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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-01-29
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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vü^endkatt f. h. vchhn. vuchha»d«l. Redallioneller Teil. 23, 29. Januar lSL« Uchen würde. Das konnte ich leider zu meinem Bedauern erst jetzt tun, da ich durch Häufung der Berufsgeschäste um Weihnachten und Neujahr zu stark in Anspruch genommen war. Der Verlag antwortete mir wie solgt: Berlin W. KL, den LI. November 1919. Aus Ihre Karte vom 18. d. M. bemerke ich ergebenst: Lin solcher Kunde ist bereits in zwei Instanzen vom Amts- und Landgericht abgewiesen. Sie bestätigen, daß Ihnen die Schreiben vom 23. 8. und Lt>. 19. 1919 bekannt sind, und daß Sic auch bei An nahme der Nachnahme die Hinweise auf die Schreiben gesehen haben. AIS Motiv gaben Sie an, daß Sie die Nachnahme anstandshalber an genommen haben. Das ist nur zu billigen; nachdem Sie auf die wie derholten Angebote geschwiegen hatten, ist es auch sonst das Verfahren anständiger Kaufleut«. Was hindert Sie daran, ein Angebot über 1999 anzunehmen oder auszuschlagen? Wollen Sie denn ernst haft behaupten, daß Sie nur zum Spatz annehmen, um hinterher durch Krakehl Rückgängigmachung zu erzwingen? Wenn Sie dem Börsen blatt Mitteilung machen, wollen Sie die ganze Korrespondenz bei fügen. Ergebenst Verlag C. Schmied. Die Behauptung des Verlags, datz ich den Hinweis aus die beiden Angebote des Verlags aus der Nachnahme bei der Einlösung gelesen hätte, ist zunächst falsch, ebenso die Darstellung, daß mir der Inhalt der Schreiben vom 23. 8. und L9. 19. 1919 bekannt gewesen sei. Ich hätte bann sicher im Geschäft die Weisung erteilt, datz eine etwaige Nachnahme ber Firma nicht eingelöst wird. Im übrigen sprechen die beiden Schreiben eine so deutliche Sprache, Latz ein Kommentar dazu wohl überflüssig ist. Diese Art des Vertriebs ist sicher ganz einträglich, aber wohin sollte cs führen, wenn sie Nachahmung fände? Ta r « » w i tz. S an s R o tte r i. Fa. R. Rouge Nachs. Ein Kommentar zu der Einsendung, den Here Rotier sllr llber- slüsstg hält, muß leider doch gegeben werden, da nicht alle mit der Schmiedschen Broschüre Beglückten verhältnismäßig so anständig be handelt worden sind wie der Herr Einsender und andere wahrscheinlich nicht gewillt sein werben, den ihnen aus der Geschästspraxis des Herrn Schmied erwachsenden Schaben stillschweigend zu tragen. Die Firma F. W. Kasten in Chemnitz stellt uns zwei Karten des Verlags C. Schmied zur Verfügung, in denen u. a. folgende Stilblüten zu sin- den sind: «Die Bemerkung auf Ihrer Karte vom 2. d. ist eine so beschränkte Vorspiegelung falscher Tatsachen, daß ich nicht umhin kann, Ihnen noch klar zu machen, daß der unterstrichene Druck Las Wort .An frage' ist. Daß die Kart« .gemäß ergebener Anfrage und angenom mener werter Bestellung' sich nur auf mich beziehen könne, wird Ihnen rin Student ober ein intelligenter Laufbursche sagen Wenn Sie trotzdem einen eingeschriebenen Brief .versehentlich' an- und in Gebrauch genommen haben, so verdient das eine ebenso derbe Zurückweisung wie di« Bevormundung Ihrer Kundschaft und sichre impertinent« Chikanierung eines anderen Geschäftsmannes.« Zunächst irrt Herr Schmied trotz der Berufung auf seinen Rechts anwalt und das »Juristische Konversations-Lexikon» in ber Annahme, daß Schweigen des EmpsängerS einer vorherigen Anzeige rechtsver bindlich sei. Das trifft allensalls in den Fällen zu, wo Antwort als geschäftlich« Anstandspflicht anzusehen ist, in keinem Falle aber da, wo, wie hier, zwischen den Parteien irgendwelche Abmachungen über haupt noch nicht getroffen worden sind. Weder Handelsbrauch noch Anstandspflicht können geltend gemacht werden, um jemand, der In keiner Weise gebunden ist, zu einer Antwort zu zwingen. Das Ver fahren des Herrn Schmied ist im Gegenteil so ungewöhnlicher Natur, daß die Geschäftswelt, schon mit Rücksicht aus die sich daraus ergeben den Folgen, dem Anstande weit mehr dienen würde, wenn sie Anzeigen solcher Art in den Papierkorb beförderte, als wenn sie sich ans ihre Beantwortung einließe. Auf eine» Vertrag kann sich also Herr Schmied nicht berufen, eben weil dem Stillschweigen in diesem Kalle keinerlei rechtliche Bedeutung betzumessen ist. Aber auch wenn ei» Vertrag zustande gekommen wäre, würde er nichtig sein, da das Ge baren eine arglistige Täuschung 123 und 124 BGBl barstellt und die Anfechtung unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums, d. h. nach Annahme der Broschüre erfolgte. Es kann daher den geschädigten Firmen nur geraten werben, Klage aus Rückzahlung anzuftrcngen, falls einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft nicht stattgegeben