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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1917
- Strukturtyp
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- 1917-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1917
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 204, 1, September 1917. stadt in Theodor Storms Leben« von Marie Brüll — Storm war während seiner Verbannung aus Schleswig-Holstein Kreisrichter in Heiligenstadt — und vor allem das eben erschienene größere Wer! von vr. Franz Kobes »Kindheitserinnerungen und Heimats beziehungen bei Storm in Dichtung und Leben« dürften auch einen breiteren Leserkreis fesseln. ' Das letztgenannte Werk habe ich leider noch nicht gesehen — es würde mich sehr interessieren, zu erfahren, wie es sich zu den umfangreichen Erinnerungen des Husumer Oberlehrers Roweder verhält, die als Manuskript einmal durch meine Hände gegangen sind, und nach denen der Pastor E. Bruhn-Koldenbüttel im Jahrgang 1917 der »Neuen Christoterpe« einen größeren Aussatz »Heimat und Jugend Theo dor Storms als psychologischer Hintergrund seiner Dichtungen« veröffentlichte. Das eigentliche Jubiläumsbuch dieses Jahres ist wohl das im Verlag von Georg Westermann erschienene »Storm-Gedenkbuch«, herausgegeben von Friedrich Düsel, das »Widmungen an Storm« von den meisten bekannteren Dichtern und Dichterinnen unserer Zeit, »Neugefundene Gedichte«, »Er innerungen und Gedenkblätter«, »Abhandlungen«, »Briefe«, auch einigen Bildschmuck enthält. Zum Schluß mögen dann noch die wichtigsten Storm-Essahs genannt sein: Es sind die von Adolf Stern in seinen »Studien«, Erich Schmidt in den »Charakteristiken, Klaus Groth, Westermanns Monatshefte, 25. Bd., und Wilhelm Jensen, Velhagen L Klasings Monats hefte 14, II. In der Allgemeinen Deutschen Biographie hat Erich Schmidt über Storm, dem er befreundet war, geschrieben. AdolfBartels. Die Bedeutung der Llnmöglichkeitslehre für den Versagsvertrag. Von Justizrat vr. Fuld in Mainz. Während bisher die im Laufe des Krieges zu ungeahnter praktischer Bedeutung gelangte Unmöglichkeitslehre für das Verlagsrecht und den Verlagsverkehr in der Hauptsache nur eine geringe Wichtigkeit gehabt hat, erscheint es nicht ausge schlossen, daß sich dies in Zukunft ändert, wenn, wie ja leider nicht ohne Grund befürchtet wird, die derzeitigen Verhältnisse aus dem Gebiet der Papierversorgung — von einem Papier markt kann man überhaupt nicht mehr sprechen — nicht nur andauern, sondern sich auch verschärfen werden. Die Möglich keit ist nicht ausgeschlossen, daß der Verleger, dem in Gemäßheit eines Verlagsvertrags die Herstellung und Veröffentlichung eines Verlagswerks zu einem bestimmten Zeitpunkt obliegt, außerstande ist, seiner diesbezüglichen Pflicht aus dem Verlags- Vertrag nachzukommen, und zwar um deswillen außerstande ist, weil die Zuweisung des zu der Drucklegung erforderlichen Papiers nicht in genügendem Maße erfolgt. Zwei Fragen sind es vor allem, die in solchen Fällen im Verhältnis von Verleger und Verfasser bedeutsam werden können. Einmal die Frage, ob der Verleger dem Verfasser schadenersatzpflichtig wird, und sodann die weitere, deren Tragweite erheblicher ist, ob die Unmöglichkeit, den Verlagsvertrag während der Dauer des Kriegs bzw. während der Darier der Kontingentierung des Maschinenpapier-Verbrauchs zu erfüllen, die Bedeutung der dauernden Unmöglichkeit hat, so daß der Verleger auch nach Wiederherstellung der friedenswirtschaftlichen Verhältnisse bzw. nach der Aufhebung der Kontingentierung zu der Vertrags erfüllung nicht mehr verpflichtet ist. sich vielmehr darauf be rufen kann, daß der Vertrag durch die dauernde Unmöglichkeit der Erfüllung aufgehoben sei? Fälle, in denen die Ver öffentlichung von mehr oder minder umfangreichen Verlagswer ken für einen in die Zeitdauer des Kriegs fallenden Zeitpunkt in Aussicht genommen worden war, nunmehr aber von dem Ver leger mit Bezug auf die Unmöglichkeit der Drucklegung infolge der ungenügenden Zuweisung von Papier verweigert wird, sind bereits vorgekommen. Wenn es auch verständlich ist, daß bei den Wohl durchaus übereinstimmenden Interessen der Vertrags parteien ausnahmslos eine gütliche Einigung zustande ge kommen ist und die Gerichte bisher keinen Anlaß gehabt haben, sich zu der Frage zu äußern, so erscheint es doch im Hinblick 