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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-08-07
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
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4746 Sprechsaal. 4 82, 7 August 1896. Sprechsaal. Hernusnehmen von Beilagen ans Zeitschriften (Vgl. Börsenblatt Nr. 162, 169, 173, 174, 175, 177, 178. 179, 180.) XVI. Dieses Thema wurde schon von vielen Seiten behandelt, auf fälligerweise aber ist die nachstehende Frage noch nicht berührt worden: Ist der Sortimenter verpflichtet, Beilagen zu verbreiten, in denen Konkurrenzgeschäfte sich — unter zuweilen von ihm selbst nicht einzuhaltenden — Bedingungen empsehlen? Sollte eine unbedingte Verpflichtung des Sortimenters zur Verbreitung von Beilagen bestehen, so müßte er anstandslos auch solche Beilagen befördern. Er würde sich sogar, wie an dieser Stelle bereits ausgeführt wurde, einer strafbaren Handlung schuldig machen und auf Schadenersatz belangt werden können, wenn er des Konkurrenten Anpreisung seinem Kunden nicht auslieferte. Und letzteres wäre doch, da cs der Sortimenter auf seine Kosten für andere zu seinem Nachteil besorgen müßte, zu viel verlangt. Solche Beilagen wird wohl jeder Sortimenter ohne Gewissensbisse entfernen. Bei sonstigen Beilagen, die den Verlegern zuweilen pro Woche Tausende von Mark durch ihre Inserate einbringen, wäre es ein Akt der Gerechtigkeit, wenn der Sortimenter für die Beförderung eine Entschädigung, wie sie die Post verlangt, von 1 Pfennig pro Beilage erhielte, die am Ende des Quartals auszuzahlen bezw. bei der neuen Quartalsberechnung in Abzug zu bringen wäre. Viel leicht ließe sich bei Abänderung der Verkehrsordnung eine dies bezügliche Bestimmung aufnehmen. Der Anspruch des Sortimenters auf Entschädigung müßte rechtlich festgelegt werden. K. L. X. XVII. Die Frage, ob der Sortimenter berechtigt ist, die den Zeit schriften beigelegten Prospekte rc. ohne weiteres zu entfernen, oder ob er die Pflicht hat, den Abonnenten die Blätter mit ihrem ganzen Inhalt zu übermitteln, läßt neuerdings einige Gemüter nicht zur Ruhe kommen und mit Eifer wird über die beste Entfernungs methode diskutiert, oder gar das Einzelgewicht der Objekte fest- gestellt. Der Hochsommer ist ja offenbar solchen Erörterungen günstig, aber trotzdem wird ihnen wohl mancher Buchhändler mit Kopf schütteln folgen. Der aufreibende, jede Minute in Anspruch nehmende Berns läßt ja nicht Muße zur Befassung mit solchen Problemen; aber selbst dann würde er kaum dem Beispiel folgen. Entgeht ihm doch nicht, daß zweifellos manche cinlaufende Bestellung auf solche Bei lagen zurückzuführen ist, daß mancher Kunde den Laden betritt mit einem dem Journal entnommenen Prospekt in der Hand. Er weiß, daß die von auswärtiger Konkurrenz beigclegten Ankün digungen ihm mindestens nichts schaden, ja daß sie, bei der Expe dition schnell mit dem eigenen Firmenstempel versehen, für ihn be quem und billig Reklame machen. Daß viele dem Buchhandel fernliegende Erzeugnisse angekündigt werden, ist ja richtig; aber das Publikuni, besonders auf dem Lande und über See, verfolgt mit Interesse solche Mitteilungen über Fort schritte der Industrie. Es hieße schlecht dessen Wünschen dienen, wollte man die Beilagen entfernen. Sollte es für diejenigen, die dafür plädieren, nicht ratsamer sein, die viele verfügbare Zeit ebenfalls mit umfassender Benutzung des Firmenstempels auszufüllcn? Einlaufendc Bestellungen dürften bald bewirken, daß die unschuldigen Zettel mit freundlicheren Blicken betrachtet werden, und ivenn gar (durch den -Buchhandel ist ja alles zu beziehen) erst eine Bestellung aus eine Wellenbad schaukel einläuft, dann — Hand aufs Herz — kennt sicher der Enthusiasmus keine Grenze. U. XVlll. Daß die Herren Verleger von Zeitschriften nicht für das Herausnchmcn der Beilagen cv. gar der Inserate sind, ist logisch; nicht logisch ist aber die Behauptung, daß die Beilagen einen integrierenden Bestandteil der betreffenden Zeitschriften bildeten. Wäre dies der Fall, so müßten sie auch in gebundenen Jahrgängen sowie in Monatshesten (oergl. Gartenlaube in Hesten) Ausnahme finden, anderseits müßten die Postexemplare ohne Aufschlag von der Post befördert werden. Der Abonnent einer Zeitschrift bestellt und kaust nur den Textteil einer Zeitschrift. Auch nur allein dieser wird vom Verleger angepriesen. Andernfalls müßte bereits vor Beginn des Quartals bekannt gegeben werden, welche Beilagen und Inserate zu erwarten sind. Einer der Herren Anonymi macht mir den