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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-09-10
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1917
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- Deutsch
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Redaktioneller Letl. 211, 10. September 1917. Allgemeine Überschrift: Sonde rschriften für weibliche Jugend liche. Unieriiiel: Dichtungen. Romantisches. Sinniges, Beschauliches und Erbauliches. Daß sich das Büchermaterial nicht ohne weiteres unter diese Gruppen verteilen lassen und Erweiterung oder Kürzung der Gruppeniiberschriften sowie die Heranziehung vieler Werke ans der Erwachscncn-Literatur nötig machen wird, ist ohne wei teres ersichtlich. Was hier angedentet wird, soll noch keine Praxis sein, sondern nur ein Wegweiser für die Praxis. Ob ein Buchtitel dabei ein- oder zweimal aufgesührt wird, schadet nicht viel. Die Frage der mehrfachen Aufnahme in unsere Kataloge darf, wenn es sich um literarisch hochwertige Bücher handelt, nicht an der Masse des vorhandenen Materials auf- zunehmender Titel scheitern. Selbstverständlich würde es sich bei der Reform nicht allein um einen Ausbau der Orientierung über die Lektüre- auswahl für die Jugendlichen handeln, sondern überhaupt für die Jugend aller Altersstufen (wobei weiteres Psycho logisches Material heranzuziehen wäre) und in gewisser Be ziehung auch für die Erwachsenen. Die Schwere der Auf gabe darf nicht unterschätzt werden. Für ihre Durchführung müßte Zeit gelassen, auch müßten geeignete hervorragende Kräfte herangezogen werden. Meines Erachtens ist es klar, daß auf diese Weise eine wesentliche Verbesserung unserer wichtigsten Vertriebsmittel in Form und Wirkung erreicht werden könnte, deren Einfluß aus den Bücherumsatz in der kommenden Friedens zeit sich früher oder später geltend machen muß. Auch besteht kein Zweifel, daß ein solches für den Buchhändler nur vorteil haftes Eingehen auf Pädagogische Absichten und Ziele sehr wesentlich zu einer Verbesserung des oft von Widerstreit er füllten Verhältnisses zwischen Buchhändlern und Pädagogen bei zutragen vermag und einen Zustand herbeiführen helfen kann, dessen Grundlage aus dem persönlichen Vertrauen besteht, das beide aufeinander angewiesenen Stände gegenseitig zueinander hegen sollten. Kleine Mitteilungen. Jubiläum. — 50 Jahre sind heute seit Bestehen der Buchhand lung Hans Liebe in Lohr verflossen. Sie hat wechselvolle Schicksale erlitten und ist zuerst rasch von einer Hand in die andre gegangen. Die Ursache dieses schnellen Wechsels war wohl, daß Lohr ein kleines Städtchen von nur 5000 Einwohnern ist, dessen zum größten Teil ländliche und arme Bevölkerung wenig oder gar keine literarischen Bedürfnisse hat. Trotzdem hat sich die Buchhandlung volle 50 Jahre dort zu behaupten gewußt. Am 10. September 1867 von I. Standinger, Wiirzbnrg, gegründet, wurde das Geschäft an W. Keller verkauft, der es an Franz Speiser abtrat, aus dessen Hän den es am 24. März 1870 an Herm. Meyer ans Dortmund überging. Von ihm erwarb am 15. Juli 1877 Hans Liebe das Geschäft, der es verstand, sich einen festen Kundenstamm zu erwerben, so daß es sich trotz inzwischen entstandener Konkurrenz erfolgreich betätigt. Seit dem am 1. Mai 1914 erfolgten Tode des Herrn Hans Liebe führt seine Tochter, Fräulein Agnes Liebe, das Geschäft für ihre Mutter fort. Möge die Buchhandlung unter ihrer Leitung weiter blühen und wachsen! Angestellteiirccht. Fristlose Entlassung des Angestellten bei erheblichen Ehrverletzungen gegen den Dienstherrn. (Nachdruck ver boten.) — Der Angestellte kann von seinem Dienstherrn ohne Ein haltung einer Kündigungsfrist sofort entlasse» werden, wenn ei» wichtiger Grund vorliegt. Hinsichtlich der Handlungsgehilfen führt der § 72 des Handelsgesetzbuches einige Beispiele solcher wichtigen Kündignngsgründe auf, darunter unter Nr. 4 Tätlichkeiten oder er hebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstherr» oder dessen Stellver treter. Erheblich in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts eine Ehrverletzung dann, wenn sie derart ist, daß dem beleidigten Dienstherrn nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zuzumnlcll ist. Tie folgende Reichsgerichts- Entscheidung ist hierzu von besonderem Interesse: Der Buchdruckereibesitzer L., der eine Zeitung herausgibt, hatte im Jahre 1911 den jetzigen Kläger I. als Anzeigensammler für die Zeit vom 1. April 1911 bis 31. März 1916 gegen ein festes Monats gehalt und 5 Prozent Provision unter Ausschluß des Kündigungs rechts angestellt. Am 9. März 1914 warf A. bei einer Auseinander setzung dem T'. vor, dieser habe über die Höhe der Auslage seiner Zeitung unwahre Angaben gemacht, und fügte hinzu, sein Ehren schild sei rein, der des L. aber nicht. Gleich darauf hat dann A. auf Befragen seiner Mitangestellten denselben von diesen seinen Äußerun gen gegenüber L. Mitteilung gemacht, und am 12. März hat er, als M ihn vor den zu diesem Zwecke versammelten Angestellten ansfor derte, die Behauptungen zurttckzunehmen, dies verweigert und unge fähr eine halbe Stunde später die wiederholte Frage des L., ob er seine Behauptungen aufrecht erhalten wolle, bejaht. Darauf entließ L. noch am gleichen Tage den A. Dieser hält die Entlassung für un gerechtfertigt und verlangt mit der vorliegenden Klage von .1'. Gehalt und Provision. Während das Landgericht Duisburg zugunsten des Beklagten er kannte, gab das Oberlandesgericht Düsseldorf umgekehrt dem Klager recht. Auf die hiergegen vom Beklagten erhobene Revision hat aber das Reichsgericht das oberlandesgerichtliche Urteil aufgehoben und in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage abgewiesen, ans die Widerklage des Beklagten auch zugleich festgestellt, daß dem Klüger Ansprüche aus dem Dienstvertrage nicht mehr znstehen. In seine» Entscheidungsgründcn führt der höchste Gerichtshof aus: In dem (oben geschilderten) Gesamtverhalten des Klägers ist eine erhebliche Ehrverletzung im Sinne des 8 72 Nr. 4 Handelsgesetzbuchs zu finden. Da die erheblichen Ehrverletzungen unter den Beispielen eines wich tigen, zu sofortiger Kündigung berechtigenden Grundes aufgeführt sind, ist das Merkmal der Erheblichkeit in Übereinstimmung mit dem Erfordernis der Wichtigkeit dahin zu bestimmen, daß die Ehrver letzungen solche sein müssen, bei denen dem Beleidigten die Fort setzung des Dienstverhältnisses nach Treu und Glauben nicht znge- mutet werden kann. Das ist hier der Fall, selbst wenn man mit dem Oberlandesgericht zugunsten des Klägers berücksichtigt, daß der Klä ger am 9. März über die Anstellung zweier weiterer Anzeigensammlcr erregt war, daß ferner der erhobene Vorwurf der unwahren Angabe über die Höhe der Auflage der sachlichen Unterlage nicht entbehrte und daß auch die Art und Weise, wie der Beklagte am 12. März vor den eigens zu diesem Zwecke znsammenbernfenen Angestellten den Kläger zur Rede stellte, diesen gereizt hat. Wenn ein Angestellter seinem Dienstherr» vorwirft, daß sein Ehrcnschild nicht rein sei, und ihm damit die Ehre abspricht, diese Äußerung seinen Mitangestelltcn erzählt und den Widerruf verweigert, so ist das auch bei Berücksich tigung aller dem Kläger günstigen Umstände als eine Ehrverletzung anzusehen, bei der dem Dienstherr» nicht zngemntet werden kann, den Beleidiger in seinem Dienste zu behalten. — Hiernach war die fristlose Entlassung des Klägers gerechtfertigt. (Aktenzeichen: 711. 61/17. — 22. 6. 17.) K. M.-L. Tagung der Zentralstelle für volkstümliches Bücherciwesen. - In Leipzig findet am 27. September die Jahreshauptversammlung der Zentralstelle für volkstümliches Büchereiwesen (Sitz in Leipzig) statt. Im Anschlüsse daran soll eine öffentliche Versammlung stattfinden, in der folgende Fragen behandelt werden: Die freie Volksbildungs arbeit, ihre nationale Bedeutung und ihre Forderungen an Staat und Gemeinde, die deutsche volkstümliche Bücherei nach dem .Kriege, und Kriegs- und Friedensbüchereien im deutschen Heer. Vortragende sind Dr. N. von Erdberg-Berlin, Geschäftsführer des Ausschusses der deutschen Volksbildungsvcreinigungcn, Walter Hofmann, Leiter der städtischen Büchcrhallcn zu Leipzig, Divisionspfarrcr L. Hoppe. Ge schäftsführer des Ausschusses für fahrbare Kriegsbüchereien. In Ver bindung mit der Versammlung finden statt: eine Ausstellung von Schularbeiten der Leipziger Fachschule für Bibliothektcchnik, eine Aus stellung der übrigen Abteilungen der Zentralstelle für volkstümliches Büchereiwesen, eine Ausstellung der fahrbaren Kriegsbüchercien, sowie Besichtigungen der Städtischen Bücherhallen. Ncformationsjubiläum. — Ter evangelische Zentralverein für- innere Mission in Österreich veranstaltet anläßlich des 400jährigen Reformationsjubilänms in der Zeit vorn 22. bis 26. September in Wien eine Tagung, bei der in öffentlichen Versammlungen und fach lichen Beratungen österreichische wie reichsdeutschc Redner die durch die Nöte des Krieges brennend gewordenen sozialen Fragen erörtern werden. ' Verantwortlicher Redakteur: Emil ThomaS. — Verlag: Der Börsen verein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Deutsches BuchhändlcrkiauS. Druck: Namm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion nnd Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 (Bnchhändlerhausi. 1072
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