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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1917
- Strukturtyp
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- Band
- 1917-07-18
- Erscheinungsdatum
- 18.07.1917
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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«irftnbl-tt s. d. Dtschn. Buchhandk.. Redaktioneller Teil. 165, 18. Juli 1917. Mit Rücksicht auf die Fülle des Stoffes und der Beschränkung des verfügbaren Raumes konnten die einzelnen Teile und Ab schnitte natürlich nur verhältnismäßig kurz besprochen werden. Nach 8 39 des Handelsgesetzbuches hat jeder Kaufmann bei Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes und seine sonsti- gen Vermögcnsgegenstände genau zu verzeichnen, dabei den Wert der einzelne» Vcrmögensgcgcustände anzugcben und einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Ab schluß zu machen. Außerdem hat er für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar und eine Bilanz aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahres darf zwölf Monate nicht überschrei ten. Die Ausstellung des Inventars und der Bilanz ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken. Hat der Kaufmann ein Warenlager, bei dem nach der Beschaffenheit des Geschäftes die Ausnahme des Inventars nicht in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn sie alle zwei Jahre erfolgt. Die Verpflichtung zur jährlichen Aufstel lung der Bilanz wird hierdurch nicht berührt. Zu den Kauslcuten zählen nach H 1 des Handelsgesetzbuches auch die Vcrlagsgcschäftc, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- und Kunsthandcls. Leihbibliotheken als selbständige gewerbliche Unternehmen besitzen die Kaufmannseigenschaft im Sinne des HGB. nicht oder gelten doch nur dann als Kaufleute, wenn die Firma des Unternehmers in das Handelsregister eingetragen worden ist. Diese jährliche Vermögcnsausnahme und Bilanzziehung ist von großer Bedeutung. Ihr Zweck ist, daß der Kaufmann sich für einen bestimmten Zeitabschnitt und für einen bestimmten Tag einen genauen überblick über den Stand seines Geschäfts, über Vermehrung oder Verminderung seines Vermögens und den Er folg seines Geschäftsbetriebes verschafft. Ordnungsmäßig ge führte Geschäftsbücher, besonders aber richtige Bilanzen, bilden für die Steuerveranlagung eine gute und einwandfreie Unterlage. Wenn hiernach die jährliche Inventar- und Bilanzaufstellung für den Kaufmann selbst von größter Wichtigkeit ist, so ist damit aber auch ein Schutz für die Gläubiger des Geschäfts beabsichtigt. Nach 8 240 der Konkursordnung werden Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Kon kursverfahren eröffnet worden ist, bestraft, wenn sie es gegen die Bestimmungen des HGB. unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebencn Zeit zu ziehen. Was die für Aufstellung von Inventar und Bilanz erforder liche Zeit betrifft, so macht das Gesetz dem Kaufmann darüber keine Vorschriften. Für Aktiengesellschaften usw. wird aber in 8 260 HGB. bestimmt, daß der Vorstand in den ersten drei Mo naten des Geschäftsjahres für das verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz nebst einer Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen hat. Der Zeitraum zur Vorlegung der Bilanz kann verlängert wer den, darf jedoch den Zeitraum von sechs Monaten nicht über schreiten. Unter normalen Verhältnissen, d. h. wenn alle Ge schäftsbücher auf dem laufenden gehalten sind, kein Personal wechsel, keine Krankheiten, Ferien u. dergl. in die Jnventurzeit fallen, läßt sich die Bilanz im allgemeinen gut innerhalb eines Monats fcrtigstcllen. Es macht keinen guten Eindruck, wenn sich di« Fertigstellung der Bilanz über ein Vierteljahr oder gar noch länger hinzicht. Von der Vergünstigung des Gesetzes, die Auf nahme des Warenlagers nötigenfalls nur alle zwei Jahre er folgen zu lassen, wird man im Buchhandel kaum Gebrauch ma chen. Wenn auch die Lageraufnahme, das Zählen der Bücher und anderer Verkaufsgegenstände nicht gerade zu den Annehm lichkeiten gehört und nicht gerade eine kleine und leichte Aufgabe ist, so begegnet sie doch nicht solchen Schwierigkeiten, daß sie nicht jährlich innerhalb einiger Tage vorgenommen werden könnte. Eine zweijährige Lageraufnahme könnte höchstens dann in Frage kommen, wenn z. B. plötzlicher Personalabgang