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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-06-07
- Erscheinungsdatum
- 07.06.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1917
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// Nr. 130. «Lrlcheint werktäglich. Für Mitglieder des DSrjenvereinö»» *ist der Bezugspreis lm Mitgliedsbeitrag eingeschlos^en. » weitere Exemplare zrNn eigeneo Gebrauch kosten je 3<) Mark Ehrlich frei Geschäftsstelle oder 3S Mark bei -vostüberweijung inerhatb des Deutschen Nesche». Ricytroitglieder imü «aam°S^°"/s.Iz!LöM.^^.r0M°.N.°S.^M.°tarWch"- - ^ Mitglieder 40 Hf.. 32 M.. tzd^Är.. 100Beilagen werden « LZ Leipzig, Donnerstag den 7. Juni 1917. 84. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 139. Auszug aus der Negistrande des Vorstandes des Börsen- vereins. 1. Die Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler hat in ihrer Versammlung vom 25. April 1917 folgende Verkaufsbestimmungen für den Berliner Buchhandel im Verkehr mit dem Publikum beschlossen, die vom Vorstand des Börsenvereins ge nehmigt worden sind. Die Grundlage für die Verkaussbestimmungen bilden die durch die Verkaussordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum festgesetzten und allgemein gültigen Vorschriften. Gemäß Z 5 Abs. 2 der Verkaussordnung sind für den Gel tungsbereich der Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler folgende besondere Bestimmungen festgesetzt: 8 1. Im Verkehr mit dem Privatpublikum, Behörden, öffent lichen und Anstalts-Bibliotheken darf — mit Ausnahme der in den 88 2 und 3 genannten Fälle — keinerlei Rabatt oder Skonto gewährt werden. 8 2. Ein Rabatt bis zu 714 Prozent darf bis längstens 31. März 1920 gewährt werden an Behörden, öffent liche und Anstalts-Bibliotheken, soweit sie einen Ver mehrungsetat (Bücher, Zeitschriften, Einbände) von jährlich mindestens 10 000 haben, oder, falls sic keinen bestimmten jährlichen Vermehrungsetat haben, bei Bezügen im Mindestbetrage von 10 000 ^ aus ein mal oder im Laufe eines Rechnungsjahres. Ausgenommen von dieser Rabattierung sind Zeit schriften'), die mehr als zwölfmal jährlich erscheinen, Schulbücher"), Karten und Lehrmittel im Einzelver kauf") und alle Artikel, die vom Verleger mit weniger als 25 Prozent rabattiert werden. Z 3. Bei Lieferungen von Zeitschriften an den Berliner Magistrat, gleichviel wie oft sie jährlich erscheinen, darf bis auf weiteres 5 Prozent Rabatt gewährt werden. 2. Die vom Hamburg-Alto naer Buchhändler- Verein am 1. und 29. November 1918 beschlossenen Be stimmungen für den Verkehr der Buchhand lungen mit dem Publikum lauten wie folgt: ') II,Oer Zeitschriften sind Veröffentlichungen zu verstehen, die als fortlaufende Unternehmungen geplant sind, im Gegensatz zn Wer ken in Fortsetzungen, die in längerer oder kürzerer Zeit ihren Ab schluß erreichen. Die größere oder geringere Häufigkeit des Er scheinens hat ans ihre Eigenschaft als Zeitschriften keinen Einfluß. ") Schulbücher sind für die Hand des Schülers bestimmte Bücher. Die Eigenschaft eines Buches als Schulbuch geht auch nicht verloren, wenn es in einzelnen Exemplaren an Lehrcrbibliotheken geliefert wird. Als Einzelverkauf gilt Lieferung von weniger als k Exemplaren. Absatz m. Allgemeine Bestimmungenfür den Verkehr der Buchhandlungen mit dem Publikum. 8 15. Im Verkehr mit dem Publikum sind die »Verkaussordnung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler« und die »Ver- kaufsbestimmungen des Buchhändler-Verbandes Kreis Nor den« <vgl. nachfolg. Kß 16 bis 21) für alle Mitglieder des Ham- burg-Altonaer Buchhändler-Vereins maßgebend. 8 16. Von dem vom Verleger festgesetzten Ladenpreis darf keiner lei Abzug gewährt werden. Etwaige Aufschläge sind in Gemäß heit der »Verkaussordnung für den Verkehr des Deutschen Buch handels mit dem Publikum« statthaft. 8 17- Staatlichen und solchen gleichzuerachtenden Bibliotheken in Altona und Wandsbek darf, solange der bis 1920 zwischen diesen und dem Börsenverein geschlossene Vertrag nicht aufgehoben oder abgelaufen ist, auf deutsche Schriftwerke ein Abzug von 5 Prozent gewährt werden, mit Ausnahme von Zeitschriften, die jährlich fünfmal und mehr erscheinen?) An Hamburgische Behörden und Biblio theken darf laut Veretnsbeschluß vom 29. November 1916 der bisherige Abzug von 5 Prozent vom I. Januar 1917 an nicht mehr gewährt werden. Bibliotheken dagegen mit einem jährlichen Vermehrungs- auswand von 10 000 und darüber können bis auf weiteres im ganzen Gebiet des Hamburg-Altonaer Buchhändler-Vereins einen Abzug von 714 Prozent erhalten, mit obiger Zeitschriften- Ausnahme. 8 18. Schulbücher jeder Art dürfen in Partien an Lehranstalten mit einem Abzug von 5 Prozent geliefert werden. 8 19. Den Vermittlern überseeischer Bestellungen darf ein Preis nachlaß gewährt werden, aber nur für diese Bezüge, nicht auch für den Privatbedarf der Vermittler. Unverlangte Rabatt- anerbietungen sind nicht erlaubt; auch ist das öffentliche An gebot von Frankolieferung nach dem Anslande, einschließlich der deutschen Kolonien, unstatthaft. 8 20. Die großen Reedereien sind den in Z 17 genannten Biblio theken gleichzuachten. 8 21. Bei Verkäufen von Musikalien gelten die Verkaufsbestim mungen des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig. ') Diese Ausnahmebestimmung wird in der im nächsten Sep tember stattfindenden Hauptversammlung des Vereins voraussichtlich aufgehoben werden; sic wurde bereits im November tlttk beschlossen und ist durch die allgemeine Abschaffung des den Behörden und Biblio theken gewährten Sprozentigen Rabatts hinfällig geworden. 649
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