Redaktioneller Teil- Verkaufsordnung für Auslandlieserungen. Vom Börsenvercin für die Zeit vom 25. IV. bis 31. IV. festgesetzter Umrechnungskurs und Valuta-Ausgleich. Tabelle Nr. 14. Spotte t 2 3 4 5 « Höchster Tages- Umrechnungskurs gemäß A 4 Valutaausgleich gemäß K 1 aus die klusschlag de» verlege«» für Jnlaudsbuch- häudlcr aus die Netto- Land Währung gangeucn Woche für 100 Mk. bei Fokturiernng in sremderWSHruug 100 Mark -- Ladenpreise uud Netto preise bei Fakturierung i» Marl Preise gemäß 8 Ild «bs. 2. Z4 der Sähe »ou Spalte ä Argentinien 1 Peso Gold - I«« Centavos 3.75 Pes.G. 10.- Pes.G. 265 °/„ 200 °/a 1 Peso Pap. - 100 Centavos 6.87 Pcs. P. 25.- Pcs.P. 265 °/o 200 °/o Belgien-Luxen,bürg 1 Fr. - 1«« Cts. 27.— Fr. 100.— Fr. 270 >k 200 °/o Brasilien 1 Milreis (Papiers -- 1««« Reis 7.70 Milr. 25.— Milr. 225 . 17» °/° Chile I Pcio Pap --100 Centavos 11.- Pesos 40.— Pesos 265 °/o 200 °/o Tänemark 1 Kr. - 100 Lre 10.50 Kr. 43.— Kr. 310 °/° 230 °/o England nnd seine Kolonien. 1 20 Schill. 1 Sch. -- 12 xenee 0.50 Schill. 43.— Schill. 350 260 °/o Finnland 1 Marklaa -- IW Penniä 35.— Markkaa 70.— Markkaa 100 °/o 75 °/° Frankreich 1 Fr. -- IW Cts. 30.- Fr. 100.— Fr. 230 °/o 175 °/° Holland 1 Guld. -- 10« Ct. 4.50 Guld. 21.— Guld. 430 320 °/o Italien 1 Lire -- 1«» Cts. 48.- Lire 110.— Lire 130 °/o »5 °/o Japan 1 Aen -- 109 Sen 4.— ?)cn 21.- Zen 425 °X> 320 °/o Norwegen 1 Kr. - 100 Lre 0— Kr. 40.- Kr. 345 °/o 280 Schweden 1 Kr. -- 100 Lre 8.— Kr. 40.- Kr. 400 °/o 300 °/o Schweiz 1 Fr. -- 100 Cts. 10.- Fr. 50.- Fr. 400 °/o 300 °/„ Spanien 1 Pcs. 100 Cts. 10.- Pes. 45.- Pes. 350 »/<, 260 -/„ Bereinigte Staaten n. Mexiko 1 Toll. -- 100 Ct. 2.— Toll. 0.— Doll. 355 260 °/o Länder, in denen die deutsche Markwährung höher oder nicht wesentlich niedriger ist als am I. Juli 1914, und nach denen die Lieferung zu den bisherigen Bedingungen in deutscher Markwährung zu ersolgen hat (§ 3), sind bis auf weiteres: Deutsch-Österreich, Polen, südslawische Staaten, Tschecho-Slowakei, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Rußland, Ungarn. An diese Länder sowie an das Saargebiet und den Freistaat Danzig sind Lieferungen aber nur an solche Firmen zulässig, die sich durch besondere Erklärung verpflichten, Gegenstände des deutschen Buchhandels nur zu den Bestimmungen dieser Verkaussordnung mittelbar oder unmittelbar an ein anderes Land abzugeben, und die sich damit den Vorschriften der Verkaussordnung für Anslandlieserungen unterwerfen. Der Valuta-Ausgleich gemäß § 4 stellt in Prozenten abgerundet den Unterschied zwischen den höchsten Tageskursen der vergangenen Woche und den für das betreffende Land festgesetzten Umrechnungskursen dar. Er ist beim Verkauf an Buchhändler und Wiederverkäufer des Auslands auf die deutschen Nettopreise, bei Ver käufen an das Publikum im Auslande auf die deutschen Ladenpreise aufzuschlagen. Lctzterenfalls tritt z» der Endsumme gemäß 8 <i noch der Tcucrungsznschlag von 2« <X> hinzu. ßur Beachtung: Das andauernde Sinken der belgischen, französischen und italienischen Währung hat es nötig gemacht, die Umrechnungskurse für di- genannten Länder in der oben angegebenen Weise zu erhöhen. 385