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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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27, 3. Februar ISA». Redaktioneller Teil. «SrIkNbl»N.I. d. DU«N. «E-nd-. ltge Preise den Käufer anzulocken. Und was dann, wenn in zwischen infolge der Ausschläge die Rabatte geringer geworden oder ganz verschwunden sind, das Publikum wieder zu rechnen anfängt und, aus früheren Zeilen sich eines Ladenpreises er innernd, sich an den Verleger unmittelbar wendet? Es gibt m, E, nur einen wenn auch schwierigen Weg, der gegangen werden kann: Völlige Beseitigung aller Aufschläge und Wiederher st ellungetnes Laden preises auf neuer Grundlage und mit auskömmlichem Ra batt. Nur so können wir wieder zu gesunden Verhältnissen kom men, An einen Abbau und eine Rückkehr zum früheren Laden preis ist seit dem unglücklichen Ausgang des Krieges nicht mehr zu denken. Der durch die Notstandsordnung beschlossene Teue rungsaufschlag des Sortiments war als Kriegsmatznahme ge dacht, Auch sie mutz fallen, wie das ja in der ursprünglichen Fassung vorgesehen war. An einem Beispiel will ich zeigen, wie die Berechnungen jetzt aussehen, und wie ich sie mir ohne Auf schlag denke. Ein Buch aus dem Jahre 1917 oder 1918 kostet jetzt -kt 20.— 4- SO"/, Zuschlag — 30.—, abzüglich 30°/« Rabatt — -tk 21.— netto und wird jetzt mit -kk 36.— verkauft. Neu hergestellt wird es «inen Preis von -kk SO.— bekommen müssen, an dem der Sortimenter ohne Teuerungszuschlag bei gleichem Rabatt 15.—, also genau so viel verdienen würde wie bei dem Werk aus früherer Herstellung einschließlich Verleger- und Sorti menterzuschlag. Damit aber der an sich schon hohe Preis nicht durch weitere Aufschläge ins »„gemessene (bei 207« aus 60.-) gesteigert wird, würde sich der Verleger veranlaßt sehen, den La denpreis statt auf -K 50.— auf 45.— festzusetzen und nur 207« Rabatt zu geben. Der Sortimenter zahlt dem Verleger somit 36.—, verkauft das Buch mit 207» Zuschlag für 54.— und verdient nun ^ 18.—, also trotzdem noch «kt 3.— mehr als vordem. Setzt nun aber der Verleger den endgültigen Ver kaufspreis auf «kt 54.— fest, dem kein Sortimenterteuerungszu schlag mehr hinzugefügt werden darf, erhöht dafür aber den Rabatt von 30 aus M/g"/», dann erhält der Verleger (wie oben bet «kt 45.— abzüglich 207°) -kl 36.—, und der Sortimenter ver dient die gleichen -kt 18.—. Welches ist nun die richtigere und natürlichere Entwicklung? Der Verleger muß aber auch seinerseits die Teuerungszu- schlüge abschaffen und statt ihrer neue erhöhte Ladenpreise fest setzen. Die jetzt herrschenden Zuschläge sind ja doch nur ein Teil des Ladenpreises und erschweren nur jedwede Berechnung und Bibliographie. Dabei muß der Verleger 1. die immer weiter fortschreitende Geldentwertung, 2. die Möglichkeit eines aus kömmlichen Rabatts zu berücksichtigen suchen. Er mutz die Preise so sestsetzen, daß sie nach einigem Ermessen für eine längere Zeit einzuhalten sind. Ist es aber nicht besser, aus dem Durchein. ander der verschiedensten Jahreszuschläge herauszukommen und wenigstens für eine Spanne Zeit wieder feste Preise zu haben, die, wenn sich die Verhältnisse weiter auf dem Wege der Geld entwertung entwickeln, eben nach einem halben oder einem Jahre erneut verändert werden müssen? Bei Neudrucken und Neu auflagen, die sich rasch folgen, haben wir ja heute schon diese» Vorgang, warum sollte er sich nicht auf alle Werke übertragen lassen? Z 21 des Verlagsrechts darf hier auch nicht im Wege stehen. Da, wo er einer Erhöhung hinderlich ist, darf ja auch kein prozentueller Ausschlag erfolgen. Bekanntlich verdankt er seine Entstehung ganz anderen Beweggründen, sodatz kein Ver fasser ihn mit Erfolg wird geltend machen können, wenn es sich darum handelt, «in vor Jahren mit gutem Geld hergestelltes Werk nur der Geldentwertung entsprechend im Preise zu erhöhen. Sollte aber trotzdem vom Verfasser Einspruch erhoben werden, so dürfte in den meisten Fällen eine Einigung zu erzielen sein. Der Verleger mutz