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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-07-27
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1917
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- Deutsch
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- Saxonica
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Nr. 173. ZErschelnt toerktgglich. Für »ist der Bezugspreis' !m " e Mitglieder ^des BSrsenvereinS ^ Die g^rnze^ite umfapt 360vle^espalt.'petitzeilsn. die 2eile N jener?G^brauch^oste r?^ Marö N Mttgli^/der^N "?ie^sUe0^k^far^0 M." 8 ^>dsr 3ö Mark bei^)osiüberweijung 5» flir ^/, 6. statt 18 M. Stellengesuche werden miNS P^. pro E« t: i?hr^ch?Äach ^d-m'«u-^and'Ä->Ig« 8 «aum IS Vs°°n s. Iz!söM°'^. 2SM°, 9,°6.^» M.I >I!r Mch!- «, Zllber L^r^ig oder dur^ Kre^band, an Nichtlnit^Iieder in!r mi^lieder -0 >pf.^32 M.. 8YM., 100 Beilagen werden »L UlAMuMLsMP^reW'öÄ'NMWM'WUM Leipzig, Freitag den 27. Juli l9l7. 84. Iahrgaug. Redaktioneller Teil. Verurteilung zum Widerruf. Von Justizrat vr. Fuld (Mainz). Für die Tages, und Fachpresse hat die Frage, ab es zu lässig ist, im Wege des zivilrechtlichen Verfahrens eine Ver urteilung zum Widerruf einer bestimmten Behauptung Herbei zufuhren, eine erhebliche Wichtigkeit, und gerade im Laufe der letzten Zeit sind wiederholt Fälle borgekommen, in denen es sich darum handelte, zu derselben Stellung zu nehmen. Ent schliefst sich schon derjenige, welcher weder Verleger noch Ver antwortlicher Redakteur ist, nicht gern noch leicht dazu, eine von ihm öffentlich ausgestellte Behauptung auch öffentlich zu widerrufen, so entschließen sich Verleger und Redakteur zu einer solchen Maßnahme naturgemäß noch viel schwerer; sie haben regelmäßig die Empfindung, sich durch den Widerruf einer Handlung zu unterziehen, welche der früher im Strafrecht als Strafe bekannten Abbitte nahekonnne, und daß das Ansehen der von ihnen verlegten oder geleiteten Zeitung dadurch in den Augen des Publikums herabgemiudert werde. ES kann dahingestellt bleiben, ob diese Empfindung allgemein als be rechtigt anerkannt werden kann oder nicht; sollte auch ersteres der Fall sein, so würde hierdurch die rechtliche Beurteilung nicht beeinflußt werden können. Die Ansichten über die Zulässigkeit der Verurteilung zum Widerruf können heute nicht mehr als geteilt bezeichnet werden, vielmehr geht die so gut wie aus schließliche Meinung sowohl in der Wissenschaft als auch in der Rechtsübung dahin, daß unter dem rechtlichen Gesichts punkt der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes und der Wiederherstellung des früheren, vor der rechtswidrigen Stö rung bestandenen Zustandes die Frage der Zulässigkeit grund sätzlich zu bejahen sei. Wenn man sich da, wo die gegenteilige Auffassung noch vertreten wird, aus die Entscheidung des RG. in Zivilsachen Bd. KO, S. 13, beruft, in der allerdings die Verurteilung zum Widerruf mit der Begründung abgelehnt wird, daß das Institut der strafrechtlichen Ehrenerklärung nicht mehr existiere, so hat diese keinen Beifall gefunden, und unver kennbar stützt auch dieser Grund das Erkenntnis nicht; denn der Widerruf ist weder mit der strafrechtlichen Ehrenerklärung noch mit der strafrechtlichen Abbitte identisch, der Widerruf hat überhaupt keinen strafrechtlichen Charakter, wie das auch in dem Urteil des RG. vom 18. Mai >915, RGZ. 87 S. 81 an erkannt wird. Wenn das RG. hier sagt: »Die bloße Beseitigung des öffentlichen Widerrufs und ähnlicher Erklärungen als Strafen beweist, auch wenn man die bereits erwähnten Motive mit in Betracht zieht, nicht mehr, als daß der Gesetzgeber jene Maßregeln als geeignete öffentliche Strafen nicht an gesehen hat«, so geht hieraus hervor, daß das Erkenntnis in Bd. 60, Seite >3, nicht in dem Sinne verwertet werden darf, in welchem dies mitunter geschehen ist und noch geschieht. Der Anspruch aus