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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1917
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- Deutsch
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Die Zukunft des deutschen Buchhandels und die Konzessionspflicht. Von vr, Hermann Reiher, Wien, Wilhelm Junks Heftchen »Die Zukunft des deutschen Buch handels« ist an dieser Stelle bereits von berufener Seite ge würdigt worden,*) Schon diese Rezension verweist aus die eigenartigen Mittel, die Junk dem deutschen Sortiment em pfehlen zu müssen glaubt. Der Rezensent Piscator schreibt dar- über: »Der Verfasser erblickt die Rettung in der Ausscheidung des Sortiments aus der Liste der freien Berufe und der Ab- hängigmachung der Ausübung des Berufes von der Bedürfnis- frage, dem Befähigungsnachweis und der drakonischen Bestra- fung von Rabattverfehlungen, Er weist dabei auf die Kon- zcssionspslichl in Österreich hin. Ich glaube nicht, daß das Zeitalter nach dem Kriege, das doch sicher einen stark demo kratischen Anstrich haben wird, eine derartige Entwicklung (ab gesehen von der durch Selbsthilfe wohl lösbaren Frage der Schleuderei) begünstigen wird«. So glaubt also schon der Re zensent, seine ablehnende Stellung zu den Junkschen Vorschlägen hinsichtlich der Beschränkungen der buchhändlerischen Gewerbe- sreiheit betonen zu sollen, wobei er sich, wie das bei einer kurzen, allgemein gehaltenen Besprechung selbstverständlich ist, mit dem allgemeinen Hinweis auf den demokratischen, für zünftlcrische Rückfälle gewiß nicht zu gewinnenden Geist der Zeit nach dem Kriege begnügt. Obgleich ich es als ausgeschlossen erachte, daß di« buchhändlerischen Standesvertretungen oder die Gesetz gebung des Deutschen Reiches jemals ernstlich die Einführung des Konzessionszwanges für den Buchhandel in Erwägung ziehen könnten, meine ich dennoch, aus das Gefährliche und Unrichtige in den Anregungen Junks Hinweisen zu sollen, zumal dieser sich zur Erhärtung seiner Vorschläge aus Österreich be ruft, (Einer der seltenen Fälle, in denen ein reichsdeutscher Verfasser seinen Lesern österreichische Verhältnisse als nach ahmenswertes Muster vorführt! Daß gerade unser ft ft ft Konzessionssystem dieser Ehre werde teilhaftig werden, hätten wir uns freilich nicht träumen lassen,) Herr Junk sagt u, a, wörtlich: »Die Einführung der Kouzessiouspflicht hat nichts so Erschreckendes, In Österreich hat sie trotz aller Umwälzungen nie ausgehört zu bestehen, und das Sortiment, das also dort nur dann eine Vermehrung er fährt, wenn das Bedürfnis nachweisbar ist, fühlt sich in Öster reich im allgemeinen Wähler als bei uns. Und man weiß nichts davon, daß das Publikum schlechter fährt«. Es wird Wohl kaum einen österreichischen Leser der Junkschen Ausführungen ge geben haben, der sich bei dieser Stelle eines Lächelns hätte er wehren können. Bei den meisten aber dürfte sich dieses Lächeln zu einer herzlichen Heiterkeit gesteigert haben. Den» die Be hauptung, daß die Zustände im österreichischen Buchhandel so idpllische und ideale seien, und zwar eben wegen der Kon- zessionspsltcht, die Versicherung, daß Buchhändler und Publi kum in Österreich mit dem geltenden Konzessionssystem und dessen Segnungen so sehr zufrieden seien, ist für den, der die Verhältnisse kennt, zu komisch. Zunächst sei darauf hingewieseu, aus welchen Gründen die österreichische Gewerbeordnung vom Jahre 1859 de» Buch handel unter die konzessionspflichtigen Gewerbe einreihtc. Wäh rend bis dahin die Ausübung sämtlicher Gewerbe einer staat- lichen Konzession bedurfte, brachte die Gewerbeordnung von 1859 die grundsätzliche Freierklärung der Gewerbe und behielt nur für einige wenige, z, B, neben dem Buchhandel für den Handel mit Giften, Waffen, geistigen Getränken, das Apotheker-, Trödler-, Psandleihgewerbe usw,, die Konzessionspslicht bei. Schon die Aufzählung der gleich dem Buchhandel der Kon- zessionierung unterworfenen Gewerbe zeigt deutlich, welche Gesichtspunkte dafür bestimmend waren, den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel und ebenso auch das Buchdruckereigewerbe von der allgemeinen Gewerbefreiheit auszunehmen. Nicht etwa deshalb geschah das, weil man diese Betriebe für besonders schutzbedürftig ansah und vor allzu großer Konkurrenz be wahren wollte, sondern bei jenen Gewerben tat man dies, bei denen nach der Meinung der Verfasser der Gewerbeordnung öffentliche Rücksichten, insbesondere staats«, sicherheits- und sanitötspolizeilicher Natur, die strenge Auslese unter den Be- Werbern und eine fortlaufende, staatliche Beaufsichtigung des- Betriebes gebieten, bei denen es vor allem der Staat in seinem wirklichen oder vermeintlichen Interesse in der Hand behalten will, eine Vermehrung der Gewerbebetriebe nur dann zuzulasseu, wenn es ihm tunlich und in seinem Interesse gelegen erscheint. Daß demnach der Buchhandel in Österreich ein konzessionspflich- iiges Gewerbe ist, hat seine Ursache einzig und allein in dem großen Mißtrauen, das die Regierungen des vormärzlichen Österreich jedem gedruckten Worte und dessen Verbreitern ent gegenbrachten, nicht aber etwa in einer besonderen Für sorge für den Buchhandel, Es ist ja bekannt (man,denke nur an die Lebensgeschichte Grillparzers), wie ungemein verdächtig Schriftsteller, Buchhändler und Buchdrucker den Machthabern des absolutistischen Österreich erschienen. Die in den Jahr büchern der Grillparzer-Gesellschaft von Karl Glossh veröffent lichten »Literarischen Geheimberichte aus dem Vormärz« zeigen deutlich, wie die bloße Tatsache, etwas geschrieben oder ver legt zu haben, mochte es auch noch so harmlos und nngesährlich sein, genügte, um den Verfasser oder Verleger für die ganze Zeit seines Lebens zu einem staatsgefährlichen oder zumindest ver dächtigen Subjekte zu stempeln. Dieser-Geist des kleinlichen Mißtrauens gegen die sogenannten Preßgewerbe, der dem öster reichischen Vormärz sein charakteristisches Gepräge verliehen hat, wirkte leider auch noch lange in die konstitutionelle Zeit hinein fort und ist an einer Reihe von gesetzlichen Bestimmungen nach zuweisen, die entweder erst in der allerletzten Zeit aufgehoben wurden oder sogar noch immer in Kraft stehen. So enthält z, B, das Strafgesetzbuch vom Jahre 1852 in Z 327 die Bestimmung: »Wenn jemand eine Buchdruckerpresse, oder eine Handpresse mit Schriftsatz, oder was immer für ein Preßwerk, das zur mechanischen oder chemischen Vervielfältigung von Druck schriften geeignet ist, ohne Erlaubnis der Bebördc hält, begeht er eine Übertretung, welche mit dem Verfalle des Preßwerkes und mit einer Geldstrafe von einhundert bis fünfhundert Gul den und bei länger fortgesetztem Gebrauche auch noch mit Arrest j von einem bis zu drei Monaten zu ahnden ist«. Nach dieser 9L5 *> Big. Nr, tS« d, Pbl,
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