Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-06-26
- Erscheinungsdatum
- 26.06.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19170626
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191706265
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19170626
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1917
- Monat1917-06
- Tag1917-06-26
- Monat1917-06
- Jahr1917
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. 146, 26, Juni 1917, gedruckt worden und ist, obwohl sie keineswegs widerspruchslos von de» andern Gerichten ausgenommen wurde, doch als das die Frage für die Praxis entscheidende Erlennlnts anzusehen. Bekanntlich steht aber das Reichsgericht in dieser Frage auf dem Standpunkte, datz der internationale Vertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums auch im Verhältnis unter den Angehörigen der krieg führenden Staaten nicht aufgehoben worden ist und das; die innerstaatliche Wirkung eines internationalen Vertrags, die auf dem Gesetz beruht, nicht durch die Aufhebung der Staatsverträge bewirkt werden kann. Soweit zu ersehen ist, hat das Reichsgericht sich mit der Frage, ob die Berner Kon vention als fortdauernd wirksam unter den Kriegführenden an zusehen ist, noch nicht direkt beschäftigt. Es unterliegt aber keinem Zweifel, daß die Ausführungen, die sich auf die fort dauernde Gültigkeit der Pariser Vereinbarung über den Schutz des gewerblichen Eigentums beziehen, auch auf die fortdauernde Gültigkeit des Berner Vertrags ohne weiteres Anwendung fin den. Dagegen hat sich mit der Gültigkeit der Berner Überein kunft das Urteil des 2, Zivilsenats des Obcrlandesgerichts Hamburg vom 16, Dezember 1916, milgeteilt in der Jur, Wochen schrift 1917, Seite 240, beschäftigt. Es ist darin folgender Satz enthalten: »Richtig ist allerdings, daß mit der völkerrechtlichen Verbindlichkeit eines internationalen Abkommens, die durch einen Krieg beseitigt wird, nicht zugleich der Inhalt des Ver trags, soweit er zum Bestandteil unseres bürgerlichen Rechts geworden ist, bezüglich der feindlichen Staatsangehörigen nach deutscher Auffassung außer Kraft tritt, sodatz wohlerworbene Rechte, wie z, B, Patente und dergleichen, trotz des Kriegs zustandes in Kraft bleiben, wenn und soweit nicht besondere Kriegsgesetze sie aufheben«, Zu den wohlerworbenen Rechten, von denen das Oberlandesgericht hier spricht, gehören nicht nur die gewerblichen Schutzrechte, sondern auch die geistigen und künstlerischen Urheberrechte, und der Umstand, datz es zu dem Erwerb eines gewerblichen Schutzrechtes eines besonderen Staatsaktes bedarf, der entweder einen rechtsbegründenden oder nur einen anerkennenden Charakter hat, während für die Be gründung des Urheberrechts ein solcher Akt nicht erforderlich ist, ist für den Charakter des Urheberrechts als eines wohl erworbenen Rechts ohne Bedeutung, Demgemäß ergibt -sich, datz unter dem Standpunkte der oberstrichterlichen Auslegung die Berner Konvention auch unter den Ange hörigen der kriegführenden Staaten in Kraft geblieben ist und datz dieserhalb die denselben nach Mahgabe dieser Konvention zu stehen den Rechte auch während des Kriegs fortbest ehe». Daher ist die Frage, ob die Aufführungsrechte bezüglich italie nischer Opern durch die Aufhebung des deutsch-italienischen Ver trags von 1907 gegenstandslos geworden sind, vollständig zu verneinen. Sind die Werke italienischer Kompo nisten und Autoren nach Mahgabe der Berner Konvention überhaupt noch geschützt, so sind sie auch während des Kriegs noch geschützt. Die, wie oben erwähnt, in der Ratifikation der Berner Übereinkunft in der geltenden Fassung von der italienischen Regierung ge machten Vorbehalte bezüglich des Rechts der Übersetzung und des Rechts der öffentlichen Aufführung von Übersetzungen dramatisch-musikalischer und musikalischer Werke können selbst verständlich auch nicht zu einer andern Entscheidung führen. Denn bezüglich dieser beiden Punkte kommen nur die Bestim mungen der Berner Vereinbarung in der Fassung von 1886 in An wendung, Dieses Ergebnis der juristischen Prü fung entspricht aber durchaus der Auffassung, die in Deutschland sowohl in Verlegerkreisen als auch in literarischen und künstlerische» Vereinigungen als die herrschende anzusehen ist. Es ist wünschenswert, datz davon in keinem Punkte abge