werden sollte. Ter Umstand, daß der Täuschung anscheinend eine große An zahl Firmen erlegen ist, wird die Durchführung der Klage wesentlich erleichtern, obwohl erwartet werden darf, daß der Richter schon einiger maßen im Bilde ist, wenn er Einblick in die hier abgedruckte Korre spondenz genommen hat. Dabei muß die Frage, ob einem Geschäfts mann unter den heutigen politischen Verhältnissen der Vertrieb der Broschüre mit dem suggestiven Titel überhaupt zugemutet werden kann, hier ausgeschieden werden, da wir ihren Inhalt nicht kenne». Red Zur Berkaufsorduung für Auslandlteferuuge«. Viele Sortimenter — insbesondere der Grenzprovinzen — dürs ten im Lause des Sommers und Herbstes 1919 mit Ausländern in ge schäftliche Beziehung getreten sein, die sich gewöhnt haben, ihre Be stellungen auf Grund eines kleineren oder größeren hinterlegten Be trages zu machen. Der Sortimenter wird bisher entweder zu den Preisen geliefert haben, die auch in Deutschland gültig sind, oder mit Ausschlägen von 59 bis 199"/«. Wenn das Guthaben des Bestellers beim Inkrafttreten der Verkaufsordnung für Anslandlieferungen noch nicht erschöpft war, so kann die Frage aufgeworfen werden, ob H 8 a der Verkaussorduung nun anzuwendeu ist. Der darin erwähnte Licse- rungsvertrag dürste — wenn auch unausgesprochen — doch von dem Besteller als bestehend angenommen werden, ober vorsichtiger und negativ ausgedrlickt: der Besteller hätte höchstwahrscheinlich nicht eine größere Summe deponiert, wenn er gewußt hätte, seine Bestellungen würden zu den durch die Auslandverkaufsordnnng bestimmten Preisen ausgeführt. Ist K 8a nicht anzuwenden, so würde eS jeder Sortimenter freudig begrüßen, wenn der Börssnvcrein eine fürs Publi kum bestimmte gedruckte Mitteilung Herstellen ließe, die dem Ausland kunden von dem Inkrafttreten der neuen Verkaufsordnung Kenntnis gibt. Diese Mitteilung würde auch sllr alle anderen Fäll« geschäft lichen Verkehrs mit dem Ausland von Wert sein. D ii s s e I b o r s. FritzWorm, Inhaber von Ernst Ohle, Buchhandlung. Von einer Anwendung des 8 8 a der Verkaufsordnung für Aus- landlicferungen kann in dem vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Denn abgesehen davon, daß weder durch die hier geschilderten ge schäftlichen Beziehungen zwischen Sortimenter und Anslandkunden, noch durch ein Guthaben der erwähnten Art ein »Vertrag» zustande kommt, setzt ber in Krage stehende Paragraph einen »besonderen Lieferungsvertrag« voraus. Der Vorstand des Börsenvereins hat also von vornherein hier nur an ganz besonders gelagerte Fälle gedacht und die Grenzen für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung so eng als möglich gezogen. Wohl kein Sortimenter wird sich in der gegen wärtigen wirtschaftlich bewegten Zeit mit ihren ständigen Preiserhöhun gen auf solche besondere Lieferungsverträge festgelegt haben, da er ja ein« dahingehende Verpflichtung nur insoweit erfüllen könnte, als es sich um in seinem Eigentum befindliche Exemplare handelt. Denn nur solche Exemplare könnten bei dem Vorliegen eines besonderen Liefe rungsvertrags zu den bisherigen Preisen geliefert werden und auch nur so lange, als kein Verbot der Regierung vorlieg«. Dabei bleibt in diesem Falle noch die Krage des Sortiinentcr-TeuerungszuschlagS offen, der, wie die vor kurzem vorgenommene Erhöhung von 19 aus L9"/„ erkennen läßt, sich gleichfalls als ein Hindernis für Sen Abschluß fester Verträge erweist. Der Anregung des Herrn Worin im letzten Teile seiner Inschrift ist bereits durch Sonderabzllge der Verkaufsordnung für AuSland- Ileferungen entsprochen worden. ES sollen aber, sobald erst die Außenhandelsstelle für den Buchhandel eingerichtet worden ist, also Ausfuhrbewilligungen für den Bllchercxpvrt kraft behördlicher An ordnung erforderlich sind, auch kleine Zettel gedruckt werden, die ans die Faktur aufgeklebt werden können, um den Auslandtäufer über die getroffenen Maßnahmen und die Art der Preisfestsetzung zu unter richten. Red. Ostermktz.Bordrucke. Bis znm 29. Januar habe ich nur 19 Ostermeß-Vordrncke von Verlegern erhalten. Wie soll man bei der jetzigen kurzen Arbeitszeit sAchistundcntag usw > dis Abrechnnngsarbetten bewältigen, wenn dann auch noch die Herren Verleger den letzten Annahmetcrmin so zeitig festsctzen? Ich bitte daher dringend, die liberscndung der Vordrucke, beson ders der großen Herren Verleger, zu beschleunigen. Breslau. Kocbner'schc B » ch handlung Preise angebens Viele unliebsame Vorkommnisse zwingen mich, meine Kollegen vom Ver-lag bringend zu bitten, auf den Begleitschreiben zu Bespre^ chnngsstiicken die Verkaufspreise (recht genau) anzngeben Fritz Wiirtz, Herausgeber und Verleger der »Baltischen Blätter«.
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