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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-07-18
- Erscheinungsdatum
- 18.07.1917
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. 165, 18. Juli 1917. hoch sein, jedenfalls derart, daß mit Ablauf der Schutzfrist die Kostensumme bis auf Null abgeschrieben ist. Betriebsvermögen. Hierzu gehören bares Geld, Wechsel, Bankguthaben, Wert papiere, Warenvorräte, Rohstoffe, Fordcrnngen an Kunden, Kom missionär und Postscheckamt, eigene Hypotheken. Kassenbestand, bares Geld. Der am Jahresschluß vorhandene Kassenbestand ist aus dem Kassenbuch zu ersehen. Zum Kassenbestand rechnet man auch fremde Gcldsorten, Zinsscheine, Gutscheine der Stadtverwal tungen, Briefmarken, Postkarten, Wechsel- und Scheck-Stempel marken, ferner gewöhnlich auch etwa vorhandene Schecks. Die sich aus dem Kassenbuch ergebende Summe muß natürlich mit dem im Geldfach liegenden Barbestände übereinstimmen; ist Übereinstimmung nicht vorhanden, dann liegen Fehler vor, die gesucht werden müssen. Man schließt das Kassenbuch darum lieber erst dann ab, wenn man die Übereinstimmung beider Summen festgcstellt hat. In vielen Geschäften wird das Kassenbuch nicht genau mit dem Tage der Inventur abgeschlossen, sondern noch mehrere Tage offengelassen, um Zahlungen, die sich noch auf das alte Rech nungsjahr beziehen, aber erst in den ersten Tagen des neuen Geschäftsjahres eiugehen oder geleistet werden, noch unter dem letzten Tage des alten Geschäftsjahres verbuchen zu können. Es kann sich z. B. um folgende Posten handeln: Rechnung für Gas- und Elcktrizitätsverbranch im letzten Monat des Geschäftsjahres, deren Betrag vom Gaswerk stets erst im Laufe des folgenden Monats eingezogen wird; Gebühren für Telephongespräche im verflossenen Monat; Betrag der Wach- und Schlictzgescllschaft, des Fensterputzers; Beiträge zur Krankenkasse; Zahlungen au Lieferanten, Handwerker u. dgl., für die nicht erst Konten an gelegt werden sollen. Als Einnahmeposten kommen in Frage: kleine Restbeträge, Forderungen von Kunden, für die des geringen Verkehrs wegen keine Konten angelegt werden sollen, Nach nahmen und Ähnliches. Streng genommen entspricht ein solches Buchungsverfahren nicht den Vorschriften des Bilanzrechts, das bekanntlich die Ver- mögcnsaufuahme für den Schluß des Geschäftsjahres, also für einen bestimmten Tag borschreibt. Wie nun das Geschäft an diesem Tage in seinen einzelnen Teilen, Geld- und Wechselbestaud, Vorräten usw., gerade steht, soll aus Inventar und Bilanz hervor gehen. Immerhin wird man mit einer solchen Buchung keinen eigentlichen Verstoß gegen das Gesetz begehen, denn an dem tat sächlichen Ergebnis wird durch solche Buchungen nichts geändert. Man spart sich aber dadurch manche Arbeit. Die oben beispiels weise angeführten Posten und andere müßten, wenn man sic nicht mehr in der Kasse des alten Jahres verbuchen würde, natürlich gesammelt und als sogen. Übergangsposten, transitorische Posten in das Inventar eingestellt werden, weil sie sich doch nun eben noch aus das alte Geschäftsjahr beziehen, dem die Beträge dann auch noch teils zu belasten, teils gutzuschreiben sind. Werden solche Posten noch im alten Jahre verbucht, dann verändert sich auch der Betrag des Kasseubestandes, er wird dann natürlich nicht mit dem am letzten Tage des alten Geschäfts jahres tatsächlich vorhanden» Bestände übereinstimmcn. Wechsel. Am Jahresschluß vorhandene Wechsel sind ebenfalls in das Inventar aufzunehmen. Hier und da findet man die Einrichtung, daß Wechsel durch die Kasse verbucht und bei der Inventur mit zum Kassenbestand gezählt werden. Dieses Verfahren ist aber nicht richtig; denn Wechsel sind kein bares Geld. Der Wechsel bestand mutz auch aus dem Wechselkopiebuch hervorgehen, weil ja die Ausgangsseite bei dem bete. Wechsel noch