Hauptversammlung auf einen solchen Antrag einzugehen, so ist derselbe einem zu diesem Behuse zu wählenden außerordentlichen Ausschüsse zu überweisen, welcher aus den sechs Mitgliedern des Vor standes und neun anderen Mitgliedern des Börsenvereins zu bestehen hat. Der Vorstand hat das Ergebnis der von diesem Ausschuß vorgenommenen Revision spätestens drei Monate vor der jährlichen Hauptversammlung, oder, wenn dasselbe einer außerordentlichen Hauptversammlung vorgclegt werden soll, spätestens sechs Wochen vor dem Zusammentritt derselben durch das Börsenblatt mitzuteilen und der nächsten Hauptversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Zur Abänderung des Statuts bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittelten der in der Hauptversammlung anwesenden Vereinsmitglieder. Herr Ackermann ersieht daraus, daß die Erfüllung seines Wunsches unmöglich ist. Es ist nur möglich, in der nächsten Hanptversammlung den Antrag auf Statutenänderung zu stellen, den erforderlichen Ausschuß zu wählen und diesen so rasch Bericht erstatten zu lassen, daß wir, wenn Gefahr iin Verzüge ist, das Statut in einer außerordentlichen Hauptversammlung ini Sommer revidieren können. Ich möchte darauf aufmerksam machen, daß wir uns denken, die Beschlußfassung über ein neues Statut könnte wohl schwerlich wieder so erfolgen, wie es 'beim letzten Statut der Fall war. Dieses verdankt seine Hauptmängel eben dem Umstand, daß die Details desselben in einer Hauptversammlung beraten, amendiert und abgeäudert wurden. Dadurch sind eine Menge von Inkonsequenzen und Lücken in dieses Statut gekommen. Wenn wir ein neues Statut beschließen, so wollen wir die Erfahrungen, die wir damals gemacht haben, füglich benützen, und es wird wohl dahin kommen, daß man gründlich vorher in einem Ausschuß und im Schoße des Vorstandes prüft, was zweckmäßig ist, was erreicht werden kann, und dann wo möglich der Hauptversammlung ein Statut zur Annahme oder Verwerfung sn dloe vorlegt. Wenigstens sollten dann keine wesentlichen Bestandteile des Statuts mehr entfernt oder durch andre ersetzt werden. Ich kann nur wiederholen, wir wollen uns bemühen, schon zur nächsten Hauptversammlung die Grundlagen zu schaffen, allein es wird notwendig sein, daß mau die statutarischen Fristen einhült. Sollte Gefahr im Verzüge sein, sollten die Zustände unerträglich werden, welche deu Antrag IV der Tagesordnung herbeigeführt haben, so könnten wir unsere Absicht dadurch erreichen, daß wir eine außerordentliche Hanptversammlung auf den nächsten Sommer ausschreiben würden, eine außerordentliche Hauvtversammlung, welche nicht unbedingt in Leipzig stattfinden müßte. Wir hatten die Wahl des Orts frei, und ich glaube, es wäre nicht absolut zn verwerfen, daß wir im Sommer nach einem möglich^
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