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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1927-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1927
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- Deutsch
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Xi l27, 2. Juni 1927. Redaktioneller Teil. lichkeit Klarheit zu schassen. Ich habe zwar schon in meinen Auf sätzen: »Zwangsbewirtschastung des Urheberrechts- (Börsenblatt 1926, Nr. 246) und »Der Kampf um die Schutzfrist- (Tägliche Rundschau, Unterhaltungsbeilage vom 5. und 7. Dezember 1926), auch in meinen offenen Briefen an die Herren Cohn und Rosner (Börsenblatt l927, Nr. 84) die Sache gestreift, möchte aber nun mehr sie einmal zusammenhängend abhandeln. Es klingt so einfach: Jedermann kann in den 20 Jahren nach Ablauf der 30jährigen Schutzfrist jedes Werk Nachdrucken und hat nuran die Erben des Verfassers eine gesetzlich festzulegendc Ge bühr zu entrichten. Und doch stecken in diesem Satz große recht liche und praktische Schwierigkeiten. Vor allem bewirkt die Zwangslizenz eine grundsätz liche Änderung der Rechtsstellung des Ver legers zum Verfasser. An Stelle des Verlags Ver trags mit der Pflicht zur Vervielfältigung und Verbreitung, wobei die Vergütung in Geld nicht rechtswesentlich ist, tritt, mit der Vergütung als Pflicht und Hauptsache, die gesetzliche Nachdruckerlaubnis. Das gesamte Verlags recht tritt also außer Kraft und muß durch ein neues Lizenz recht ersetzt werden; an die Stelle nachgiebigen (disposi tiven) Rechts tritt «in Zwangsrecht, zwingend sowohl für die Verfassererben, die die Erlaubnis nicht weigern können, als auch für die Verleger hinsichtlich der tarifmäßigen Zahlung. Dabei liegt der Zweifel nahe, ob die Nachdruckerlaubnis erst durch tatsächliche Zahlung oder schon durch ein Zahlungs- Versprechen soll erworben werden können. Wenn erst Lurch tatsächliche Zahlung, so würde dies «ine Verrechnung nach Absatz ausschließen, also für den Verleger sehr erschwerend sein. Soll aber Absatzverrechnung, also ein Zahlungsversprechen ge nügen, so hätte der Gesetzgeber zu entscheiden, ob bei Nichtzahlung die Erlaubnis als solche hinfällig wird, sodatz die Versassererben auf Unterlassung der Verbreitung und auf Vernichtung der ge druckten Abzüge klagen können, oder ob sie nur ein Klagerccht auf die Gevdforderung haben, auch zahlungsschwachcn Verlegern gegenüber. Die Entscheidung dürfte mit davon abhängcn, ob der Gesetz geber das Recht des Urhebers während der zugesetzten zwanzig Jahre als weiterbestehend erachten will oder nicht. Diese Frage muß wohl bejaht werden, schon weil begrifflich eine Lizenz einen zu ihrer Erteilung Berechtigten vvraussetzt"), vor allem aber in Rücksicht aus di« Rechtsbeziehungen zum Ausland. Denn der gesamte internationale Rechtsschutz ist an das Bestehen des Urheberrechts geknüpft. Aber der weitere Zweifel bleibt dann noch zu klären, ob der Schutz nur denjenigen Vervielfältigungen gilt, die im selbstgewählten Berlage, bei dem Urverlegcr, erschienen sind, oder sich auch auf die Zwangslizeuzverlegcr erstrecken soll — mit andern Worten: ob das Ausland di« von Deutschland bei seinen Autoren erzwungene Abtretung von Neudruckrechten als schutzwürdig anerkennt"). Dies« Entscheidung wäre eine inter nationale, nicht von Deutschland allein zu treffende. Sie ist aber von der größten Wichtigkeit, weil davon abhängt, ob die in Doutschland erscheinenden Z w a n g s - Li ze nz - N eu d r u cke im Ausland geschützt werden oder nicht. Wenn nicht, so würde diesen Neudrucken das «gesamte Ausland, auch das dcutschsprechende, verschlossen sein, ein kaum erträglicher, jeden falls die Zwangslizenz aufs stärkste entwertender Zustand. Solche Trennung der Recht« der Urverloger von denen der Neudrucker ist durchaus obzulehncn. Denn wenn schon eine Zwangslizenz, dann aber auch keine Ausnahmen, dann auch für den Urverlcger kein anderes Recht als für alle! Aber die Entscheidung liegt, wie gesagt, nicht allein bei Deutschland. *) Es sei denn, daß man siir die Zu'atzlchutzsrift das Urheberrecht lediglich aus das Recht aus Vergütung in Geld verdünnt, was inner lich dadurch gerechtfertigt wäre, daß es sich in dem Bestreben aus Er weiterung der Schutzsrist nur um Geldgewinn handelt. —) Die durch die Novelle von 1910 zum Gesetz Uber Urheberrecht von 1901 (K 22) geschaffene Zwangslizenz silr mechanische Musikinstru mente wirkt nur sür die Verbreitung in Deutschland und siir die Aus fuhr nach solchen Staaten, in denen der Urheber keinen Schutz gegen die mechanische Wiedergabe des Werkes genießt. 