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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-09-08
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1920
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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mLMMM !UU . , . „ ^ ^ . , ^.- s Anzeigen 75 -ps. f. 80 Marö halbjährlich. Nichtluitgliedcr im N'/>.6-250M.. ^/»6.130 W., ^/.S.ö5M.,6isllengäuche werde« Nr. 202 (R. 130). Leipzig, Mittwoch den 8. September 1920. 87. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Zum Abbau der Notstandsordnung. .Gruppen von Büchern, wie Zeitschriften, Schulbücher usw., standsordnung selbst nicht vorkomme, der Vorstand des Börsen vereins aber nach dem Wonlaut der Notstandsordnung nur zu solchen Änderungen ohne Beschlußfassung einer Hauptversamm lung ermächtigt sei, die sich auf die einzelnen Bestimmungen der Notstandsordnung beziehen. Diese Ausführungen wurden zunächst von der Redaktion des Börsenblattes beanstandet unter dem Gesichtspunkt, daß man dem Vorstand des Börsenvereins damit den Vorwurf einer satzungs widrigen Handlung mache, eine Anschuldigung, die geeignet wäre, die ohnehin erregten Gemüter aufs neue zu beunruhigen. Die von Herrn Or. Heß vertretene Geschäftsstelle des Börsenver eins, mit der sich daran ein Briefwechsel knüpfte, stellte sich auf den Standpunkt, daß meine Schlußfolgerungen irrtümlich seien, und wir einigten uns, daß ich die diesbezüglichen Ausführungen in meinem Aufsatz zurückzog. Die Frage ist natürlich für alle künftigen Verhandlungen über den Abbau der Notstandsordnung von größter Wichtig keit. Ich glaube daher, daß dem Interesse aller, dem des Vor standes des Börsenvereins ebenso wie dem seiner Mitglieder, gedient ist, wenn in den Spalten des Börsenblatts offen die Frag« untersucht wird, ob die Einführung eines Mindesttabatts auf dem Wege einer vom Vorstand erlassenen Verordnung mit den Satzungen vereinbar ist, oder ob sie nur durch eine alle For malitäten erfüllend« Satzungsänderung erfolgen kann. Diese nach Z 7 der Verkaufsordnung die untere Grenze des Rabatts, die zur strikten Einhaltung des Ladenpreises verpflichtet, mit 307» festgelegt ist. Dieser feste Ladenpreis wurde durch die von einer ordentlichen Hauptversammlung beschlossene Not standsordnung mit einem Teuerungszuschlag belegt, nicht aber wurde «ine Änderung hinsichtlich der Höhe der Rabattgrenze be schlossen. Nach K 4 der Notstandsordnung »ergänzt diese sinngemäß die Verkehrs- und Verkaufsordung», nicht aber änd « rt sie sie in wichtigen Bestandteilen a b. Eine mit den be stehenden Ordnungen nicht vereinbare bzw. darüber hinaus gehende Bestimmung würde also einer Änderung der Satzungen gleichkommen. Es könnte höchstens noch H 21 Abs. 12 der Satzungen des Börsenvereins herangezogen werden, der dem Vorstand das Recht gibt, »in dringlichen Fällen außerordentliche Maßregeln im Interesse des Börsenvereins und des Buchhandels zu be schließen-^. Meiner Auffassung nach kann aber darunter nicht eine Änderung der Satzungen selbst verstanden sein, denn sonst würden die Bestimmungen des K 86 über die Abänderung der Satzungen leicht umgangen werden können, was gewiß nicht der Zweck von Z 21 Abs. 12 ist. Endlich darf der Gesichtspunkt, daß es sich nur um eine kurz, fristig« Maßnahme handelt, niemals über die eigentliche Trag weite dieser Bestimmung hinwegtäuschen. Denn was soll dann, wenn nach Ablauf des für die Notstandsordnung vorgesehenen Auseinandersetzung kann in der friedlichsten Form erfolgen; auch Zeitraumes die Notlage nicht vorüber ist, an die Stelle dieser würde, wenn die Mehrheit zu einem verneinenden Ergebnis! Bestimmung treten? Dann würde der Kampf um den Mindest- käme, dem Vorstand des Börsenvereins kein Vorwurf gemacht j rabatt nur noch heftiger und leidenschaftlicher ausleben, wobei werden können, nachdem selbst seine juristischen Berater die Ver-! einmal geschaffene Vorgang die Rechtslage noch mehr Ver ordnung nach den Bestimmungen der Notstandsordnung für zu lässig erklären. Ich selbst muß sagen, daß ich durch die Beweisführung des Herrn vr. Heß noch nicht überzeugt worden bin, 8 1 der Not standsordnung vom 29. April 1918 besagt darüber folgendes: »Die Höhe des allgemeinen Teuerungszuschlags wird durch den wirren müßte. Aber ich halte die Einführung des Mindest rabatts auch dann nicht der alleinigen Entscheidung des Vor stands anheimgegeben, wenn sie auf die Zeitdauer der Notstands ordnung selbst beschränkt wird, weil nach dem Wortlaut der Not standsordnung die Voraussetzungen dafür fehlen. Somit kann ich nur zu dem Schlüsse kommen, daß die Ein- Vorstand des Börsenvereins nach Anhörung des Vorstands des' führung eines Mindestrabatts von 357° durch die vom Vorstand Deutschen Verlegervereins und des Verbandes der Kreis- und ches Börsenvereins erlassene abgebautc Notstandsordnung mit de» Ortsvereine jeweilig festgesetzt. Ebenso kann der Vorstand des Satzungen des Börsenvereins nicht in Einklang zu bringen ist. Börsenvereins nach Anhörung der genannten Vorstände Aus- Doch will ich mich gern überzeugen lassen, wenn berufenere Aus nahmen von der Erhebung des allgemeinen Teuerungszuschlags ^ leger und Erklärer der Satzungen mich eines Besseren belehren, festsetzen-. Im ersten Satz wird nur von der Höhe des Teue^ Zunächst fordere ich die Geschäftsstelle auf, ihren Standpunkt vor rungszuschlags gesprochen, deren Festsetzung dem Vorstand des der Allgemeinheit der Mitglieder an dieser Stelle nochmals darzu- Vörsenvereins, ohne Beschlußfassung einer Hauptversammlung, legen, damit sich daran eine hoffentlich fruchtbare Diskussion liberlassen bleibt. Im zweiten Satz wird ihm das Recht einge räumt, auch Ausnahmen von der Erhebung des Teuerungszu schlags zu beschließen. Meines Erachtens kann aber der Be griff »Ausnahmen- nur so ausgelegt werden, daß für bestimmte über diese wichtige Frage anschließen kann. Vielleicht wäre es auch zweckmäßig, eine mit unseren Satzungen durchaus vertraute Persönlichkeit, wie z. B. Herrn Justizrat Anschütz, mit einem Gutachten über die rechtliche Seite des Problems zu heauftragen. I0b7
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