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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.05.1917
- Strukturtyp
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- 1917-05-15
- Erscheinungsdatum
- 15.05.1917
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 112, 15. Mai 1917. kurzer und Weicher, aus Anirag des Hauptausschusses ein stimmig genehmigt. Punkt -t: Haushaltplan für 1917. Auch dieser wird nach einigen einleitenden Worten des Vorsitzenden des Hauptaus- schusscs, Herrn Mich. Francke, einstimmig genehmigt. Punkt 5: Wahlen für den Vorstand und Hauptausschutz. Dieselben fallen, den Vorschlägen des Hanptausschusscs ent sprechend, auf Herrn vr. Felix Meiner als stellvertretenden Vorsteher, aus die Herren Richard Francke und Hans Emil Reclam als Mitglieder des Vorstandes und aus die Herren Fritz Hachmeister und Georg Thicme für de» Hauptausschutz. Sämtliche Gewählten nehmen die Wahl mit Dank an. Nach Verlesung des Protokolls, das von Herrn Justizrat Itr. Anschütz geführt wurde, schloß der Vorsitzende die anregende Versammlung. „Jllustrirte Zeitung" und „Neue Leipziger Illustrierte Zeitung". Von Justizrat vr. FuId in Mainz. In Nr. 6/7 S. 158 des Jahrgangs 18 der Zeitschrift »Mar kenschutz und Wettbewerb« ist ein Urteil des OLG. Dresden vom 18. Oktober' 1916 mitgeteilt, das sich aus die Nachahmung der Bezeichnung einer Zeitschrift bezieht und geeignet erscheint, zu erheblichen Bedenken Anlaß zu geben. Es handelte sich in dem Rechtsstreit, der dem Sächsischen Oberlandesgericht Anlaß zu der Entscheidung gab, um die Klage des Verlags der »Jllustrir- ten Zeitung« in Leipzig gegen den Verlag der seit Jahresfrist in Leipzig erscheinenden »Neuen Leipziger Illustrierten Zei tung«. In erster Instanz war der Klage, die sich sowohl auf 8 l6 UWG. als auch nuf 8 l desselben und 8 826 BGB. stützte, entsprochen worden. Das OLG. Dresden wies die Klage ab. Es stellte sich aus den Standpunkt, daß die Bezeichnung »Jllustrirte Zeitung« zwar früher eine besondere Bezeichnung im Sinne des 8 16 gewesen sei, daß sich dies aber seit der Herausgabe der Berliner Illustrierten Zeitung« geändert habe; auch diese werde im Verkehr als »Illustrierte Zeitung« bezeichnet, und im Hinblick auf die große Verbreitung derselben sei die Bezeichnung »Illustrierte Zeitung« seitdem zu einer Gattungsbezeichnung geworden. Es liege aber auch in der Annahme der Bezeich nung »Neue Leipziger Illustrierte Zeitung« kein Verstoß gegen die guten Sitten. Eine Absicht des Verlags dieser Zeitschrift, Verwechslungen mit der »Jllustrirte»« des Weberschen Verlags Hervorzurufe», sei nicht anzunehmen, auch liege eine Verwechs lungsgefahr nicht vor, da der Charakter und Inhalt der beiden Zeitschriften ein verschiedener sei. Das Gericht zieht bei dieser Gelegenheit eine Parallele zwischen einem Theater und einem Kinematographcn, der auch jenem Konkurrenz mache, ohne daß sich jedoch etwas rechtlich dagegen machen lasse. Diesen Erwä gungen mutz im Interesse des Rechts der Zeitungsverleger an den von ihnen zuerst gebrauchten und bekannten Bezeichnungen entschieden widersprochen werden. Zunächst kann nicht zugegeben werden, daß die Bezeich nung der Leipziger Zeitschrift als »Jllustrirte Zeitung« in Seist- zig selbst bzw. in der Umgebung durch die Herausgabe der Ber liner Illustrierten Zeitung zu einem Gattungsbegriff gewor den sei. Das Gericht verkennt hier, daß eine Bezeichnung für das Publikum in gewissen Gebieten den Charakter einer beson deren Bezeichnung haben kan», während ihr in andern Gebieten derselbe fehlt. Die an sich einen beschreibenden Inhalt auf weisenden Bezeichnungen, wie Wohnungszeitung, Schneiderzei- inng, Touindustriczcitung, Färberzcitung, haben für gewisse Ge biete bzw. für ein bestimmtes Publikum zweifellos den Charak ter einer besonderen Bezeichnung, während sie in'andern Gebie ten und bzw. für andere Kreise des Publikums den Charakter von Gattungsbezeichnungen haben. Daher bedeutet der Um stand, daß in Berlin z. B. die Berliner Illustrierte Zeitung schlechthin als »Illustrierte« vielfach bezeichnet wird, keineswegs, daß auch in Leipzig unter »Jllustrirte Zeitung« ebensowohl die im Weber'sche» Verlag als auch die itn Ullstein'schen Verlag er scheinende Zeitschrift verstanden wird. Es