wichen wird, wie es auch nicht zu bezweifeln ist, daß der in dem Urteil des Reichsgerichts vom 26, Oktober 1914 bezüglich des Schutzes des gewerblichen Eigentums eingenommene Stand punkt auch für den Schutz des geistigen und künstlerischen Eigen tums vorbehaltlos aufrecht erhalten wird, solange nicht Gesetze ergangen sind, die zu einer anderen Entscheidung zwingen, Ter Vollständigkeit wegen ist übrigens zu bemerken, datz in der bekannten Darstellung »Der Handelskrieg von England, Frank reich und Italien« aus der Feder des Züricher Rechtsanwalts vr, Curti, Berlin 1917, Seite 75 gesagt wird, und zwar unter Berufung aus französische Schriftsteller, datz auch von französi scher Seite anerkannt worden sei, datz der durch die Berner Konvention gewährte Schutz auch während des Kriegs für die Uniowsländer aufrecht erhallen werde, Reformationsliteratur. ii, «I stehe Nr, 14S,j Luther, so sagte ich schon, steht im Vordergründe und dann auch dauernd im Mittelpunkte der Reformation, etwa die Hälfte der Resormationsliteratur dürfte sich doch mit ihm befassen, und das ist gut so, man kann in unserer alles gleichmachen wollenden Zeit nicht genug hervorheben, datz zuletzt die großen Persönlichkeiten die Weltgeschichte bestimmend beeinflussen. Zu der Luthers haben wir durch seine Werke, Briefe und Tisch reden den vollkommenen Zugang, und so ist auch zu wünschen, daß diese im Resormationsjubeljahr vielfältig gekauft werden. Wie man weiß, sind die Lutherausgaben beinahe alle Ereig nisse des deutschen Buchhandels: da ist zunächst die Witten berger Ausgabe von 1539—1559, 19 Bände, dann folgt die Je naer, 1555—1565, 14 Bände, ihr die Höllische von Walch, 1740 bis 1753, 24 Bände, daraus die Erlanger von Jrmischer, 1826—73, im ganzen 105 Bände, die sogar eine zweite Aus lage, von Enders, Frankfurt 1862 ff., erlebte. Und nun stehen wir noch im Erscheinen der Weimarer »Kritischen Gesamt ausgabe«, die mit der Säkularfeier 1883 begann. Selbstver ständlich, der Durchschnittsdeulsche kann sich diese großen Aus gaben nicht kaufen, er begnügt sich mit der Auswahl in 10 Bän den von Buchwald, Kawerau, Köstlin u, a,, die 1905 in з, Auflage erschien, oder der kleineren Ausgabe dieses Werks »Luthers Werke für das christliche Haus«, 3 Bände, Dazu sind in neuester Zeit »Gesammelte Werke« in 10 Bänden bei Georg Müller, München, und »Werke in Auswahl«, Hrsg, von O, Clemen, 4 Bände (Marcus L Weber, Bonn), getreten. Ich be zweifle nicht, datz es noch eine Anzahl Ausgaben mehr gibt, aber alles kann man ja nicht anführen. Auch im »6orpus rekor- matarum«, das bei M, Heinsius Nachf. in Leipzig erscheint, wird Luther natürlich ausreichend vertreten sein. Einzelne Schriften geben uns ja die billigen Volksbibliotheken: So sind bei Reclam die beiden wichtigsten Programmschriften der Reformation »An den christlichen Adel deutscher Nation von des christlichen Standes Besserung« und »Von der Freiheit eines Christenmenschen« .(leider fehlt die dritte »Von der baby lonischen Gefangenschaft der Kirche«), sowie der »Sendbrief vom Dollmetschen« und die Streitschrift »Wider Hans Wurst«. — Die Briese Luthers wurden von de Welte (5 Bände, Berlin 1825—1828, 6, Band von Seidemann 1856), von Burkhardt (Leipzig 1866), Kolde (Gotha 1883), Enders (Kalw 1884 ff.), in Auswahl von G, Buchwald (1904), R, Buchwald (Insel- Verlag 1909), H, Preutz (Voigtländers Quellenbücher Bd, 36), O, Krack (»Luther als Mensch in seinen Briefen«, Curtius, Berlin 1912), zuletzt in einer hübschen kleinen Ausgabe von I, Friz, Amelangs Verlag, Leipzig, herausgegeben. Die Tisch reden erschienen bekanntlich zuerst Eisleben 1566, herausgegebcn von Aurisaber, die grotze wissenschaftliche Ausgabe ist die von Förstemann und Bindseil, Berlin 1844—1848, der sich die der lateinischen von Bindseil allein anschlietzt. Die Tischreden in der Mathesischen Sammlung haben Loesche, Gotha 1892, und Kroker, Leipzig 1903, veröffentlicht. Eine Auswahl bietet и, a, Reclam. Jetzt zur Reformationsfeier hat der Verlag Langewiesche ein Luther-Buch in seiner bekannten Art: Deutsche Briefe, Schriften, Lieder, Tischreden, ausgewählt und lebens geschichtlich verbunden von Tim Klein, angekündigt, der Ver lag Perthes in Gotha schon ein ähnliches von F, Etzin heraus» 754
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder