2 ^l>Es"zs^ Nr. 51 (R. 28). Leipzig, Mittwoch den 3. März 1S20. 87. Zahrga«,. Redaktioneller Teil» Zur Vcrkaufsordnung für Auslandlieferungen. Wir geben in Nachstehendem einen Schriftwechsel zwischen dem Vorstand des Deutschen Verlegervereins und dem Vorstand des Börsenvereins bekannt. Aus dem Antwortschreiben des Vorstands des Börsenvereins ist ersichtlich, weshalb er den 8 8 d 3 der Verkaussordnung für Auslandlieserungen so auslcgen muß, wie es im Börsenblatt vom 29. Januar 1920, Nr. 23 veröffentlicht ist. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. I. V.: vr. Ackermann. Deutscher Verlegcrverein. Leipzig, den 4. Februar 1920. An den Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Leipzig, Gerichtsweg 28. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins vermag sich der Auslegung nicht anzuschlietzen, die der Vorstand des Bür- senvereins in seiner Bekanntmachung vom 29. Januar 1920 im Börsenblatt Nr. 23 dem Absatz d 3 des 8 8 der »Verkaufs» ordnung für Auslandlieferungen« gegeben hat. Die Fassung »ausländische Laden« und Nettopreise« läßt durchaus die Fest« setzung von ausländischen Verkaufspreisen in Mark zu; anderen« falls hätte die Fassung genauer lauten müssen: »Laden- und Nettopreise in ausländischer Währung«. Die Auslegung, aus ländische Ladenpreise sowohl in Mark, wie in ausländischer Währung festsctzen zu können, liegt auch sinngemäß im Geiste der Verkaufsordnung, die selbst >m 84 die Umrechnung der deut schen Ladenpreise in fremde Währung oder durch entsprechenden Aufschlag auf die Markpreise freistellt. Der Verleger übt ln der Festsetzung des Ladenpreises ein ihm nach dem Gesetz und nach der Verkaussordnung zuslehendes Recht aus, das ihm nach keiner Richtung hin beschränkt wer den kann. Die Festsetzung ausländischer Verkaufspreise ist nur eine Folge der Verkaussordnung für Auslandlieferungen und «ine natürliche Abwehr, um ihre schädlichen Wirkungen auf ein zelne Betriebe auszugleichen. Es muß jedem Verleger anheim- gestellt bleiben, davon in dem Matze Gebrauch zu machen, wie er es für seinen Betrieb für notwendig und unerläßlich hält. Die Endwirkung ausländischer Verkaufspreise, ob sie nun in Mark oder in fremder Währung festgesetzt sind, ist im Grunde genommen die gleiche. Beide Arten haben ihre Vorteile und Nachteile. Die Festsetzung in Markwährung hat den Vorzug der Gleichmäßigkeit und einfachen Verrechnung dem inländischen Sortiment gegenüber sowohl, wie besonders von diesem an seine ausländischen Kunden. Sie wird nur bei größeren Kursschwan, kungen des öfteren geändert werden müssen. Sie enthebt das inländische Sortiment der Verluste bei großen Kursschwankun gen und vermeidet den Anreiz zur Valutaspekulation. Die Fest setzung in ausländischer Währung hat den Vorzug der Stetig keit der Preise dem Auslande gegenüber und ist besonders da zu empfehlen, wo der wesentliche Teil der Ausfuhr an den Aus landbuchhändler direkt geht, nicht aber durch das inländische Sortiment. Die Schwierigkeit der Berechnung in so vielen Währungen ist jedoch sehr groß, erfordert eine ungeheure Mehr arbeit und bürdet dem inländischen Sortimenter das ganze Ri siko für die Kursschwankungen auf. Darnach muß es jedem Verleger überlassen bleiben, nach seinem Dafürhalten den ihm zweckmäßig erscheinenden Weg zu wählen. Die Redaktion des Börsenblatts darf unserer Ansicht nach die Ausnahme von Anzeigen mit ausländischen Laden- und Netto preisen in Markwährung nicht verweigern, weil sie in solchen Fällen die Erfüllung der in 8 8 d 3 gestellten Bedingung un möglich macht. Wir richten an den Vorstand des Börsenvereins das Er suchen, die der Redaktion des Börsenblatts gegebene Weisung entsprechend abzuändern. Mit vorzüglicher Hochachtung Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins, vr. Georg Pactel, Eduard Urban, 1. Vorsteher. I. Schriftführer. Dieses Schreiben wurde den Mitgliedern des Deutschen Verlcgerveretns durch die »Mitteilungen des Deutschen Ver- legervereins« Nr. 402 vom 9. Februar 1920 mit folgendem Zusatz bekanntgegeben: Indem wir unseren Mitgliedern von diesem Schreiben Kenntnis geben, bitten wir alle diejenigen, die ein Interesse daran haben, für ihre Werke Auslandpreise in Mark festzusctzen, dies dem Unterzeichneten Vorstand, z. Hd. des 1. Vor stehers, Herrn vr. Georg Paetel, Berlin W. 35. Lützowstr. 7, mitzuteilen. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereine, vr. Georg Paetel. Eduard Urban.