Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19200203
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192002037
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19200203
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1920
- Monat1920-02
- Tag1920-02-03
- Monat1920-02
- Jahr1920
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
VSrlnrblaU s. ». Dtsch«. vuchhaudrl. Redaktioneller Teil. .>8 27. 3. Februar 1320. Solange ein Schriftwerk oder Vortrag nicht erschienen ist, erhält der Urheber die ausschließliche Befugnis, sie öffentlich vorzutragen. Der Urheber erhält außerdem die ausschließliche Befugnis, sein Werk auf Einrichtungen für Instrumente, die Worte oder Musik mechanisch wiedergeben, oder auf Walzen, Platten, Schei ben oder anderen Zubehörftücken ähnlicher Instrumente wieder zugeben. Die zu Gehör gebrachte Wiedergabe einer solchen Ein richtung wird als Aufführung des Werkes angesehen. Art. 3. Die in Art. 2 genannten Befugnisse des Urhebers um schließen auch die ausschließliche Befugnis, sein Werk in der in diesem Artikel bezeichnten Weise in einer Übersetzung in eine andere Sprache oder in «ine andere Mundart derselben Sprache wiederzugeben oder vorzutragcn, sowie die Befugnis, sein Werk zu bearbeiten. Als Bearbeitung des Werkes ist insbesondere anzusehcn: 1. die Wiedergabe eines Schriftwerkes in dramatischer Form, oder dessen Umgestaltung in eine andere literarische Gat tung, ebenso die Umarbeitung eines Schriftwerkes zum Zwecke der Wiedergabe durch Kinematographie oder ein ähnliches Ver fahren ; 2. die Einrichtung eines Werkes der Tonkunst für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen. Ein neues Werk, das unter freier Benutzung eines anderen Werkes entstanden, aber im wesentlichen eigentümlich ist, ist nicht als Bearbeitung anzusehen. Art. 4. Der Übersetzer oder Bearbeiter genießt hinsichtlich seiner Übersetzung oder Bearbeitung das Urheberrecht gemäß Art. 2 und 3, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originals. Art. 5. Der Herausgeber einer Zeitung, Zeitschrift oder eines an deren aus getrennten Beiträgen mehrerer Mitarbeiter bestehen den Werkes gilt als Urheber des Werkes als Ganzen. Ist er nicht bekannt, so wird der Verleger eines solchen Sammelwerkes als Herausgeber betrachtet. Der Verfasser jedes getrennten Beitrags behält das Ur heberrecht an seinem Beitrage. Art. 6. Wird ein Schriftwerk mit einem Werk der Tonkunst ver bunden, so behält jeder Urheber das Urheberrecht an seinem Werke. Das Gleiche gilt, wenn ein Schriftwerk mit Zeichnungen oder Abbildungen versehen ist. Art. 7. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Werk verfaßt, das sich nicht in einzelne Arbeiten trennen läßt, so können sie über das Urheberrecht am Werke nur gemeinsam verfügen. Art. 8. Vorbehaltlich des Gegenbeweises gilt als Urheber eines Werkes, wer als solcher in herkömmlicher Weise bezeichnet ist. Bet anonymen oder Pseudonymen Werken nimmt der Her ausgeber, oder falls ein solcher nicht angegeben ist, der Ver leger die Rechte des Urhebers wahr, bis dieser sich gemäß Art. 22 als Urheber meldet. Art. S. Vom Urheberrechlsschutz sind ausgeschlossen: 1. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse, Akten, Proto kolle, Entscheidungen und Veröffentlichungen staatlicher Be hörden, des Reichstags oder dessen Kommissionen, der kirch lichen, kommunalen Vertretungen oder sonstigen Korporationen des öffentlichen Rechts, und andere öffentliche Akten; 2. die öffentlichen Verhandlungen des Reichstags und anderer Korporationen des öffentlichen Rechts, ebenso Verhand lungen vor Gerichten oder staatlichen Behörden oder Verhand lungen in öffentlichen Versammlungen über allgemeine Fragen. Art. 1». Jeder darf zum