Nr. 7 (R. ö). ist ^or lich frei ^ ^ ^ öder durch Kreuzband, an Nichtmitglie^er n? diesem F^alle ZZ 230 W. Dellagen werden nicht angenommen. ^ Deldersei- . . . gegen 1.50 Mark Zuschlag skir jedes Exemplar. . . . ZZ tiger Erfüllungsort ist Leipzig. ^ 40-i. Teuerungszuschlag. -eilen. ^>is ' . . .. . . - . ^Stellen- ! werden ^nit 20 ^>f. die ^eile berechnet. In dem ! »"^N^W./wr UichImÜgU-"-"roÄl^I»Mss Leipzig, Sonnabend den 10. Januar 1820. 87. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Gemäß ßA 1 und 2 der Nolstandsordnung bestimmt der Vorstand des Börsenveretnz nach Anhörung der Vorstände des Deutschen Verlegervereins und des Verbandes der Kreis, und Ortsvereine sowie der Deutschen Buchhändlergilde, des Vereins der Deutschen Musikalienhändler, des Deutschen Musikalienverlegervereins, des Vereins von Verlegern deutscher illustrierter Zeit- lchriften, des Vereins der Reise« und Versandbuchhandlungen und der Centralvereins Deutscher Buch« und Zeitschriftenhändler: 1. Der allgemeine Teuerungszuschlag wird vom 8. Januar 1920 ab auf 28°/» festgesetzt 2. Ein Teuerungszuschlag von nur 107> muß erhoben werden a> auf Werke, deren Ladenpreis nach dem 8. Oktober 1918, aber vor dem 8. Januar 1920 durch Verträge oder behörd« liche Vorschriften festgesetzt ist, d> auf Schulbücher für Volksschulen, soweit sie nicht unter die Ausnahmen 3 a fallen, e> auf Lieferungen an Bibliotheken mit einem Vermehrungsetat von mindestens 10 000 ./k. 3. Wie bisher braucht kein Teuerungszuschlag erhoben zu werden, sofern es sich um Verkäufe handelt a> von Werken, deren Ladenpreis vor dem 8. Oktober 1918 durch Verträge oder behördlich« Vorschriften festgesetzt ist, d) von Zeitschriften, welche in die Postzeitungsliste ausgenommen sind, auch bet Verkäufen von Einzelnummern, ch von Gegenständen des Buchhandels, die geschäftsllbltcherweise nur direkt vom Verleger an das Publikum verlaust werden. Für entsprechende Bekanntgabe der unter 2», d und 3 a bi« c erwähnten Ausnahmen hat der Verleger zu sorgen. Der Vorstand weist bei dieser Gelegenheit wiederholt daraus hin: 1. daß der 8 21 des Gesetzes über da« Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 durch die Notstandsordnung nicht berührt wird, weil der durch sie vorgeschriebene Teuerungszuschlag kein« Erhöhung des Ladenpreise«, sondern ein Zuschlag aus den jeweiligen Verkauf ist, 2. daß es bei Zeitschriften gemäß 8 5 Ziffer 3 der Vcrlaufsordnung den Kreis, und Orlsvereinen auch Wetter Vorbehalten bleibt, mit Verbindlichkeit für die Buchhändler ihres Bezirkes Vorschriften über Bestellgebühren in ihre Verkaufs« bestimmungen aufzunehmen. Leipzig, den 8. Januar 1920. Der Vorstand des B-rsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 0r. Arthur Meiner. Paul Schumann. HansBolckmac. KarlSiegismund. OttoPaetsch. Max Röder. Bekanntmachung. Der Vorstand des Verbandes der Kreis« und Ortsvereine im deutschen Buchhandel hat unterm S. November 1919 an den Vorstand des Börsenvereins folgender Schreiben gerichtet: »Den verehrt. Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig bittet der Unterzeichnete Vor. stand um eine gefl. Mitteilung darüber, ob es seiner Ansicht nach zulässig ist, daß der Verlag an das Sortiment die Forderung richtet, zur Ostermesse 1919 gestellte Disponendcn jetzt noch im Preise zu erhöhen, entspr. der Erhöhung der Teuerungszuschläge des Verlags. Die Firma z. B. versendet an die Sortimenter «ine Ausstellung der Oster« metz.Disponenden und verlangt Ende Oktober die Anerkennung ihrer um 407» erhöhten Laden« und Nettopreise. Rach Ansicht des Unterzeichneten Vorstandes findet eine solche Forderung keine Stütze in der Verkehrsordnung. Sie ist ge« eignet, das Sortiment empfindlich zu schädigen, wenn cs sich um Artikel handelt, die inzwischen bereits verkauft sind. Selbst eine Beschränkung der Erhöhung auf die noch auf Lager befindlichen Disponendcn belastet das Sortiment mit einer außerordentlich großen Arbeit; sie wäre aber immerhin noch damit zu begründen, daß die Disponendcn Eigentum des Verlegers geblieben sind. Ganz unmöglich ist jedoch eine nachträgliche Preiserhöhung für bereits verkauft« Ar«