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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1927
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- 1927-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1927
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X- 132, g, Juni 1927, Redaktioneller Teil, erreichte auch mit Unterstützung der örtlichen Buchhändlervereine meist eine Herabsetzung aus einen angemessenen Satz, Leiber sind aber diese Bemühungen nicht von dauernder Wirkung gewesen, denn jetzt wird erneut darüber geklagt, daß Landesfinanzämter in Bayern, Württemberg und Westdeutschland Durchschnittsrein gewinnsätze van 1b—25A zugrunde legen. Wenn es sich dabei zunächst auch nur um Sätze handelt, die in erster Linie aufnicht » buchführcnd« Gewerbetreibende Anwendung finden sollen, so besteht doch die grobe Gefahr, die durch H 46 des Einkommen steuergesetzes noch verstärkt wird, daß diese Durchschnittssätzc auch bei der Prüfung der Einkommensdeklarationen buchführen der Gewerbetreibender angewandt werden. Die steuerpflichtigen Buchhändler haben «deshalb ein dringendes Interesse daran, sich nötigenfalls im Rechtsmittelverfahren mit Nachdruck gegen diese unzutreffende Beurteilung der Verhältnisse zur Wehr zu setzen, wobei ihnen die Steucrstellc des Börscnvercins gern Hilssstellung leisten wird. Zu welchem grotesken Ergebnis diese überhöhte Gewinnfestsetzung führt, zeigt am deutlichsten eine vom Landes finanzamt Augsburg ausgestellte Tabelle, wonach der Buchhandel mit den Juwelieren, dem Photohandel, den Putzwarengeschästen, dem Papier- und Schreibwarenhandel auf eine Stufe gestellt wird, während die meisten übrigen Branchen darunter liegen, so z, B, der Eisenwarenhandel mit einem Nettonutzen von 10—20N, Fein kostgeschäfte 12—15A, Futtcrmittclhandel 8—10A, Bierwirtschaf- tcn 8—I2N, Gemischtwarengeschäste 8—12?S, Glas- und Por- zcllanwarenhandcl 10—ISA, Kohlenileinhandel 10—I27L, Kolo- nialworcnhandcl 8—I25S, Manufakturwarenhandel 10—20^, Obst- und Gemüseklelnhandcl 10—20^, Schuhwarenhandel IS— 20?S, Viehhandcl 6—ION, Zigarrenhandel 10—20^, Für jeden Kenner der Verhältnisse ist es klar, daß 'hievbei der Buchhandel vollkommen unrichtig eingruppiert ist, und zwar beruht der Fehler offenbar darauf, daß man von einem Rohgewinn von 2b—40?L ausgegangen ist und innerhalb dieses Durchschnittsrabatts ledig lich einen Unkostensatz von 10—15^ abgezogen hat, mithin vom Einstandspreis ausgeht, statt, wie im Buchhandel bei der Rabatt berechnung üblich, vom Ladenpreis auszugchen, Wie die Dinge in Wirklichkeit liegen, ergibt sich aus der nachstehend vom Steuer- ausschuß des Börsenvereins gebilligten Eingabe an di« Landes- sinanzämter, auf die im Einzelfall sowohl seitens der Kreis- und Ortsvereine wie der einzelnen Steuerpflichtigen Bezug genommen werden kann. »An das Landesfinanzamt in Betrifft: Durchschnittsbesteuerung gemäß Z 46 «des Einkommen steuergesetzes. Die Bestimmung des § 46 «des Einkommensteuergesetzes soll dazu dienen, die Veranlagung nicht buchführend er Ge werbetreibender, und zwar ausschließlich solcher zu erleich tern, Bei der Durchführung dieser Vorschristen durch die Finanz ämter haben wir jedoch die Beobachtung machen müssen, daß diese dazu neigen, die Durchschnittsbcsteuerung auch auf Gewerbe treibende auszndehnen, die eine geordnete Buchführung auszu weisen haben. Demgegenüber möchten wir zunächst darauf Hin weisen, daß «ine derartige Handhabung mit den gesetzlichen Be stimmungen nicht vereinbar ist und wir Sie ergebenst bitten, die Ihnen unterstellten Finanzämter hieraus besonders hinzuweisen. Soweit es sich dagegen um Betriebe handelt, die entweder über haupt keine oder nur «ine Buchführung besitzen^ die nicht der Be steuerung zugrunde gelegt werden kann, ist an sich die Möglichkeit der Durchschnittsbesteuerung gegeben. Von dem von uns ver tretenen Buch-, Kunst- und Musikalienhandel kommen hierfür lediglich «kleinere Sortimentssirmen in Betracht, Diese werden nun nach unseren Erfahrungen mit einem Durchschnittssatz heran gezogen, der den tatsächlichen Reingewinn ganz beträchtlich über steigt, So hat beispielsweise das Finanzamt in L die Buchhand^ lung D mit 20N des Umsatzes als Reingewinn der Einkommen- bestcuerung unterworfen, wobei es sich auf Richtlinien des Landes finanzamts berufen hat. Demgegenüber möchten wir mit allem Nachdruck 'darauf Hinweisen, daß dieser Satz den tatsächlichen Bcr- 714 hältnissen in keiner Weise gerecht wird. Nach den seit Anfang des Jahres 1924 vorgenommenen statistischen Erhebungen unseres Spitzenverbandes, des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, ergibt sich, daß die Gesamtspesen im Sortimentsbuchhandel in den Jahren 1924—26 durchschnittlich rund 28?S betragen haben, und zwar verteilen sich diese Spesen z, B, im Jahre 1926 wie folgt: Gehälter und Löhne 10,60^ Miete usw 4,49A Bürobcdars 0,69^ Verkehrsspesen 2,43^ Vertrisbskosten 1,85?S Kvmniissionssposcn 0,45^ Steuern 2,64A Verschiedenes 5,03A des Umsatzes. Infolgedessen dürfte die durchschnittliche Gesamtspesenquote im Sortimentsbuchhandel zwischen 25H und 30^ des Umsatzes liegen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß im Jahre 1927 der Posten für Miete eine ganz erhebliche Steigerung erfahren wird, scdaß eine weitere Senkung des Reingewinns zu er warten ist. Vor allem das Großstadtsortiment muß infolge Auf hebung bzw. Lockerung der Zwangswirtschaft für gewerbliche Räum« mit Mieten rechnen, die vielfach 107L des Umsatzes aus machen. Diesen auf vorsichtigen Berechnungen beruhenden Aus gaben steht ein Bruttogewinn gegenüber, der in Form eines durch schnittlichen Rabatts außerordentlich schwer zu bestimmen ist. Es kommt dabei natürlich sehr darauf an, ob alle Literaturgat tungen oder nur solche bestimmter Art vertrieben «werden und namentlich in lvelchem Umfange niedrig rabatlierte Schulbücher und wissenschaftliche Werke an dem Absatz beteiligt sind. Anderer seits kann eine Erhöhung der Gewinnquote durch Handel mit nichtbuchhändlerischen Gegenständen wie Papier- und Schreib waren, Musikinstrumenten und dergleichen eintreten. Beschränkt man jedoch die Prüfung auf den rein buchhändlerischcn Betrieb, so 'kann man normalerweise beim Kleinsortiment, das heute an gesichts des Kapitalmangels nicht in der Lage ist, den vorteil hafteren Parliebezug vom Verlag und damit verbundene Rabatt- Vergünstigungen auszunutzen, mit einem durchschnittlichen Rabatt satz von 30—35A rechnen. Namentlich werden Schulbücher im allgemeinen nur mit 25A rabattiert. Stellt man diesen Durch schnittsrabatten von 30—35?S als Bruttogewinn die Gesamtspesen in Höhe von 25—30A gegenüber, so ergibt sich, daß der durch- schnittli che Reingewinn bei 5^ des Umsatzes zu suchen, die Höchstgrenze aber 'bei 10^ gelegen ist. Allerdings dürfte »der letztgenannte Prozentsatz nur in besonders gelagerten Fällen erreicht werden, insbesondere dann, wenn mit Familien angehörigen und ohne Personal gearbeitet, der Betrieb im eigenen Hause bei unzulänglicher Ansetzung der Miete geführt wird u, ä. Jedenfalls übersteigt der obengenannte Satz von 205? den wirk lichen Reingewinn des Sortiments um das Vierfache, mindestens aber um das Doppelte, Es bedarf infolgedessen wohl kaum wei terer Ausführungen, «um darzutun, daß angesichts eines solchen Mißverhältnisses die steuerliche Belastung für das davon betroffene Sortiment unerträglich und im Verhältnis zu anderen, besser ren tierenden Zweigen 'des Einzelhandels im höchsten Grade ungerecht wirken muß. Auf Grund dieser Ausführungen richten wir an das Landesfinanzamt die ergebenste Bitte, 1, die unterstellten Finanzämter anzuweisen, nur dort, wo es unumgänglich notwendig ist, von der Durchschnittsbc steuerung gemäß Z 46 des Einkommensteuergesetzes Ge brauch zu machen und 2. soweit die Durchschnittsbcsteuerung vorgenommen wird, den Durchschnittsgewinn reiner Sortimentsbuchhandlungen auf 5H bis zum Höchstsätze von 10A feftzusctzcn,- Nr, Rung e.
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