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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1927
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- 1927-06-02
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- 02.06.1927
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X- 127, 2, Juni 1927, Redackt-ioneiler TcÄ. zugcstehcn, Wegen dcr an Unmöglichkeit grenzenden Abrech nungsschwierigkeiten wurde die Undurchführbarkeit dieses Vor schlages allgemein cingcsehen. Damals wurden alle Nöte dadurch beseitigt, daß man bei der dreißigjährigen Schutzfrist blieb, — Diese Ausbiegung bezieht sich aus die Schutzfriswerlängcrung ohne Zwangslizcnz, Wird jedoch diese eingeführt, so ersteht allerdings für die Urhcbererben die Unmöglichkeit, dem Urver- leger jene Bertragsbestimmung zu Hallen, denn sie können Ihm ja sein ausschließliches Verlagsrecht nicht mehr gewähren. Gin Zwangslizenzgefctz würde also die sehr zahlreichen Vertragsbe stimmungen dieser Art für nichtig erklären müssen. Es spricht aber nicht für solches Zwangsgesetz, daß es die Vernichtung wohl begründeter Verlagsrecht! zur Voraussetzung haben Würde, Es ist meines Wissens noch nirgends klar gesagt worden, wie man sich unter einem Zwangslizenzgcsctz die Zahlungs leistung denkt. Der Verleger kann nur an denjenigen zahlen, der sich ihm als berechtigten Vertreter dcr sämtlichen Erben, und das können viele Personen sein, ausgewiescn hat. Das kann durch Vollmacht geschehen, wobei der Vollmachtträger zu beweisen hat, daß keiner der Erben in der Vollmacht fehlt, Oder es kann im Zwangslizcnzgcsetz verordnet werden, daß die Erben sich zu Rechtskörperschastcn, »Erbenschaftcn« zusammenzuschließen haben. Beides kann, da die erbberechtigten Personen durch Tod und Ge burten fortwährend wechseln, auch in alle Welt zerstreut sein kön nen, auf Schwierigkeiten stoßen. Solange aber diese nicht über wunden sind, wird sich der zahlungspflichtige Zwangslizenzver- Icger nicht anders Helsen können, als daß er die fälligen Beträge an sicherem Orte hinterlegt. Damit ist freilich den Erben wenig gedient. Auch wenn mau eine Trcuhandgcsellschaft oder ähnliches gründet, die den Verlegern vorerst das Geld abnimmt und dann erst die Erbberechtigten ermittelt, kann auch der Treuhänder nicht vor Erledigung dcr Ermittelungen zahlen. Irgendeine Auskunft m u ß aber gefunden und im Zwangsges« tz niedergelegt sein; sonst verfehlt dieses seinen Zweck. Wenn ein Urheber keine Erben hinterlasfcn hat, so soll — dies scheint die Meinung zu sein — der Staat die Gebühren von den Verlegern einziehen. Das wird sich wohl von selbst ver bieten, weil die Kosten der dann nötigen Organisation die Ein künfte voraussichtlich mehr als aufzehren würden. Wie auch die Zahlungswels« eingerichtet werden möge, eins ist sicher: daß die Zahlung die Bücher erheblich verteuern wird. Die preußische Dichterakadcmie meint freilich, daß die Be lastung — sie denkt sogar an 16?? — leicht zu tragen sein werde. »Leicht-- ist ein sehr individueller Begriff, Auch ist es nicht so, daß z, B, ein Werk, das ohne die Lizenzabgabe zu 4 Mark ver kauft werden könnte, mit ihr 4,46 Mark kosten würde. Nein, da Sortimenterrabatt, Reisespescn und Umsatzsteuer sich nach dem Preise richten, so würde dieser mindestens 4,86 Mark oder mehr betragen. Sodann macht Heymann mit Recht -darauf auf merksam <a. a. O, S. 118), daß jede Aufwendung von Honorar für den Herausgeber, für guten Druck, gutes Papier usw, mit dieser Auflage belastet sei und daher die Ncudrucker zur Herstel lung möglichst primitiver Ausgaben gedrängt werden, also wie eine auf die schlechteste Ausgabe gesetzte Prämie wirken, was be reits 1841 eine Denkschrift der Buchhändler hervorgehoben habe. In der Hauptversammlung des Börsenvereins dcr Deutschen Buch händler vom 15, Mai 1927 hat ein Redner darauf hingewiesen, daß die Ausfuhr von Büchern an die Deutschen im Auslande gegen jede Verteuerung seh empfindlich sei. überall erschallt der Ruf nach billigen Büchern; werden sie geschaffen, so heißt es wie der, gerade wie 1921 bei dein Kampf um die »Kulturabgabe--, auf 16A (richtig 26??) mehr käme es nicht an. Es ist überhaupt erstaunlich, daß nach den traurigen Erfah rungen, die das deutsche Volk mit der Zwangswirtschaft jeder Art gemacht hat und noch macht, man zum Vorschlag eines neuen Zwangswirtschaftsgesetzes den Mut findet. Das wären etwa die Hauptschwierigkeiten der Zwangslizenz, schtvcrlich erschöpfend, denn wer könnte alle