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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-01-13
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. .X: g, 13. Januar 1920. neuen Bezug glauben sie nicht, denn sie sahen noch gestern meine großen Vorräte und sehen heute, daß alle Auszeichnungen radiert wurden. Als Revoiutionsgewinnler stehe ich in den Augen meines Kunden da, er wird bei solchen Gewinnen, die er natürlich für all täglich hält, den A»"/„igen Sortimentszuschlag für recht überflüssig halten, und ich werde ihn vielleicht als Kunden verlieren, weil er mein Geschäft nicht mehr für reell hält. Vielleicht zeigt er mich auch wegen Wuchers an, da ich Waren älteren Bezugs umgezeichnet habe, was meines Wissens während des Krieges verboten ivar. Ich kann mich zunächst nur von Kali zu Kall zum »inzeichnen der Bücher ent schließen und möchte wissen, ob ich damit gegen die Satzungen des Börsenvereins verstoße. Der feste Ladenpreis ist ja ohnedies durch brochen. Das ständige llmzetchucn des Lagers ist praktisch undurch führbar, und nun werden ja auch schon verschiede» hohe Tenernngs- zuschläge erhoben. G. Die zu den alten Preisen erworbenen Exemplare können auch zu diesen Preisen verkauft werden. Da es sich jedoch, wie aus den Ein gangszeilen hcrvorgeht, um Vertrieb durch Inserate handelt, so iniissen gemäß den Bestimmungen der Verkaufsordnung Anzeigen vermieden werden, die den Anschein eines Nabattangebots in unbestimmter Form erwecken. Der Einwand, daß nach K 4» der Verkehrsordnung der Verleger den Ladenpreis bestimme, zu den, seine Verlagsartikel an das Publikum zu verkaufen sind, kann so wenig wie 8 8, Ziffer 8, Absatz L der Satzungen, ober 8 5 der Verkanfsordnung, wonach beim Verkauf neuer Bücher der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis ein- zuhaltcn ist, hiergegen erhoben werden, da eine Erhöhung der Preise sich nicht auf die in das Eigentum des Sortimenters übergegangencn Exemplare erstrecken kann. Vielmehr können die erwähnten Vor schriften hier nur insoweit hcrangezoge» werden, als es sich dabei um die Einhaltung der vom Verleger bei Lieferung festgesetzten Ladenpreise handelt. Will der Verleger den Verkauf der betr. Vcr- lagswerke zu verschiedenen Preisen hindern, so bleibt ihm nur das Mittel des Rückkaufs. Von einer Verpflichtung zur Nmzcichunng festcrworbcuer Bestände kann mithin nicht die Rede sein. Der Ein heitlichkeit der Tcueruugszuschläg« des Sortiments ist durch die Be kanntmachung des Börscnvercins vom 8. Januar 1920 (vgl. Nr. 7) Rechnung getragen. Red. Wie D« mir. so ich Dir! Auf de» neuesten Fakturen einiger Mnsikalienverlegcr klebt ei» Zettel mit folgendem Text: «Auf Grund der Satzungen des Deutschen Musikaiien-Verleger- Vereins und des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leip zig dürfen deren Mitglieder nur solchen Firmen de» Vorzug des vol len Händlerrabatts gewähren, die Mitglieder des Vereins der Deut schen Musikalienhändler zu Leipzig sind. Da Ihre werte Firma iveder in der letzten Mitgliederliste dieses Vereins steht, noch ihm, soweit mir bekannt, inzwischen beigetreten ist, bedaure sch, Ihnen den Vorzug erhöhten Rabatts zurzeit noch nicht gewähren zu kön nen. Ich möchte Ihnen angelegentlichst empfehlen, durch baldigen Beitritt ln den Verein der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig sich diesen Vorteil zu sichern, und würde mich freuen, schon Ihre» nächsten Auftrag mit erhöhtem Rabatt ausführen zu können. Die Verlagshandlung.« Hiernach sind wir Buchhändler und Mitglieder des BörfenvcreinS auf einmal zu Händlern 2. Klasse degradiert. Was sagt der Börsenvercin dazu? Wird der llMscnvercinsvor- ftand den gleichen Zwang auf seine Verleger-Mitglieder ansüben und sic verpflichten, den Musikalienhändlern, die nicht Mitglieder des Börsenvcreins sind, ebenfalls mit verkürztem Rabatt zu liefern über wird er, nachdem er diesen Backenftrcich erhalten hat, auch noch hie andere Backe Hinhalten? N. A. >v. g. Dortmund. Friedrich Steffen. Nachdem der Deutsche Musikalien-Verlcger-Vereln dem Börsen- vcrein der Deutschen Buchhändler ausführlich die Gründe dargelegt hat, die uns veranlaßt haben, in unsere Satzungen die Bestimmung aufzu- nehmcn, daß nur den Mitgliedern des Vereins der Deutschen Musika lienhändler zu Leipzig der voll« Händlerrabatt zu gewähren ist, wird der Börsenverein ebenfalls zu der öffentlichen Anfrage des Herrn Friedrich Steffen Stellung nehmen. Wir können hier nur in aller Kürze wiederholen, was wir auch dem Börsenverein bereits dargelcgt haben. Sinn und Zweck jener Bestimmung sollte es nicht sein, die Richtmitglieder unseren Mitgliedern gegenüber zu benach teilige», sondern vielmehr den Mitgliedern durch ihre Mitgliedschaft eine besondere Vergünstigung zu gewähren. Damit war eln engerer Zusammenschluß aller musikalienhändlcrischcn Kreise in einer Organi sation bezweckt, wie er Lurch die gewaltigen, mit Beginn der neuen Zeit im gesamten wirtschaftlichen Leben eingetretenen Umwälzungen erforderlich geworden ist. Die Notwendigkeit, die in» Rusikaltenhandei bisher