unausgefüllt sein mutz. Wechsel dürfen nach Z 4V des H.G.B. ebenfalls nur zu dem Werte angesetzt werden, der ihnen in dem Zeitpunkt beizulegen ist, sür den die Vermögensaufstellung stattfindet. Die Wechsel sind sämtlich erst eine bestiinmte Zeit nach dein Jnbcnturtage fällig, haben also am Juventurtage nicht den Wert, über den sie lauten. Man mutz also vom Gesamtbeträge des Wechselbestandcs 8S8 den Zinsbetrag, den Diskont abziehen, und der danach verblei bende Betrag wird in das Inventar eingestellt. Ein Wechsel über 506 z. B., der einen Monat nach dem Jnventurtagc zahlbar ist, darf also nicht mit 506 sondern nur nach Abrechnung der Zinsen für die 30 Tage, sagen wir beispielsweise 6 7» — 2,50 mit nur 497,50 inventarisiert werden. Die 2,50 Zinsverlust sind auf Zinsen-Diskont-Unkosten- oder Übergangs- und Inte rims-Konto zu verbuchen, d. h. zu belasten. Würden wir diesen Wechsel z. B. einer Bank zur Diskontierung oder Gutschrift über geben, daun würde uns diese nicht den vollen Betrag von 500 sondern nur einen Betrag zahlen oder gutschreiben, der mindestens um die bis zum Verfalltage des Wechsels auflaufenden Zinsen niedriger kst als die Wechselsumme. Hat man einen großen Wechselbestand, dann wird sich die Kürzung der Zinsen von der Wechselsumme auch durchaus em pfehlen. Besitzt man am Jnventurtagc aber nur «inen oder einige Wechsel, vielleicht auch noch über nur kleine Beträge lau tend, dann begeht man keinen eigentlichen Verstoß gegen die Bi lanzierungsregeln, wenn man den oder die Wechsel zum vollrn Betrage in das Inventar einstellt. Es wird sich bei der Abrech nung der Zinsen von den Wechselsummen im allgemeinen auch nur um eine buchmäßige, nicht um eine wirkliche Kürzung handeln. Wenn man also die Wechsel nicht einer Bank übergibt, sondern sie selbst behält, wird man keinen Zinsvcrlust erleiden, weil man ja vom Bezogenen den vollen Betrag erhält oder die Wechsel zum vollen Betrag in Zahlung gibt. Wird eine Kürzung der Zinsen am Jnventurtage vorge- iwnunen, dann mutz man nach der Inventur, also mit Beginn des neuen Geschäftsjahres, die Umbuchung der Zinsen vornehmen. Dem Zinsenkonto oder Übergangskonto, das im alten Jahre dafür belastet worden war, muß man den Zinsbetrag wieder gutschrei- ben und dem Wechselkonto belasten, damit der Ausgleich dieser Konten erreicht wird. Das nachstehende kleine Buchuugs- und Kontenbeispiel wird das Gesagte besser veranschaulichen. Soll Wechsel-Konto Hoben lbeim Abschluß) Wechsel-Eingang 500.— Bestand am Jnventurtag nach Abzug des Skontos 497.50°) Abzug und Verbuchung des Skontos L.50-) 500.— 500.— (nach der Wiedcr-Eröfsnung der Konten) Vortrag laut Bilanz 497.50°) Verbuchung des Skontos 2.50') 500.— Bilanz-Konto lbeim Abschluß) An Rechsel-Konto 497.50°) <uach Neu-Eröffnung der Konten) Per Wechsel-Konto 497.50°) Zinsen-Konto soder Unkosten-, Interims-, Übergangs-Koutoj lbeim Abschluß) Diskont-Belastung 2.50°) lnach dem Abschluß) Verbuchung des Skontos 2.50°) Um in dem Falle, wo nur wenige Wechsel als Bestand ver bleiben, die rein formelle Verbuchung des Skontos zu ver meiden, kann man diese Wechsel unbedenklich zum vollen Betrage einstellen. Zu erwähnen bleibt noch, daß in das Inventar nur solche Wechsel ausgenommen werden sollten, welche wir von dritter Seite in Zahlung genommen haben, sogen. Kunden- oder fremde Wech sel, nicht aber Wechsel, die von uns selbst auf die Kundschaft ge zogen sind, sogen. Tratten. Bei Ausstellung einer Tratte wird deren Betrag in der Buchhaltung dem Wcchselkonto belastet und dem Kundenkonto gutgeschrieben. Die Kundenkonten werden da durch zwar ausgeglichen, unsere Forderung an den Kunden be steht aber trotzdem weiter, denn solange nicht der Wechsel seiten» des Bezogenen cingelöst wird, wir also das Geld für unsre For-
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