1042 auf die grundsätzliche Bedeutung von Wert, dazu Stellung zu nehmen. Was die erstere Frage anlangt, ob die ans die er wähnte Unmöglichkeit gestützte Erfüllungsweigerung des Ver legers den Verfasser des Werks zu dem Anspruch auf Schadenersatzleistung berechtigt, so ist sie zu ver neinen, sofern die vom Verleger behauptete Unmöglichkeit wirklich vorhanden ist und sofern er es nicht unterlassen hat, nach Abschluß des Vertrags und vor Eintritt der Unmöglichkeit die Maßnahmen zu treffen, die die sinngemäße Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht der Drucklegung erforderte. Der Ver leger, der es unterlassen hat, in dieser Weise vorsorgend die Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflicht stcherzu- stellen, kann sich nicht auf die Unmöglichkeit zum Zwecke der Ablehnung seiner Schadenersatzpflicht berufen. So gut der- jenige, der die Lieferung bestimmter Waren zu einem bestimmten Zeitpunkte übernommen hat, die Verpflichtung hat, für seine Eindeckung besorgt zu sein und sich, falls er in dieser Hinsicht nicht das Notwendige getan hat, nicht darauf berufen kann, daß ihm durch die Maßnahmen des Staates die Erfüllung un möglich geworden sei, ebensowohl hat der Verleger die Pflicht, dasjenige zu tun, was die rechtzeitige Drucklegung erfordert. Auch ihm gereicht die Unterlassung des »Eindickens« zum Vor wurf, und er muß die Konsequenzen dafür tragen. Was der Verleger in dem einzelnen Falle in dieser Hinsicht zu tun hat, ist mit Rücksicht aufdieVerkehrsgepflogenheiten und die Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Man wird Wohl im allgemeinen als genügend erachten dürfen, wenn der Ver leger, der die Drucklegung nicht in seiner eigenen Druckerei vornehmen läßt, alsbald nach dem Abschluß des Vertrags eine als hinreichend leistungsfähig anerkannte Druckerei mit der Drucklegung beauftragt und wenn er, als die Verhältnisse auf dem Gebiete der Zuweisung des Papierbedarfs an die Druckereien sich verschlechterten, es nicht unterlassen hat, die von ihm beauf tragte Druckerei hierauf aufmerksam zu machen. Es besteht wohl kaum ein Zweifel, daß nach den Gebräuchen des Verlags buchhandels die Beauftragung einer guten und leistungsfähigen Druckerei als ausreichend erachtet wird. Hat sich der Verleger vor dem Eintritt der Unmöglichkeit imVerzug mit der Druck legung befunden, so befreit ihn selbstverständlich die Unmöglich keit nicht von der Tragung der Folgen des Verzugs. Die Unter scheidung der Fälle der echten und der unechten Unmöglichkeit, die in der Rechtslehre seit Beginn der Krtegsrechtsprechung einen ziemlich breiten Raum einnimmt, kommt für die praktische Behandlung der Frage, die hier ins Auge gefaßt ist, weniger in Betracht. Es kann keinem Bedenken unterliegen, in der auf unzureichender Papierzuweisung behufs Drucklegung beruhenden Unmöglichkeit einen typischen Fall der echten Unmöglichkeit zu erblicken. Was sodann die zweite Frage anlangt, so hat sich be kanntlich die Rechtsübung dahin entwickelt, daß im Hinblick auf die lange Dauer des Kriegs die Erfüllungsunmöglichkeit während desselben als dauernde Erfüllungsunmöglichkeit zu betrachten sei, weil infolge der vollständigen Änderung der Ver- hältnisse während der Dauer der Verhinderung die Erfüllung nach Aufhebung etwas ganz anderes bedeuten würde, als die Parteien sinngemäß gewollt und vereinbart haben, mit anderen Worten, weil der Inhalt des Vertrags sich durch die Erfüllung nach Fortfall der Behinderung wesentlich ändern würde. Das Reichsgericht hat dieser Rechtsauffassung in verschiedenen Erkenntnissen Ausdruck gegeben, und nicht minder ist sie in den Urteilen verschiedener Oberlandesgerichte anerkannt worden. Die Auffassung der Industrie- und Handelskreisc steht damit durchaus im Einklang. Nicht mit Unrecht hat man in dieser Rechtsprechung einen Sieg des juristischen Modernismus ge sehen oder, wie auch der ziemlich beliebt gewordene Kunst ausdruck lautet, eine Anerkennung der »soziologischen« Rechts- auslcgung. Wenn man nun auch voll und ganz auf dem Boden der Richtigkeit derselben steht, so wird man trotzdem die Be rufung eines Verlegers auf sie, um die Er füllung der ihm obliegenden Pflicht für die Dauer abzulehnen, regelmäßig als unberech tigt zurückweisen müssen. Der Verlagsvertrag weist
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