ferner die Verkehrsordnung wieder in ihre alten Rechte einsetzen, er darf weder Verpackung noch Kommissionärspesen, noch Umsatzsteuer oder ähnliche Unkosten dem Sortimenter auf Rechnung setzen und so die Wirkung eines erhöhten Rabatts wieder aufheben. Er mutz wie bisher der artige Spesen in den allgemeinen Unkostenaufschlag bei seiner Preisberechnung mit einrechnen. Es liegt auch durchaus nicht mehr Grund vor als früher, derartige Unkosten gesondert zu berechnen. Etwa weil sie gegen früher gestiegen sind? Doch nur in ihrer Summe, jedoch entsprechend der allgemeinen Geldentwer» tung und Preissteigerung aller Dinge, die nur da früher, dort später eingetreten sind. Es liegt aus der Hand, daß nicht alle Gegenstände sich gleich schnell der Geldentwertung anpassen. Das hängt ganz von der Spanne Zeit ad, die zwischen Erzeugung und Verbrauch liegt. Im allgemeinen kann man aber Wohl sagen, daß das Verhältnis zwischen Herstellungskosten, Umsatz und Spesen im Buchhandel im großen und ganzen ein stetiges geblieben ist, daß also die durch die Geldentwertung beding!« Steigerung bei allen gleichmäßig eingetrcten ist, ausgenommen bei solchen Werken, die aus früherer Zeit stammen, deren Ab satz langsam vor sich geht, und bei denen eben der Verleger von Zeit zu Zeit durch Erhöhung der Ladenpreise nachhclfend eingreifen mutz. Die vom Börsenverein im Vorjahre gemachten statistischen Erhebungen bei Sortimenten sind ein lresfender Be weis dafür. Sollten sich die Dinge plötzlich geändert haben? Ich vermag das nicht zu glauben. Der Börsenvercins-Vorstand hat allerdings in der Sitzung vom 6. Januar d. I. erklärt, daß er aus Grund neuer Unterlagen die Notwendigkeit einer Erhöhung des Tcuerungszuschlags auf 207» für nachgewiesen anseye. Be kanntgegeben hat er sie jedoch nicht und eine Stellungnahme dazu infolgedessen nicht ermöglicht. Es konnte deshalb auch der Vorstand des Deutschen Verlegervereins seinen wiederholt be tonten Standpunkt zu dieser Frage nicht andern. Wenn somit eine Anzahl von Verlegern sich zu der von Herrn I>r. Meiner an geführten Erklärung im Börsenblatt entschlossen hat, so geschah das gewiß nicht aus kleinlichen Beweggründen, wie etwa um das Sortiment zu unlerbieten. In der beratenden Sitzung beschränkte man sich ausdrücklich auf die Erklärung im Börsenblatt und ver zichtete auf eine Kundgebung dem Publikum gegenüber. Es lag den Firmen lvohl in erster Linie daran, zum Ausdruck zu brin gen, daß sie sich den Erwägungen und Gründen, die den Börsen vereinsvorstand zu seinem Beschluß geführt haben, nicht an- zuschlietzen vermögen. Das Schwedische Gesetz betreffend das Llrhebe» recht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 30. Mai 1919. Deutsche Übersetzung nach dem französischen Texte tm Droit ck'Lutour ISIS, Heft II, von Rechtsanwalt vr. Willy Hoff man n in Leipzig. Gegenstand des Urheberrechts und di« Befug nisse des Urhebers. Art. l. Gemätz den Bestimmungen dieses Gesetzes werden urheber rechtlich geschützt: 1. Schriftwerk« und Vorträge, 2. Werke der Tonkunst, 3. Zeichnungen, Abbildungen und plastische Darstellungen, wenn sie wissenschaftlicher oder technischer Natur und ihrem Hauptzwecke nach nicht als Kunstwerke zu betrachten sind, 4. Werke mimischer Kunst (Ballette oder Pantomimen), ' 5. Werke der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Ver fahrens. ! Als Urheber gilt nach diesem Gesetze derjenige, der das Werk geschaffen hat Art. 2. Der Urheber erhält die ausschlietzliche Befugnis, sein Werk im Wege des Druckes, der Photographie oder vermittels eines anderen Verfahrens wiederzugeben. Jedoch dürfen Schriftwerke oder Vorträge von jedermann handschriftlich vervielfältigt werden. Der Urheber eines Werkes der dramatischen oder mimischen Kunst oder der Kinematographie hat überdies die ausschließ liche Befugnis, sein Werk öffentlich aufzufllhren. Der Urheber eines Werkes der Tonkunst erhält die ausschließliche Befugnis, das von ihm geschaffene Werk öffentlich aufzuführen.
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