686 Es ist weiter nötig, zu bestimmen, ob das persönliche (Indi vidual-) Recht des Urhebers ungeschmälert den Erben noch sür die Zusatzsrist bleiben soll. Es handelt sich hauptsächlich um di« Frage, ob der von der Zwangslizenz Gebrauch machende Ver leger an dem Werk« Änderungen vornehmen darf oder nicht. Bekanntlich dürfen jetzt bis zum Ablaus der Schutzfrist jegliche Änderungen nur vom Verfasser selbst oder von anderen nur mit seiner oder der Erben Genehmigung bewirkt werden. Für die zusätzlichen zwanzig Jahr« der Schutzfrist diese Vorschrift weiter gelten zu lassen, wäre recht bedenklich. Den Herausgebern nach gelassener Werke muß doch eine gewisse Freiheit gewährt werden, insbesondere für den Schulgebrauch. Das Werk soll nicht hilslos erstarren. Anderseits wäre unverständige Willkür unerwünscht. Mir scheint es möglich, das Individualrecht nach wie vor mit Ablauf der Schutzfrist erlöschen zu lassen, aber den Erben das Recht der Unterlassungsklage gegen Verballhornungen einzu- raumen. Wird, wie billig, dem Urverleger keine Vorzugstellung von den Zwangslizenzverlegern eiugeräumt, so muß sein Verlagsver trag erlöschen. Etwas vom Thema abbiegend, möchte ich hier einschalten, daß bei einer Verlängerung von Rechten des Urhebers die Rcchts- logik eine M i tverlängerung der Rechte des Ver legers meines Erachtens nicht gestatten kann. Der Verlags- Vertrag kann nur für diejenige Dauer der Schutzfrist gelten, die bei Vertragsabschluß bestanden hat; denn nach deren Ablauf können die Versassererben dem Verleger nichts mehr leisten, folg lich auch keine Gegenleistung verlangen. Wenn nun ein neues Gesetz den Urhebererben einen Vorteil zuwenden sollte, so sehe ich keinen Rechtsgrund, auch den Verleger dieses Vorteils teilhaftig zu machen. Gehoimrat Professor vr. E r n st Hcymann meint in seiner für die Preußische Akademie der Wissenschaften ver faßten Schrift: »Die zeitliche Begrenzung des Urheberrechts«, wenn man den Urhebererben unter Aufhebung aller Verlags verträge das Urheberrecht wieder frei gebe, so werde man den Erben und gar den Erbeserben geradezu eine literarische Schreckensherrschaft in die Hand geben (S. 117). Zu der Rechts frage selbst äußert sich Hetzmann nicht. Sie hat aber stets ein« Rolle gespielt, wo von Verlängerung der Schutzfrist die Rede war (vgl. Beiträge zum Urheberrecht, Mittlgn. d. Börsenver eins der Deutschen Buchhändler IX, 1896, S. 72). Der Deutsche Schriftstellerverband hatte damals in seinem Entwurf eines Ver lagsvertrags alle Vorteile der Verlängerung dem Autor, alle Nachteile dem Verleger zugedacht (Deutsche Presse 1891, Nr. 19). Auch die älteren Juristen Klostermann, Köhler und Neuling und ebenso die jüngeren: Allfeld, Daude, Elster, Hoffmann, Mittel stadt und Hillig, Müller-Meiningen urteilen ähnlich. Etwas milder fordert jetzt der Ausschuß des Reichswirtschaftsrates, daß den Erben »in erster Linie« der Vorteil zugute komme. Weil auch ich von jeher diesen Grundsatz für zwar formalrcchllich rich tig, praktisch aber für unbillig gehalten habe, habe ich den Ver legern empfohlen, in den Verlagsverträgen auszubedingen, daß bei einer Verlängerung der Schutzfrist der Vertrag für die Dauer der Zusatzfrist in Kraft bleibe. (Vgl. meinen Kommentar zum Vcrlagsgesetz tz 29, sowohl 1. Auslage 1901 als auch 2. Auf lage 1914). Gesetzlich aber, schematisch, kann man di« Verträge nicht einfach weiter bestehen lassen, denn das würde zu der Unbill führen, häufig den Verleger allein zum Nutznießer der Ver längerung werden zu lassen, nämlich dann, wenn die Versasser- vergütung eine einmalige gewesen ist, wie es im Kunstverlag sehr häufig vorkommt. Solche einmalige Auszahlungen brauchen durchaus nicht an sich eine Übervorteilung des Verfassers zu sein. Dem ist oft genug mit einem Hundertmarkschein in der Hand mehr gedient als mit einem unsicheren Tausender in der Zukunft, und dem Verleger bleibt das Wagnis. Darum ist es auch ungerecht fertigt, wenn der Reichswirtschaftsrat Pauschalvergütungen nur für zehn Jahre gelten lassen will. Man soll doch den Vertrag schließenden die Sclbstverantwortung lassen! Der Entwurf von 1899 zum Verlagsgesctz von 1901 wollte die Vorteile der Verlängerung zwar grundsätzlich dem Urheber zukommen lassen, dem Verleger aber die Hälfte des Reingewinns
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