üblich gewesenen hohen Rabattsätze, die durch die allgemeine Verteuerung der Herstellungskosten und sonstigen Spesen nicht mehr als zeitgemäß betrachtet werden konnten, allgemein herabzusetzcn, führte zu der Erwägung, den eigentlichen Musikalienhändlern, die im Verein der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig zusammengeschlossen sind, eine besonder« Vergünstigung zu gewähren; diese Vergünstigung sollte in dem Entgegenkommen bestehen, daß man diesen Händlern den bis her üblichen Rabatt weiter gewährte. Der Zweck dieser Bestimmung ist also nicht ein Ausfall gegen die Mitglieder des Börscnvercins, sondern nur eine besondere Vergünstigung für die Musikalienhändler im enge ren Sinne, soweit sie sich ihrer eigenen Korporation angeschiossen haben. Deutscher R nstka l ie n° Vercke g e r - V« re i n. Verein der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig. Die Angelegenheit hat den Vorstand des Börscnvereins bereits seit längerem beschäftigt, ohne daß es ihm gelungen wäre, den dem Börsenverein nicht angeschlossenen Deutschen Musikallen-Verleger-Ver- ein, von dem diese Bewegung ausgcht, zu veranlassen, die Mitglieder des Börsenvereins denen des Vereins der Deutschen Musikalienhändler hinsichtlich der Bezugsbedingungen gletchzustellen. Erschwert werden diese Bemühungen dadurch, daß die Satzungen des Börsenvereins zwar jeden, Mitgliede dem Verein gegenüber die gleiche» Rechte gewähren, einer unterschiedlichen Behandlung der Mitglieder ln ihrem Verhältnis zueinander jedoch nicht entgcgenstchen. Begründet doch die Mitglied schaft zum Börsenvercin nicht einmal einen Licserungszwang des Ver lags, geschweige, daß sich aus ihr ein Recht auf gleiche Bezugsbedin gungen gegenüber den Mitgliedern herlciten ließe. Man wird dem Deutschen Musikalicn-Verleger-Verei» und dem in seinem Gefolge gnftretcnden Verein der Deutschen Musikalienhändler ohne weiteres Glauben schenken können, daß mit ihrem Vorgehen «in Ausfall gegen die Mitglieder des Börsenvereins nicht verbunden sei. Das hindert jedoch nicht, daß, wen» nicht der Absicht, so doch der Wirkung nach sein Vorstoß als eine unfreundliche Handlung von vielen Mitgliedern des Börsenvereins empfunden wirb. Unserem Dafürhalten nach nicht mit Unrecht. Denn Buch- und Musikalienhändler sind nicht nur durch ihre Geschichte, sondern auch durch ihre Organisation so eng mit einander verbunden, daß zu einer unterschiedlichen Behandlung von OrganisaUons wegen keine Veranlassung vorliegt. Will der Deutsche Musikalien-Vcrlegcr-Verein durch diese Bestimmung den Auchbuchhaniel bekämpfen und seiner Organisation frisches Blut zufllhren, so läßt sich dieser Zweck weit besser dadurch erreichen, daß man die Mitglieder des Börsenvereins von der Verpflichtung der Zu gehörigkeit zum Verein der Deutschen Musikalienhändler entbindet. Denn es kann sich doch mir darum handeln, die nicht organi sierten Firmen dem Verein zu gewinnen und sie an den Lasten der Organisation zu beteiligen, nicht aber eine Überorganisation zu schaf fen, bereits verwandten Vereinen angehörende Mitglieder zu über laste» und das Interesse an der Vereinsarbeit zu zersplittern. Damit wird dem Organisationsgedanken nicht genützt, sondern in ganz erheb lichem Maße geschadet. Geht aber die Absicht des Deutschen Musika- Uen-Vcrleger-Vercins dahin, seinen Mitgliedern, also den Musikalien händlern «im engeren Sinne-, wie er sie nennt, durch diese Bestimmung einen besonderen Vorteil zu verschaffen, so wird man Herrn Steffen nicht Unrecht geben können, wenn er dann eine «besondere Vergünsti gung- der Buchsortimenter fordert, die allen dem Börsenverein nicht angehörende» Mitgliedern des Deutschen Musikalienhändler-VercinS gegenüber dieselbe Wirkung hätte wie das Vorgehen des Deutschen Musikalien-Verleger-Vereins auf die Buchsortimenter, nämlich die einer Nabattverkürzung. Ob der Vorstand des Deutschen Verlegervereins einer solche» Poli tik der Wiedervergeltung zusttmmt oder nicht, ist für uns weit weniger wichtig als die Erkenntnis, daß die Gemeinsamkeit der Interessen zwi schen dem organisierten Buchhandel einerseits und dem organisierten Blnsikalienhandel andererseits, die beide nur einen Gegner, nämlich den keiner Berufsorganisation angeschlossenen «Anchkollegen- haben, stark genug sein müßte, NM den «engeren Sinn- durch die innere Verwandtschaft aufznheben und nicht hüben und drüben die Bezugs bedingungen zum Kampfmittel unter Gliedern eines Standes zu machen. Zudem gibt es außerhalb beider Vereine so viel «Objekte-, an denen der Organisationsgebanke seine Kraft erproben könnte, daß es sinnwidrig wäre, ihm durch einen Bürgerkrieg Mbruch zu tun. «Im engen Kreis verengert sich der Sinn-, auch ivenn man den Rabatt erweitert. Red. Berantworllicher Redakteur: EmtITHomaS. — Verlag: Der Börseuveretn der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches BuchhäubierhauS. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig- — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig. Gerichtsweges tBuchhändterhauS). 49
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