persönlichen Gebrauch ein Werk ohne Zu stimmung des Urhebers wiedergeben. >»8 Art. II. Erlaubt ist: 1. zur Hervorbringung eines neuen, im wesentlichen selb ständigen Werkes ein erschienenes Schriftwerk oder einen öffent lich gehaltenen Vortrag dergestalt zu benutzen, daß einzelne Stel- len wörtlich oder zusammenfassend angeführt oder einzelne Teile zwecks Beweisführung, Erläuterung oder Ausführung in einem neuen Werke ausgenommen werden; 2. als Text eines Werkes der Tonkunst oder als Konzert programm eine erschienene Dichtung zu vervielfältigen; 3. kleinere Teile eines erschienenen Schriftwerkes oder ein ganzes Schriftwerk von geringem Umfange in eine mehrere Werke mehrerer Urheber umfassende Sammlung, die ihrer Be schaffenheit nach dazu bestimmt ist, in Kirchen, Schulen oder im Elementarunterrichte gebraucht zu werden, aufzunehmen. Je doch dürfen die in eine solche Sammlung für den Elementar unterricht aus den Schriftwerken eines Urhebers entnommenen Stellen nicht mehr als einen Druckbogen betragen. Die zum Zwecke des Gebrauchs im Elementarunterricht verfaßten Schrift werke dürfen, wenn sie beim Eingänge einen Vorbehalt gegen unberechtigte Wiedergabe enthalten, weder ganz noch teilweise ohne Zustimmung des Urhebers in eine solche Sammlung aus- genommen werden. In den Fällen des Absatz 1 Ziffer 2 und 3 darf an benutzten Werken keine Veränderung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Ur hebers oder seiner Rechtsnachfolger vorgenommen werden. Die Übersetzung ist, falls sie nötig ist, erlaubt. Erlaubt ist ln wissenschaftlichen Ausarbeitungen oder in Schriftwerken zu Unterrichtszwecken zur Erklärung des Texter erschienene oder öffentlich ausgestellte Zeichnungen oder Abbil dungen beizufügen. Jedoch dürfen diese, abgesehen von be sonderer Erlaubnis, nicht mehr verändert werden, als infolge der Art der Wiedergabe notwendig ist. Art. 12. Zulässig ist ferner: 1. in einer im wesentlichen selbständigen literarischen Arbeit einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Tonkunst Note für Rote oder im Auszuge anzuführen; 2. einzelne Takte eines erschienenen Werkes der Tonkunst oder ein« kleine Komposition in einer mehrere Werke verschie- dener Komponisten umfassenden Sammlung aufzunehmen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt ist, in Kirchen oder Schu- len mit Ausschluß der Musikschulen, oder im Elementarunterrichte gebraucht zu werden. Im Falle des Absatz 1 Ziffer 2 darf au dem benutzten Werke keine Veränderung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger vorgenommen werden. Jedoch darf, wenn der Zweck der Sammlung es erfordert, das Werk für ein zelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen eingerichtet werden. Erschienene Werke der Tonkunst dürfen öffentlich aufge- führt werden: wenn die Hörer ohne Entgelt zugelassen, außerdem die Auf- führung keinem gewerblichem Zwecke dient, oder wenn der Er trag zu wohltätigen Zwecken bestimmt ist und die Aufführenden keine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Tanzmusik kann, abgesehen von obigen Ausnahmcfällen, auch ohne Zustimmung des Komponisten öffentlich aufgeführt werden, sofern die Komposition als zum Gesellschaftstänze bestimmt er- schienen ist. Art. 13. Sofern die Benutzung von Schriftwerken, Zeichnungen. Ab bildungen oder Werken der Tonkunst gemäß Art. II und Art 12 Abs. 1 erlaubt ist, muß der auf dem betreffenden Werke genannte Urheber angegeben werden. Art. 14. Zulässig ist di« Wiedergabe von Artikeln aus Zeitungen oder Zeitschriften in Zeitungen oder Zeitschriften. Jedoch dürfen wissenschaftliche Abhandlungen oder lite rarische Arbeiten nicht abgedruckt werden, sofern sie im Eingänge
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder