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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1917
- Strukturtyp
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- Band
- 1917-06-26
- Erscheinungsdatum
- 26.06.1917
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Der Schutz italienischer Urheberrechte in Deutschland während des Krieges. Von Justizrat vr. Fuld in Mainz. Während auf dem Gebiete des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes in einer Reihe der kriegführenden Staaten Be stimmungen erlassen worden sind, die sich auf die gänzliche oder teilweise Aufhebung oder Außerkraftsetzung der von Ange hörigen des feindlichen Auslandes vor dem Kriege erworbenen Schutzrechte beziehen, ist auf dem Gebiete des internationalen geistigen und künstlerischen Urheberrechts mit einer Ausnahme kein Erlaß von Maßnahmen zu verzeichnen gewesen, durch die in den Bestand oder in die Ausübung der geistigen oder künstleri schen Urheberrechte feindlicher Staatsangehöriger während des Krieges eingegriffen wurde. Die einzige Ausnahme, die bedauerlicherweise in dieser Hinsicht zu verzeichnen ist, wird durch die englische Gesetzgebung gebildet, die bekanntlich im Jahre 1916 als eine Ergänzung zu dem Gesetz über den Handel mit dem Feinde vom Jahre 1914 ein Gesetz erließ, wonach im wesentlichen bestimmt' wird, daß das Urheberrecht an allen solchen Werken, die seit Kriegsausbruch vor oder nach dem Erlaß des Gesetzes erstmalig in einem feindlichen Auslande veröffentlicht oder aufgeführt worden sind, dem öffentlichen Treuhänder — kudllo Drustoo — gehören soll in Gemäßheit der Vorschriften, die sich auf dessen Befugnisse über die In besitznahme und Verwaltung feindlichen Vermögens beziehen. Der öffentliche Treuhänder ist befugt, in Ansehung dieser Werke alle Befugnisse, Rechte und Rechtsmittel auszuüben, die an sich dem ersten Eigentümer gebühren. Er kann auch über die Urheberrechte in gleicher Weise verfügen wie über das sonstige Eigentum feindlicher Staatsangehörigen, das ihm in Gemäß heit des Gesetzes über den Handel mit dem feindlichen Ausland anvertraut ist. Es ist bekannt, daß diese gesetzgeberische Maß nahme nicht nur in den neutralen Ländern, sondern auch in England selbst in außerordentlich scharfer Weise beurteilt worden ist, und daß das maßgebende Organ der englischen Verleger in diesem Erlaß der englischen Gesetzgebung eine Handlung erblickt hat, die der englischen Regierung dauernd zur Unehre gereichen wird. Nunmehr ist mit Rücksicht darauf, daß der zwischen Deutschland und Italien am 9. November 1907 abgeschlossene Vertrag, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien, infolge Kündigung der italienischen Re gierung laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Mai 1916, RGBl. 1916 Seite 363, am 23. April 1917 außer Kraft ge- treten ist, die Frage erörtert worden und scheint auch eine prak tische Bedeutung zu erhalten, ob mit Rücksicht darauf die Urheber rechte der italienischen Komponisten, Autoren und Künstler mit dem gedachten Tage, d. h. 23. April 1917, bis auf weiteres schutzlos sind und weiter, ob demgemäß auch die vor dem Kriege bezüglich der Aufführung der Werke italienischer Komponisten und Autoren sowie der Veröffentlichung italienischer Werke ab geschlossenen Verträge als gegenstandslos zu betrachten sind? Die Rechtslage, die sich mit Rücksicht auf das Außerkrafttreten des deutsch-italienischen Sondervertrags von 1907 ergibt, ist fol gende: Italien hat den Beitritt zu der Berner Konvention in der Fassung vom 13. November 1908, nach erfolgter Ratifikation vom 23. September 1914 angezetgt. Sie ist in Gemäßheit der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Oktober 1914, RGBl. 1914 Seite 453, mit Wirkung vom 23. Dezember 1914 in Italien in Kraft gesetzt worden. Die Ratifikation und In kraftsetzung seitens Deutschlands ist bekanntlich schon früher er- folgt. Der Unterschied, der zwischen der Ratifikation des Ber ner Vertrags zwischen Deutschland einerseits und der Ratifika- tion durch Italien andererseits besteht, liegt darin, daß von Deutschland die neue Fassung ohne Vorbehalt genehmigt wurde, während die italienische Regierung sowohl bezüglich des Rech tes der Übersetzungen wie auch des Rechts der öffentlichen Auf- fllhrung von Übersetzungen dramatischer oder dramatisch musikalischer Werke den Vorbehalt machte, daß sie die neue Fassung nicht ratifiziere, sondern sich insoweit an die Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 für gebunden erachte. Gegenüber der Fassung der Berner Übereinkunft von 1886 bedeutete der Sondervertrag zwischen Deutschland und Italien von 1907 eine Erweiterung der Rechte der gegenseitigen Staatsangehörigen, wie sich dies insbesondere aus Artikel 2 Z 1 und 2 des Sondervertrags ergibt. Nach Artikel 5 des Berner Vertrags von 1886 war der Urheber bekanntlich gegen die Übersetzung in den Verbandsländern nur für die Dauer von 10 Jahren geschützt, während der deutsch-italienische Ver trag das übersetzungsrccht für die ganze Dauer des Schutzes des Originalwerks gewährte, ohne daß es notwendig gewesen wäre, von der Übersetzung innerhalb der genannten 10jährigen Frist Gebrauch zu machen. Rechtlich bildete also der deutsch italienische Vertrag von 1907 eine engere Vereinigung, sog. Union reetrelnte, innerhalb der großen Vereinigung zum Schutze des Urheberrechts, durch die die in der Berner Übereinkunft gewährleisteten Rechte nicht eingeschränkt, sondern erweitert wurden. Entsprechend diesem Charakter, der ja bei allen ähn lichen Sondervcrträgen vorhanden ist, heißt cs auch in der einleitenden Bestimmung des Artikels 2 des Vertrags vom 9. November 1907, daß die vertragschließenden Staaten zum Zwecke der Ergänzung der Bestimmungen der Berner Über einkunft die nachstehenden Vereinbarungen getroffen hätten. Hieraus ergibt sich, daß für die Frage, ob die Schutzberech tigung der italienischen Urheber, Komponisten und Künstler in Deutschland fortdauernd besteht oder nicht, das A u ß e r k r a f t - treten des genannten deutsch-italienische» Vertrags vom 9. November 1907 vollständig gleichgültig und einflußlos ist. Vielmehr kommt ebenso wie gegenüber den Rechten der Angehörigen anderer Staaten, die die Berner Übereinkunft in der geltenden Fassung bzw. der früheren Fassung ratifiziert haben, lediglich die Frage in Betracht, ob trotz des Kriegs die Berner Übereinkunft als fortdauernd wirksam anzusehen ist oder nicht. Es ist bekannt, welchen Standpunkt die Rechtslehre und Rechtsprechung in Deutschland in bezug auf die Frage der fortdauernden Grillig keit der internationalen Vereinbarungen über den Schutz des gewerblichen und geistigen Eigentums während des Kriegs ein nehmen. Die für die Auslegung maßgebliche Stellung des Reichsgerichts steht seit der Entscheidung vom 26. Oktober 1914 fest. Sie ist ihrer Wichtigkeit wegen in der Sammlung der Ent scheidungen in Zivilsachen Band 85, Seite 374 und folgende ab- 7SZ
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