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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Ferner wird mitgeteilt, daß mit Rücksicht auf die Garverordnung die Geschäftszeit der Redaktion der Börsen blätter jetzt von 8—5 Uhr täglich dauert, Sonnabcndr nur bis 3 Uhr. Er können daher nur die am Morgen eintreffenden Anzeigen für den nächsten Tag Verwendung finden, soweit dafür überhaupt entsprechender Raum noch verfügbar ist. Leipzig, den 6. September 1917. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Artur Seemann. Paul Schumann. Hans Volckmar. Karl Siegismund Otto Paetsch. Oscar Schmorl. Das Recht der Geisteskultur. Eine neue Auffassung des Urheberrechts. Von vr. Arthur Wolfgang Cohn. Schon im alten Rom galt der Grundsatz, daß alles Recht nur um der Menschen willen (dominum causa) da sei, und wir haben diese Betrachtungsweise heute keineswegs aufgegeben. Alle unsere materiellen Rechtsnormen bezwecken den Schutz menschlicher Interessen: entweder in Anerkennung eines Nechts- guts der Allgemeinheit durch gleichmäßige Zuteilung von Be rechtigungen und Verpflichtungen an alle Einzelwesen (Bürger liches Recht, Strafrecht), oder aber des rechtlichen Vorzugs interesses besonderer Personenkreise (Beamten- und Militär recht, Handels- und Gewerberecht). Zu dieser letzteren Gruppe gehört auch das sogenannte Urheberrecht'). Ja der persön liche Schutz des Berechtigten, des Urhebers, wird hier in einer so ausschließlichen Art und Weise begehrt und gewährt, daß man sich bereits daran gewöhnt hat, ihn allein als Ausgangs punkt und Ziel dieses Rechtsstoffkomplexes zu betrachten. Nicht der Gegenstand der Urheberschaft, das Getsteswcrk, ist das Rechtsgut, auf dessen Schutz abgezielt wird — wie an anderer Stelle das Wertpapier, der Nachlaß, der Handel, die Staats gewalt —; auch nicht das Interesse anderer Personen, geschweige denn der Allgemeinheit an dem Gegenstand — wie etwa der Nachlaßgläubiger, oder des Staates bei Privatklagesachen - steht von vornherein in Frage; sondern grundsätzlich heißt es: »der Urheber wird geschützt«. ') Angezogene Literatur: All seid, Kommentar zum Urheber- nnd Verlagsgesctz (1802); Birkmeyer, Die Reform des Urheber rechts (1888): Cohen, Ästhetik des reinen Gefühls (1812); Cohen, Die dramatische Idee in Mozarts Operntexten (1815); Diez, Allgemeine Ästhetik <1812); Gierte, Deut sches Privatrecht, Bb. I (1885); Köhler, Urheberrecht an Schrift werken und Verlagsrecht (1888): Osterrieth, Altes und Neues zur Lehre vom Urheberrecht <1882); Schuster, Das Urheberrecht der Tonkllnst (1891): VoigtIaender-Fuchs, Die Gesetze betr. das Urheberrecht und das Verlagsrecht (2. Ausl. 1814): Wächter, Das Autorrecht nach dem Gemeinen Deutschen Recht l 187.1) Diese Anschauung des sogenannten Urheberrechts als eines ausgeprägten Jndividualschutzmittels halte ich für falsch, wenig stens äs lege keroucka, und glaube in ihr den Grund zu sehen, warum man bisher noch immer zu keiner einwandfreien Rechts übung auf diesem Gebiete gelangt ist'). Es soll im folgenden versucht werden, eine neue Auffassung vom Wesen der Urheber rechts zu zeigen. I. Persönlichkeits-, Vermögens- und Im Mate rials üterrechl. Das Urheberrecht hat sich erst in neuerer Zeit zu dem heu tigen Umfange entwickelt. Im Mittelalter bekam höchstens der gewerbsmäßige Verbreiter eines Geisterwerks, der Drucker, ein Privileg als Entschädigung für seine Mühe und Aufwendungen: erst neuerdings begann man auch dem Urheber einen Lohn für seine Arbeit zuteil werden zu lassen. Ähnlich, wie bei jeder Verarbeitung, auch einer fremden Stoffes, der Erzeuger schon nach Römischem Recht den erzeugten Gegenstand als Eigentum erwarb. An dieser Analogie des rechtlichen Geschehens hielt man noch fest, als man schon erkannt hatte, daß hier nicht bloß der Schutz wirtschaftlicher Interessen begehrt sei, sondern auch geistige Werte in Frage ständen, und prägte den Begriff des »geistigen Eigentums«. Mit diesem wird teilweise noch heute gearbeitet (Osterrieth): er hat aber im allgemeinen seine Gel tung verloren, da man ihn jetzt als unjuristisch verwirft. Viel mehr hat man neuestens die Erörterung der wirtschaftlichen und ideellen Seite des Urheberrechts getrennt. Die, welche auf das Geistige den größeren Wert legten, regten unter Vernach lässigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Auffassung des Urheberrechts als reinen Persönlichkeitsrechts an (Gierke): in unmittelbarem Gegensatz zu ihr steht die rein vermögensrechtliche Anschauung (Wächter). Die elftere Theorie verlangt und rechtfertigt den Schutz des Urhebers da mit, daß sein Werk ein wesentlicher Bestandteil seiner Person, weil aus seinem Geistesleben herausgeboren, sei. Er müsse dar- >> Wie wenig einwandfrei, habe ich kürzlich im besonder» hinsicht lich des Mnsikrechts zu zeigen versucht: vgl. »Das Tonwerk im Nechts- sinne« (1817). 1057
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