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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1917
- Strukturtyp
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- 1917-07-18
- Erscheinungsdatum
- 18.07.1917
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- Deutsch
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^ 165, 18. Juli 1017. Redaktioneller Teil. Weit der Firma, der Kundschaft, Geschaftswcrt. Ging eine bestehende Buchhandlung durch Kauf in andern Besitz über, dann hat der Käufer außer dem Betrag für Waren lager, Geschäfts-Einrichtung, Forderungen an die Kundschaft, kurz für das sachliche und Betriebsvermögen meist noch einen Betrag für den Erwerb des Geschäfts, die Übernahme der Firma an den Vorbcsitzer gezahlt. — Diesen Betrag führt er in seiner Bilanz als besonderen Posten auf, und in seinem Hauptbuch richtet er hierfür ein eigenes Konto ein, das er Firmcnwert-Konto, Konto für Gcschäftserlverb, Geschäftsübcrnahme-Konto bezeichnet. Dieser Posten bildet für ihn einen Bestandteil seines Vermögens, enr Altibum, wie das Warenlager u. a. Wenn ein Geschäft in voller Blüte steht und sich flotten Ge schäftsganges erfreut, wird man versucht sein, anzunehmen, daß eine Abschreibung auf diesen Betrag dann unnötig sei. Dieser Gesichtspunkt darf jedoch nicht maßgebend sein. Der Betrieb eines jeden Geschäfts ist jederzeit gewissen Gefahren ausgcsetzt, durch irgendwelche Umstände kann der Absatz ins Stocken geraten, der Absatz zurückgehen und hierdurch der Gewinn geschmälert werde». Tritt ein solcher Fall ein, dann tritt natürlich auch eine Entwertung der Firma ein. Aber auch wenn die Firma sich leb haftesten Geschäftsganges erfreut, wird ein vorsichtiger Geschäfts mann von ber Summe, die er für den Erwerb des Geschäfts zahlte, alljährlich einen bestimmten Betrag abschreiben, über dessen Höhe hier freilich keine bestimmten Angaben gemacht werden kön nen, weil sich dies ganz nach den jeweiligen Verhältnissen zu richten hat. Eine jährliche Abschreibung von 10 7« des für de» Erwerb der Firma gezahlten Kaufpreises wird sich aber jederzeit rechtfertigen lassen, damit der Posten allmählich aus den Bücher» verschwindet oder nur in geringer Höhe weitcrgeführt wird. Bleibt der Umsatz des Geschäfts jahrelang aus gleicher Höhe stehen oder geht er ja etwas zurück, dann würde es eine Selbsttäuschung des Firmeninhabcrs sein, wenn er den Firmeuwert in unver änderter Höhe bestehen lassen wollte, denn das Geschäft hat den Wert dann ja nicht mehr. Tritt aber das Gegenteil ein, entwickelt sich das Geschäft in aufslcigcnder Bahn, dann kann cs für die Be urteilung der finanziellen Lage des Geschäfts und der Güte der Firma nur als Vorteil angesehen werden, wenn der Firmenwert nur mit kleinem Betrage zu Buche steht oder ganz verschwunden ist. Die Steuerbehörden erkennen vielfach Abschreibungen auf den Firmeuwert nicht als abzugsbercchtigt an und behandeln diese Abschreibungen als Gewinn, nichtsdestoweniger soll ein vor sichtiger Kaufmann diese Abschreibungen doch vornehmen und im Notfall der Steuerbehörde die Berechtigung seiner Abschreibungen von der Geschäftswertsumme Nachweisen oder die Steuern mit in Kauf nehmen. Es mag hier gleich noch kurz die Frage berührt werden, ob und in welchem Falle die Einstellung eines nicht käuflich er worbenen und nicht bar bezahlten Geschäftswcrtes in Inventar und Bilanz gerechtfertigt ist. Die Einstellung einer den inne ren, den ideellen Wert eines Geschäfts anzeigenden Summe in die Bilanz ist nur dann erlaubt, wenn sie für Zwecke einer etwa igen späteren Auseinandersetzung unter Teilhabern oder Erben geschieht. Einem strebsamen Geschäftsmann wird und muß es am .Herzen liegen, den Bestand des von ihm gegründeten Geschäfts auch über seinen Tod hinaus zu sichern, und wenn er zugleich ein fürsorglicher und weitblickender Vater ist, dann wird er noch bei Lebzeiten dahin wirken und dafür sorgen, daß sich der Übergang des Geschäfts an seine Rechtsnachfolger und Erben und dessen Weiterbetrieb durch sie in Ruhe und ohne Aufregung vollziehen. Diese Sorge wird ihm besonders dann am Herzen liegen, wenn Krankheit und hohes Alter ihn an sein einstiges Ende er innern. Nun kann der Besitzer eines Geschäfts Wohl am besten selbst beurteilen, welchen Vcrkaufswert er seinem Geschäft bei legen kann, und es ist dann durchaus wünschenswert und gerecht fertigt, wenn der Geschäftsmann in solchem Falle einen.bestimm ten, den ungefähren Wert des Geschäfts andeutenden Betrag in die Bilanz einstellt. Er