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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1920
- Sprache
- Deutsch
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Redaktioneller Teil Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins. Bekanntmachung. Der Unterzeichnete Vorstand ist nach mehrfacher eingehender Beratung und Anhörung der verschiedenen Jnteressentengruppen zu der Überzeugung gekommen, daß eine Durchführung der Be kanntmachung des Börsenvereins-Vorstandes vom 5. Oktober d. I. in Berlin angesichts der besonderen örtlichen Verhältnisse unmöglich ist, da sie der Schleuderei Tür und Tor öffnen müsste. Der Vorstand fordert deshalb den Vorstand des Börsenvereins auf, eine außerordentliche Hauptversammlung des Börsenvereins für Anfang Januar einzuberufen und bis dahin den 207-igen Teuerungszuschlag der Notstandsordnung vom 8. Januar 1920 zu schützen. Der Vorstand der Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, vr. FelixPickardt. Georg Eggers. Ernst Sch m ersah l. Hermann Alber s. Friedrich Feddersen. Paul Nits ch mann. Zur Lage. Die Bekanntmachung der Berliner Vereinigung ist von der Redaktion veröffentlicht worden, weil sie auch hier auf dem Standpunkte steht, daß das Recht der freien Meinungsäußerung nach Möglichkeit gewahrt blei ben muß. Der Vorstand der Vereinigung der Ber liner Mitglieder des Börsenvereins dürfte jedoch da rauf aufmerksam zu machen sein, daß seiner Forderung, juristisch betrachtet, keine Bedeutung zukommt. Denn ein Antrag aus Einberufung einer außerordentlichen Hauptver sammlung muß von einem Viertel der Mitglieder des Bör- scnvereins ausgehen. Soweit der Redaktion bekannt, steht aber der Vorstand des Börsenvereins solange auf diesem for mal-rechtlichen Standpunkte, als die Antragsteller nicht auch angeben, auf welche Weise sic sich eine Lösung der vor handenen Schwierigkeiten versprechen. Der bloße Ruf nach einer außerordentlichen Hauptversammlung ist solange ein bloßes Verlegenhcitsprodukt, als nicht ein konkreter Vorschlag gemacht wird, wie aus den Schwierigkeiten herauszukom- men ist. Es genügt auch nicht, daß nach Einberufung einer außer ordentlichen Hauptversammlung Anträge einlaufen werden, vielmehr muß der Vorstand, ehe er sie einberuft, sich darüber klar sein, ob die von den verschiedenen Jnteressentengruppen ausgehenden Anträge die Möglichkeit, daß eine einigende Grundlage gefunden wird, bieten. Solange nicht wenigstens andeutungsweise dem Vorstande mitgeteilt wird, welche po sitiven Beschlüsse die geforderte außerordentliche Haupt versammlung fassen soll, vermag er das kostspielige und zeit raubende Verfahren einer außerordentlichen Hauptversamm lung nicht zu verantworten. Er muß die Verantwortung hier für den Mitgliedern überlassen, welche die außerordentliche Hauptversammlung fordern, und wartet daher die Jnnehal- tung des satzungsgemätzen Weges ab, ehe er dem Wunsche einzelner Mitglieder nähertreten kann. Alle Erfahrung lehrt, daß sich die Einigung, die sich in einem kleineren Kreise nicht finden läßt, in einer großen Ver sammlung noch weniger ergeben kann. Irgendwelche Vorar beiten über das der außerordentlichen Hauptversammlung vor- zulcgende Material sind aber seitens der Mitglieder, die bis- her am lebhaftesten die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung gefordert haben, nicht geleistet oder jeden falls dem Vorstande des Börsenvereins nicht eingereicht wor den. Unter diesen Umständen muß davor gewamt werden, daß sich unsere Mitglieder aus einer außerordentlichen Haupt versammlung eine Lösung der Schwierigkeiten versprechen, zu mal da der Verlegervereins-Vorstand bereits erklärt hat, daß sich die Verleger einer Majorisierung durch das Sortiment nicht fügen werden. Eine außerordentlich« Hauptversammlung droht also, den vorhandenen Konflikt nur noch zu erweitern und zu verschärfen, und vermag, soweit sich bisher die Dinge übersehen lassen, dem Sortiment einen greifbaren Vorteil sicherlich nicht zu bieten. Es wäre unzweifelhaft dem Gesamtbuchhandel weit mehr gedient, wenn sich kein Mitglied auf einen bloßen Protest, die Ablehnung der erlassenen Bekanntmachung und die Forde rung einer außerordentlichen Hauptversammlung beschränken, sich vielmehr jedes Mitglied auch einmal die Frage vorlegen würde, was es an Stelle des als mangelhaft empfundenen Zustandes nun seinerseits als Lösung vorzuschlagen hätte, und wie sich Wohl die eigenen Fachgenossen und die andere Partei zu seinem Lösungsversuch stellen würden. Nur derjenige leistet fruchtbare Arbeit, der statt bloßen Tadels Besseres zu sagen weiß. Etwas Besseres oder »weniger Schlechtes«, wie die Gegner der Bekanntmachung vom 5. Oktober sagen werden, ist aber bisher von keiner Seite als Material, geschweige denn als konkreter Antrag beim Börsenverein eingegangen. Endlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Forderung, den 207»igen Teuerungszuschlag der Notstandsordnung vom 8. Januar 1920 als solchen zu schützen, seitens des Vorstandes nicht erfüllt werden kann, und daß diese Forderung bloßen Opportuniiätsgründen, nicht aber juristisch korrekten Gedanken gängen entspringen dürfte. Denn wenn ein Verein auf dem Standpunkt steht, daß die Bekanntmachung vom 5. Oktober 1920 rechtlich unwirksam sei, so ist die Ordnung vom 17. Juli 1920, weil nicht aufgehoben, in Kraft geblieben. Ein solcher Verein könnte also logischer Weise nur fordern, daß die Verordnung vom 17. Juli 1920 in Gültigkeit sei. Aber es geht nicht an, daß sich nun jeder Verein die ihm am günstigsten scheinende Regelung aussucht. Ein Beschluß, daß die Zuschläge der Be kanntmachung vom 8. Januar 1920 für das Sortiment weiter, hin verbindlich seien, ist Wohl mit dem Geiste der Bekannt machung vom 5. Oktober 1920 noch vereinbar, nur müssen sich die Sortimenter darüber klar sein, daß dieser Zuschlag dann vom Verlag nicht erhoben wird, und daß auch diejenigen Verleger, welche auf Grund freiwilliger Erklärung die ört lichen vom Börsenverein bedingt geschützten Zuschläge bis zu weiteren 107° innshalten wollen, mangels einer solchen 1S4k>
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