und kein oder nur ungenügender Ersatz erfolgt, wie das zu Kriegszeiten möglich ist, oder wenn zur Zeit der Inventur bauliche Veränderungen in den Geschäftsräumen vorgenommen werden oder ein Umzug in neue Geschäftsräume erfolgt. Dann muß der Wert des Lagers ge schätzt werden, wodurch dann freilich die Bilanz, die jährlich aufzustellen ist, ein weniger genaues Bild abgeben dürste. Juden- 834 tar und Bilanz sollen aber einklares und wahres Bild über die Vermögenslage verschaffen, und darum sollte, wenn irgend möglich, die Lagcraufnahme jedes Jahr erfolgen. Das Gesetz schreibt nun vor, daß im Inventar bei den ein zelnen Vermögensgegenständcn derenWert anzugeben ist, und gibt in bezug auf die Bewertung bestimmte Vorschriften, die unter allen Umständen Maßstab und Richtschnur bilden müssen. 8 40 HGB. besagt, daß die Bilanz in Reichswährung aufzu- stellcn ist und daß bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte anzusetzen sind, der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet. Zweifelhafte Forde rungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werte anzusetzen, un einbringliche Forderungen adzuschreiben. 8 26l bestimmt ferner, daß Wertpapiere und Waren, die einen Börsen- und Marktpreis haben, höchstens zu dem Börsen- und Marktpreise des Zeitpunktes, für den die Bilanz aufgestellt wird, angesetzt werden dürfen. Sofern dieser Preis jedoch den Anschaffung?- und Herstellungs preis übersteigt, dürfen diese Gegenstände höchstens mit dem letz ten Preis bewertet werden. Andere Vcrmögensgegenstände sind höchstens zu dem Anschaffungs- und Herstellungspreis anzusetzen. Hierzu find alle durch den Buchhandel vertriebenen Gegenstände zu rechnen. Anlagen und sonstige Gegenstände, die nicht zur Weiterber- äußerung, vielmehr dauernd zum Geschäftsbetrieb bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert zu dem An schaffungs- oder Herstellungspreis angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug gebracht wird. Hierzu gehören Hausgrundstücke, Maschinen, Möbel, Ladenein richtungen usw. Obgleich nun das Gesetz ziemlich genaue Vorschriften betreffs der Bewertung der Vermögensteile gibt, ist es doch eine bekannte Tatsache, daß die Aufstellung von Inventar und Bilanz in sehr diele» kaufmännischen Betrieben, besonders aber auch im Buchhandel, oft große Schwierigkeiten bereitet. Schon aus eigenem Inter esse, damit er sich nicht selbst belüge und betrüge, ist es für den Kaufmann und Gewerbetreibenden unbedingt notwendig, sich ein klares Bild über seine Vermögenslage zu schaffen, wozu, wenn nicht schon zu früherem Zeitpunkte, eben die Jnventaraufftcllung besondere Gelegenheit bietet. Aber auch wegen einer richtigen und gerechten Steuereinschätzung ist es nötig, daß die Bcwertnng der einzelnen Vcrmögensteile wahrheitsgemäß und den tatsäch lichen Verhältnissen so viel wie möglich entsprechend vorgcnommen wird. Jrrtllmer werden sich ja bei der Bewertung von Warenvor räten, zumal bei den Waren, die durch den Buchhandel Vertrieben werden, nicht ganz vermeiden lassen, aber solche etwaige falsche Bewertung muß wirklich irrtümlich erfolgt fein, sie darf niemals bewußt erfolgen zum Zwecke der Täuschung oder Hintergehung anderer. Im Falle der Zahlungseinstellung oder der Konkurser öffnung könnte ein solches Verfahren unangenehme Folgen nach sich ziehen. Vorbedingung zur Bilanzaufstellung ist also die Vornahme derInventur, d. h. es hat eine Zählung der Lagervorräte, die Feststellung der Außenstände und sonstiger Besitztümer, der Schni tzen usw. zu erfolgen. Das Verzeichnis, in dem man die Ergebnisse einer solchen Inventur zwecks besserer Übersicht zusammenstellt und schriftlich niederlcgt, nennt man das Inventar, die Vermögcnsauf- stellung. Jeder Inventar besteht, wie sich aus dem obigen Gcsctzes- text ergibt, aus zwei Teilen. Der erste Teil enthält die Aktiva, das Vermögen, die Besitztümer, der zweite Teil die Passiva oder Schulden. Man unterscheidet bezüglich des aktiven Vermögens (der Aktiva) gewöhnlich zwei Gruppen- I. das Anlagevermögen und 2. das Betriebs vermögen. Zum Anlage vermögen ge hören alle beweglichen und unbeweglichen Vermögensteile, zu letzterem gehören Grundstücke, Ländereien, Gebäude, zu elfteren Maschinen, Geschäftseinrichtung, Wagen, Fahrräder, Werkzeuge, Modelle usw.
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