gibt damit einen Maßstab für die Be wertung seines Geschäfts, beugt auf diese Weife vielleicht lang wierigen Verhandlungen oder gar Streitigkeiten und Klagen unter seinen Erben und Rechtsnachfolgern vor, die ja ihrerseits oft nicht in der Lage sein werden, den Wert des Geschäfts ein wandfrei festzustellen. Sich aber gerade hierüber klar zu sein, ist besonders dann wichtig und zu wissen notwendig, wenn das Ge schäft durch die Erben weiterverkauft werden soll oder von einem der Erben auf eigene Rechnung übernommen wird, der dann na türlich zur Abfindung seiner Miterben (Geschwister u. dergl.) ver pflichtet ist. Durch Einstellung eines Postens betreffend Geschäftswert er höht sich natürlich der Gesamtbetrag des Vermögens. Solange das Geschäft nun in den Händen seines Gründers verbleibt, so lange er nicht durch einen etwaigen Verkauf des Geschäfts in Ge stalt von barer Münze greifbar wird, solange wird der Geschäfts- Wert nur ein mehr oder weuiger eingebildeter und erdachter sein. Der Besitzer würde sich also durch eine solche Erhöhung seines Vermögens selbst täuschen und nur zum Vorteil der Steuerbe hörde arbeiten. Aus diesem Grunde ist es notwendig, unter die Passiven der Bilanz einen Gegenpostcn einzustellcn, durch den die sich sonst für die Bilanz bemerkbar machende und für einen späteren Zeitpunkt erwartete Wirkung des aus Fürsorge und Vorsicht eingestellten Aktiv-Postens wieder aufgehoben wird. Steht also unter den Aktiven der Bilanz z. B. ein Posten »Ge schäftswert 50 000 ,./k«, dann hat unter den Passiven ein Gegen posten in gleicher Höhe zu erscheinen, den man vielleicht mit der Bezeichnung »Reserve-Konto für Geschäftswelt«, »Rückstellungs- Konto für den Firmenwert«, »Firmcnwcrt-Gegenkonto« belegen kann. Verlagsrechte. Die Bewertung der Verlagsrechte geschieht in gleicher Weise wie bei dem Geschäftswelt. Ausgenommen werden nur gegen Entgelt erworbene Verlagsrechte in Höhe des tatsächlich dafür aufgewendeten Betrages. Von diesem Betrage sind vorsichtiger weise Abschreibungen vorzunehmen, worüber sich natürlich be stimmte Regeln nicht geben lassen. Der abzuschrcibende Betrag hat sich nach den Verhältnissen zu richten, besonders sind hier- bei die Gangbarkeit der erworbenen Verlagswerke, ihre Absatz fähigkeit in der Zukunft usw. zu berücksichtigen. Auch die Ver- lagsrechtsummc durchaus gutgehender Vcrlagswerke sollte von Jahr zu Jahr niedriger in das Inventar eingestellt werden, die Abschreibungssätze können in diesem Falle ja natürlich nur klein sein, während bei weniger gangbaren oder im Rückgang begrif fenen Verlagswerkcn größere Abschreibungen von der Summe der Verlagsrechte vorgenommen werden müssen, wenn man sich nicht selbst täuschen und seine Vermögenslage günstiger erscheinen lassen will, als sie in Wirklichkeit ist. Ein Verkaufswert selbst-, also nicht von anderer Seite erworbener Verlagsrechte darf, genau wie beim Firmenwert, nicht in das Inventar ausgenommen werden. Alles, was über den Idealwelt des Geschäfts als Ganzes gesagt ist, gilt natürlich auch für Teile desselben. Die für Verlagsrechts bezahlten Summen werden in manchen Handlungen nicht, wie es einzig richtig ist, unter einem besonderen Konto, eben dem Verlagsrechte-Konto, geführt, sondern direkt auf Verlagskonto, Vcrlagslagerkonto gebucht. Bei solcher Buchungs weise ist die Summe der Verlagsrechte aber aus der Bilanz nicht klar zu ersehen. Die Buchführung bezweckt jedoch eine klare Übersicht über das Geschäftsvermögen und seiner einzelnen Teile, welche Klarheit besonders auch von der Bilanz erwartet wird. Für die Verlagsrechte muß also unter den Aktiven der Bilanz ein selbständiger Posten gebildet werden. Patente, Lizenzen, Muster, Modelle. Die für Patente u. dgl. aufgcwendcten Geldbeträge bilden die Grundlage für die Bewertung dieser Vermögensteilc zum In ventar, wobei darauf zu achten ist, daß bei der Bewertung nur die wirklichen Kosten für die Erwerbung des Patents, die Kosten für Muster, und Probestücke, Zeichnungen, Gebühren des Patentamts, etwaige Kosten des Patentanwalts u. dgl. eingestellt werden dür fen, nicht aber die für Einführung und Vertrieb der Stücke anf- gcwendctcn Summen. Ebensowenig kann ein Kunst- oder Ver- kaufswcrt für die Bilanz in Frage kommen. Da Patente und Gebrauchsmuster nur eine beschränkte Schutzfrist genießen, durch neue Erfindungen und Verbesserungen auch oft schnell veralten oder doch an Wert verlieren, müssen die Abschreibungen ziemlich 8S7
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