Vorwurf, daß ich 1 ein Gegner der Reklame sein müsse. Ihm diene zur Beruhigung die Nachricht, daß ich für mein Geschäft im vorigen Jahre über 400 ^ an Reklame ausgegeben habe. Daß man unbequeme und schädigende Reklame wirkungslos macht, ist auch Reklame. Eine gewisse Berechtigung gestehe ich den Inseraten in Fach zeitschriften zu, insofern sie für den Abonnenten von Wert sind. Zur Gratisbeförderung entsprechender Beilagen kann indessen auch hier der Sortimenter nicht gezwungen werden. Bedauerlich ist, daß sich bisher nur Verleger, nicht auch Sor timenter über den streitigen Punkt geäußert haben*). Wären mir nicht zahlreiche beistiinmende Zuschriften angesehener Sortiments firmen zugegangen, so müßte ich glauben, mit meiner Ansicht allein zu stehen. Aus sämtlichen bisherigen Auslassungen gegen mich spricht so etwas Eigentümliches, noch nicht recht Definierbares. Beinahe sieht es aus wie ein banges Gefühl vor kommenden An gelegenheiten. Trotz aller gegenteiligen Ansichten behaupte ich auch heute noch, daß der Sortimenter zur Beförderung der Zeitschriftenbeilagen nur dann verpflichtet ist, wenn ihm hierfür eine besondere Ver gütung — wie dies ja auch bei der Post der Fall ist — zu teil wird (Gutschrift oder erhöhter Rabatt). Herzberg (Elster). Fritz Opitz Nachf. Rechtsfrage, betr. die Druckpreiserhöhung. (Vgl. Nr. 175 d. Bl.) II. In Nr. 175 des Börsenblattes wird die »Rechtsfrage« auf- geworsen, wann eine Druckerei im Hinblick auf die am 1. Juli ein getretene lOprozentige Erhöhung der Druckpreise den Druckauftrag einer Monatsschrift, die jahrgangsweise paginiert und abgegeben und mit März jeden Jahres abgeschlossen wird, kündigen könne, wenn der Vertrag über die Dauer des Vertragsverhältnisses eine Bestimmung nicht enthält. Und es wird dazu die Antwort gegeben: »Erst für den nächsten Band, wie sich das beim Druck von Werken ganz von selbst versteht«. Wir können dieser Antwort, in der der Einsender selbst -zweifellos eine Härte für die Druckereien- findet, so ohne weiteres nicht zustimmen; denn dem abgeschlossenen Vertrage fehlt ein ganz wesentliches juristisches Moment, nämlich die Festsetzung des Zeit raumes, für den zu einem bestimmten Preise gedruckt werden soll, und ob eine Zeitschrift wie die geschilderte einem geschlossenen Werk gleich zu achten ist, das ist »rechtlich- eine offene Frage. Es ist aber gar nicht nötig, die Frage vom rechtlichen Stand punkt aus zu behandeln und sie zu einem Streitfälle zuzuspitzen, sondern es genügt zu ihrer Lösung der von den Buchdruckern den Buchhändlern angetragene Billigkeitsstandpunkt, die Druck- prciscrhöhung, die eine geringe genannt werden muß, den Buch händlern so leicht als möglich tragbar zu machen, was selbstver ständlich die stillschweigende Gegenleistung voraussetzt, daß die Buchhändler den Buchdruckern neue Preisfestsetzungen nicht un nötigerweise erschweren. Ist die Meinung des Herrn W. R. richtig, so müßte sie ja wohl auch für den umgekehrten Fall zutrcffen, daß anstatt der Lohn erhöhung eine Lohnherabsetzung cingetreten wäre. Würde aber dann nicht Herr W. R. unzufrieden sein, wenn er sür ein neues Werk den neuen niedrigeren, für ein im Gange befindliches Werk dagegen vielleicht jahrelang den bisherigen höheren Preis be zahlen sollte? Liegen also hinsichtlich angefangener Werke oder laufender Ar beiten bestimmte Verträge vor oder handelt es sich um eine gute Kundschaft, so wird der Buchdrucker seinem Buchhändler sicher nicht unnötigerweise mit Preiserhöhungen nahe treten. Er erwartet da für aber auch Entgegenkommen bei solchen Arbeiten, die eine kleine Preiserhöhung vertragen, auch deshalb, weil die um billigen Preis erzielte friedliche Vereinbarung mit der Buchdruckcrgehilfenschaft auch dem Buchhandel zu gute kommt. Der Herr Einsender der Anfrage knüpft an diese noch einige Ausstellungen, die ich ebenfalls nicht unbeachtet lassen möchte. Ec weint zunächst: die Druckereien -halten eben in ihrer Einigung mit den Gehilfen sich sichern müssen, daß der Tarif für angcfangene Werke bezw. Bände erst mit Abschluß dieser in Kraft trete-. Das ist sehr leicht gesagt, aber schwer durchgesührt. Welche Unzu- träglichkciten hätten in den Druckereien entstehen müssen, wenn der Tausendpreis bei dem einen Werke 34, bei dem andern 32 ^ betrüge, wenn der eine Setzer mit 32, sein Nebenmann mit 34 o) pro Tausend entlohnt würde! Die Unzufriedenheit unter den Setzern würde mit Recht groß gewesen sein, und unzufriedene *) Diese Annahme ist unrichtig. Red.
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