Verkaufsordnung für Auslandlieserungen. vom Börfenverein srslstesekter Umrechnungskurs und Valuta-Ausgleich. Tabelle Nr. 30. Ausgegeben am 28. Sept. 1S2«. Bleibt so lange in Kraft, bis eine neue gemäß K 4 Abf. 3 veröffentlicht wird. Spalte 1 2 3 4 - « Loa» Währung Höchster Tages kurs ver »er gangenen Woche für 10« Mk. Umrechnungskurs gemäß Z 4 bei Fakturierung i» fremderWähruug 1»v Mail -- «alntaau,gleich «ufich.a« VE.er.ege» gtmag 4 auf die Händler auf die Netto- Ladenpreise und Netto- Preise gemäß Preise bei Fakturierung 8 11 d Abs. 2 in Mark 8er Lätze von " Lpalte 5 Argentinien 1 Peio «old -- 1«« Centavos 3.- Pes.G. S.- Pes.G. 2«v hh 175 °/o 1 Peso Pap. - 1»» Centavos «.»« Prf. P. 22.5« Pes P. 22« 1«5 Belgien-Luxemburg 1 Fr. --- 1»« Cts. 25.- Fr. 8«.- Fr. 22« °/« I«5 °/o iHnsilien I Milrets (Papiers -- l«b« Reis 1«.- Mtlr. 23 — Milr. 13« °/° »5 °/„ Chile l Peio Pap - 1«<» Centavos 13.5« Pesos 3«.- Pesos 1«5 ->/<. 12« Dänemark 1 Kr. UV« Orc 13.— Kr. 4«.— Sr. 2«5 °X> 155 °/„ England und seine Kolonien. 1 -e 2» Schill. 1 Sch. -- 12 penee 1«.— Schill. 35 - Schill. 25« °/> !85 °/» Frankreich 1 Fr. -- 1«« Cts. 2».- Fr. 8«.- Fr. 22« °/„ IK5 tzp Holland 1 «uld. -- 1V« Ct. 5.8« «uld. 2«.- Gnld. 215 °/, 185 °/„ Italien 1 Lire - IN« Cts. 4«.- Li« 11«.- Lire 175 °/° 125 °/> Japan 1 Acn -- 1«« Sen 1.5« Ae» 17— Ueo 275 "/« 2« 5 °/„ Norwegen I Kr. -- 1«« vre 12.- Kr. 37.— Kr. 2«5 °/„ 155 tzh Schweden 1 Kr. 1»« Lre 8.8« Kr. 32.— Kr. 2«5 I«5 Schweiz 1 Fr. - 1«« Cts. 11.- Fr. 4«.- Fr. 2«5 °/„ 1»5 °/o Spanien 1 Pcs. -- 1«v Cts. 11 5« Pes. 4«.— Pes. 25« °/o 185 °/o Bereinigte Staaten u. Mexiko 1 Doll. -- IN« Ct. 2.- Doll. 7.- Doll. 25» tzL 185 -X. Länder, in denen die deutsche Markwährung höher oder nicht wesentlich niedriger ist als am t. Juli I9l4, und nach denen die Lieferung zu den bisherigen Bedingungen in deutscher Markwährung zu erfolgen hat (§ 3), sind bis auf weiteres: Deutsch-Osterreich, Polen, Finnland, südslawische Staaten, Tschecho-Slowakei, Bulgarien, Rumänien, Türket, Rußland, Ungarn. An diese Länder sowie an das Saar- und Memelgebiet und den Freistaat Danzig sind Lieferungen aber nur an solche Firmen zulässig, die sich durch besondere Erklärung verpflichten, Gegenstände des deutschen Buchhandels nur zu den Bestimmungen dieser Verkaufsvrdnung mittelbar oder unmittelbar an ein anderes Land abzugeben, und die sich damit den Vorschriften der Ver- kaussordnung für Auslandlieferungen unterwerfen. Der Valuta-Ausgleich gemäß z 4 stellt in Prozenten abgerundet den Unterschied zwischen den höchsten Tageskursen der vergangenen Woche und den für das betreffende Land festgesetzten Umrechnungskursen dar. Er ist beim Verkauf an Buch händler und Wiederverkäufer des Auslands auf die deutschen Nettopreise, bei Verkäufen an das Publikum im Auslande auf die deutschen Ladenpreise aufzuschlagen. Auf alle Verkäufe an das Publikum im Auslande durch die Buchhändler und Wieder verkäufe! des Inlandes oder Auslandes ist auf die Summe der gemäß z 4 berechneten Verkaufspreise ein allgemeiner Teue- rungszuschlag zu erheben, der dem sür den Artikel vorgeschriebenen Teuerungszuschlag der Notstandsordnung entspricht. — Lieferungen an das Publikum in der Tschecho-Slowakei haben entweder in ö. 8. ».-Währung zu dem von der autonomen Sektion für Auslandsbuchhandel des Vereins der Buchhändler der ö. 8. It. im Einverständnis mit dem Börsenverein zurzeit auf 1.— Mk. — 1.70 Kr. ö. 8. ». festgesetzten Umrechnungskurs ohne Berechnung eines Sortimenter-Teuerungszuschlags zu erfolgen oder in deutscher Währung mit einem vom Vorstand des Börsenvereins dem Tageskurs entsprechend zurzeit aus 35>)f, festgesetzten Sortimenterzuschlag, der an die Stelle des sonst üblichen Sortimenter-Teuerungszuschlags tritt ilss