Verurteilung zum Widerruf ergibt sich aus dem Anspruch ans Beseitigung der rechtswidrigen Störung, er kann sowohl ein quasinegatorischer als auch ein dcliktischer sein, vgl. Rosenthal, Unterlassnngsklage, Leipzig, München, Berlin lülk, S. 9. »Es ist Tatfrage, ob das Rechtsschntzinteresse des Klägers an der Beseitigung den Widerruf erheischt oder nicht. Daß für die Entscheidung derselben die Erwägung nicht mit in Betracht kommen kann, ob eine Wiederholungsgcfahr besteht oder nichi,. unterliegt keinem Zweifel, freilich wird dies aber mitunter immer noch verkannt. Das Moment der Wiederholungsgefahr ist von Erheblichkeit nur insoweit, als es sich um den Anspruch des Klägers aus Unterlassung weiterer Störungen handelt; mit der Verurteilung znm Widerruf will aber der Kläger nicht so wohl weitere Störungen verhütet als vielmehr die Folge der bereits erfolgten Störung beseitigt wissen«. Es erscheint angezeigt, hierauf gerade an dieser Stelle aufmerksam zu machen, anderseits aber auch darauf, daß so wohl dem Verleger als auch dem Redakteur gegenüber die Verurteilung auch dann ausgesprochen werden kann, wenn eine Verschuldung auf ihrer Seite nicht festgcstellt werden kann. Dies wird in den Kreisen des Preßgewerbes vielfach, wenn nicht gar zumeist, als eine ungerechtfertigte Härte empfunden; rechtlich ist die Zulässigkeit der Verurteilung bei der quasinegatorischen Beseitigungsklagc ohne Rücksicht auf das Vcrschuldnngsmomenl nicht zu bezweifeln, es ist Sache des Richters, von der ihm zustehcnden VernrteilungsbeMnis einen solchen Gebrauch zu machen, daß ungerechtfertigte Härten für die Presse vermieden werden. Die beiderseitigen Interessen des Klägers und des Be klagten sind hierbei gegen einander abzuwägen, und es ist ins besondere zu berücksichtigen, ob nach der Art und Weise der vorgekommenen Störung die Wiederherstellung des früheren Zu standes ohne den Widerruf nicht möglich ist. Wenn beispiels weise in einer Zeitung unwahre Behauptungen ausgestellt wor den sind, welche die Geschäftsehre einer Person betreffen und geeignet sind, dieselbe zu schädigen, so wird in der Regel die Verurteilung zum Widerruf gewährt werden müssen, denn ohne diese ist die vollkommene Wiederherstellung des früheren Zu standes nicht möglich, die Veröffentlichung der Verurteilung zur Unterlassung der Wiederholung dieser Behauptungen bietet insbesondere keinen Ersatz hierfür. Ist die Behauptung, die widerrufen werden soll, in einer periodisch erscheinenden Druck schrift aufgestellt worden, so ist auch der Widerruf in dieser vorzunehmen; der Kläger hat in dem Antrag die Art und Weise des Widerrufs zu bezeichnen. Wenn es sich also um den Widerruf einer bestimmten Personen gegenüber ausgestellten Behauptung handelt, so sind in dem Antrag des Klägers die Personen anzugeben, denen gegenüber die Behauptung widcr- rusen werden muß; für die Presse, sowohl die periodische als auch die nichtperiodische, hat diese Form des Widerrufs keine Bedeutung; ihr gegenüber kommt nur der Widerruf in der Druckschrift selbst in Betracht. Es ist Sache des llrteils, den Wortlaut des Widerrufs ganz genau zu bestimmen, der Richter ist auch insoweit an den Wortlaut der Anträge der Partei nicht gebunden, die Feststellung des Wortlautes ist aber schon mit Rücksicht aus die Zwangsvollstreckung unbedingt geboten. Wenn nun auch nicht verkannt werden kann, daß für den gutgläubigen Redakteur und Verleger die Veröffentlichung des Widerrnfs anf Grund eines Urteils unter Umständen recht peinlich sein kann, so ist gleichwohl unbedingt daran festzuhalten, daß es das Recht des Verletzten ist, einen solchen Widerruf in den geeig neten Füllen zu verlangen; Redakteur und Verleger haben die Möglichkeit, den erzwungenen Widerruf zumeist dadurch zu bei meiden, daß sie ans freien Stücken einen vollständigen Wider- 889
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