Schwierigkeiten eines Rcchtsstoffes im voraus übersehen, der, völlig neu, den Gerichten und Juristen wahrscheinlich manches zu denken geben würde. Wozu dieser Übergang vom guten eingebürgerten Urheber- und Verlagsrecht zum Lizcnzzwang? Sind es erhebliche S u m m e n, um die es sich handelt? vr, -Gustav Kirstein hat sich vor Abfassung seines »Bc- weismaterials zur Frage der Schutzfrist- an -sämtliche Mitglieder des Deutschen (-Buch-)Verlegervereins mit der Frage gewandt: In wieviel Fällen erhalten die Nachkommen gegen Ende der Schutzfrist noch Renten und wie hoch sind sie? Als Stichjahr hat er 1925 genommen. Fast alle Verleger haben geantwortet; die Übersicht -ist also nahezu vollständig; nur fehlen die Kunst- und Musikverleger, Ergebnis: im ganzen 26 Familien! -Mehr als 1666 Mark erlösten nur die Erben von sechs Verfassern, mehr als 9666 nur drei, die anderen 17 Familien nur je 366 bis 1666 Mark. Diese Zahlen vermindern sich natürlich Jahr um Jahr, Danach mag -man ermessen, was nach weiteren zwanzig Jahren noch übrig bleiben kann, auch wenn man um dcr Sicherheit willen die Kirstein zugeslosscncn An gaben noch stark erhöht und Musik- und Kunstverleger hinzurech- net. Und in wieviel Teile spalten sich diese Beträge und würden sich gav im Verlauf -der nächsten Jahrzehnte spalten! Italien hatte bereits eine Zwangslizen-z; sie ist a-b-geschafft. Großbritannien hat eine seit I9II, vr. Kirstein hat über deren Wirkung genaue Erkundigungen eingezogcn. Er schreibt darüber: »Wie einwandfrei festste-ht, ist nur in ganz seltenen Fällen von englischen Verlegern von dieser Freiheit je Gebrauch gemacht worden. Die Absicht des Gesetzgebers ist durch die Tatsachen null und nichtig gemacht; cs ist kaum anders, als wenn die Schutzfrist volle 56 Fahre währte. Das Volk hat das Nachsehen und -der Autor wenig Vorteil. Auch Italien hat früher ein solches Ge setz gehabt. Ein durch seine Praxis besonders unterrichteter ita lienischer Advokat schreibt mir darüber: Mach den hier in Italien gemachten -Erfahrungen kann man keineswegs raten, eine der artig faule Institution in die deutsche Gesetzgebung auszunehmcn'. Hüten wir uns also, diese Dummheit nachzumachen!» Die vorstehenden Erwägungen beziehen sich nicht aus -die Aufs ührungs gebühren. Deren Einziehung ist in Deutschland durch die Anstalten für musikalische Aufführungs rechte monopolartig organisiert, -Es sind, wie ich bereits in der »Täglichen Rundschau-- angeführt habe, die Anstalt für musika lisches Aufführungsrecht (Afma) der Genossenschaft deutscher Tonsetzsr (gegr. 1964), die Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte (Ammre), gegr, 1969 in Berlin, die Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte (Gcma) in Berlin, 1913 gegründet von Musikolienverlegern. Alle diese Gesellschaf ten sind insofern berechtigt und nützlich, als es -dem einzelnen Komponisten unmöglich ist, die einzelnen Konzertveranstaltungen oder die Fabriken mechanischer Musikinstrumente zu überwachen und mit ihnen zu verhandeln. Das tun für sic jene Anstalten, die dazu sehr wirksame Kontrollorganisationen geschaffen haben, denen sich kein Ausführender mehr entziehen kann. Die Gebühren eingänge sind im Laufe dcr Jahre sehr bedeutend geworden; über ihre Höhe teilt natürlich keine -der Anstalten etwas mit. Den noch ist es ein offenes Geheimnis und darum wohl erlaubt, hier zu sagen, -daß die »Gema- im Jahr« 1926 etwa vier Millionen Mark eingezogen hat*), und daß die Empfangsberechtigten über die hohen Vcrwaltungskosten klagen**). — Bis zu einem gewissen Grade sind diese Anstalten zu billigen. Aber sic haben schon jetzt eine ungeheure Macht über das gesamte Musikleben und können ihr tat sächliches Monopol nach ihrem Gefallen ausüben. Wenn, was hauptsächlich sie erstreben, die Schutzfrist verlängert, also die Zahl der von Aufführungsgebühren freien Werke verringert wird, so ist es zweifellos, daß die Anstalten dies zur starken Erhöhung der Gebühren benutzen werden. Dagegen ist die deutsche Musik welt jetzt noch völlig wehrlos. Es ist nicht anders: Das Problem der Verlängerung des Ur heberrechts gleicht einer Zwickmühle, Kommt der zusätzliche Vorteil »> Wenn dies irrig, wäre die Berichtigung sehr erwünscht, **> Die sofort nach Verkündigung des Reichsgertchtsurteils vom 12, Mai 1928 gegründete »Gesellschaft zur Verwertung von Sende- rechten« wollte nur 7VA der eingezahlten Gebühren an die Bercch- tlgicn absühren. K87
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