mutzte aber, da die »Leipziger Jllustrirte Zeitung« in Leipzig verlegt wird und er- 568 scheint, die Frage geprüft werden, was das Leipziger Publi kum unter der Bezeichnung »Illustrierte Zeitung« versteht. Würde diese Prüfung zu dem Ergebnis führen, daß, sei es allgemein, sei es auch nur seitens eines erheblichen Teils der Leipziger Bevölkerung, darunter nur die Weber'sche Zeit schrift verstanden wird, so war die Frage, ob für das Leipziger Publikum die Bezeichnung den Charakter einer besonder» habe, grundsätzlich zu bejahen. Daß außerhalb Berlins schlechthin die Bezeichnung als Gattungsbezeichnung angesehen wird, kann dem OLG. nicht zugegeben werden. In sehr großem Umfange besteht heute noch die Übung des Publi kums, das eine Nummer der Berliner Zeitschrift kaufen will, ausdrücklich die »Berliner Illustrierte« zu verlangen, während es die »Illustrierte« sagt, wenn es die Weber'sche verlangt, die wegen ihres viel höheren Preises für den Einzelverkaus selbst verständlich bei weitem nicht so in Betracht kommt wie die Ber liner. Es gab auch schon vor dem Erscheinen der Berliner Zeitschrift Zeitschriften mit Illustrationen außer der Weber'sche», bei deren Bezeichnung das Wort »Illustrierte« gebraucht wurde, so z. B. die »Neue Illustrierte«, die nicht in Leipzig erschien; man tonnte aber nicht behaupten, daß durch deren Herausgabe die Bezeichnung der Weber'sche» zu einer Gattungsbezeichnung geworden wäre. Das OLG. hat aber weiter in der Annahme der Bezeich nung »Neue Leipziger Illustrierte Zeitung« auch keine gegen die guten' Sitten verstoßende Handlung gesehen, vor allem weil die einzelnen Nummern der Zeitschriften nicht verwechslungsfähig seien. Dieses Moment ist aber für die Frage, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, ebenso ohne Bedeutung wie sür die Frage, ob ein Verstoß gegen 8 16 UWG. vorhanden ist; es kommt darauf an, ob die Bezeichnungen verwechslungsfähig sind, nicht darauf, ob die Waren, also hier die einzelnen Nummern der in Betracht kommenden Zeitschriften verwechslungsfähig sind, vgl. RG. vom 19. Dezember 1908, Markenschutz u. Wettbe werb 8 S. 154, eine Entscheidung, die sich aus die besondere Ge- schnstsbczcichnung bezieht, aber auf die besondere Bezeichnung von Druckschriften entsprechend anzuwenden ist. Für die Frage der Sittenwidiigkeit kommt aber in Betracht, daß der Zeitungs verleger ebenso wie jeder andere Gewerbetreibende die Pflicht hat, nur solche Bezeichnungen anznwenden, die sein Unternehme» scharf von dem des Konkurrenten unterscheiden, und ferner, daß es gegen den Grundsatz der guten Sitten verstößt, Bezeichnungen anzuwenden, die ihre Zugkraft den Leistungen der Konkurrenz verdanken, vgl. insbesondere RG. vom 3. Juni 1913, Recht 1913, Nr. 2192, OLG. Hamburg in Markenschutz und Wettbewerb 16 S. 238 sowie die so bedeutsame Rechtsprechung, die sich gegen die Benutzung der fertigen Arbe'its- leist ungen des Konkurrenten zu Konkurrenzzwecken auf seinem eignen Arbeitsgebiete wendet, RGZ. 73 S. 925, eben so RG. in Gew. Rechtsschutz 1913, S. 94, im »Recht« 1914, Nr. 424 u. a. m. Nun kann aber kaum ein Zweifel darüber ob walten, daß der Verleger, der an demselben Orte, an dem eine Zeit schrift seit langen Jahren erscheint, eine andere Zeitschrift unter einer Bezeichnung herausgibt, die mit der Bezeichnung jener bis auf den Gebrauch des Namens des Ortes und des bedeutungs losen Wortes »neu« vollständig identisch ist, sich der Zugkraft be dient, die die Bezeichnung der älteren Zeitschrift besitzt. Damit eignet er sich die Früchte der Arbeit an, die der Verleger der äl teren Zeitschrift auf das Bekanntwerden und das Einbürgern der Bezeichnung verwendet hat, und zwar zu Konkurrenzwecken. Dies verstößt gegen die guten Sitten. Es kann hierbei gar nicht darauf als entscheidend ankommen, ob die eine Zeitschrift vor nehmer und gediegener ist als die andere; die Begriffe »vor nehm« und »gediegen« sind elastisch und verschieben sich, und auch das Publikum, das an eine vornehme und gediegene Zeit schrift gewöhnt ist, kann durch den gleichlautenden Titel veran laßt werden, auch nach einer solchen zu greife», der diese Kenn zeichnungen nicht eigen sind. Zwischen Theater und Kino einer seits und zwei Zeitschriften anderseits eine Parallele zu ziehen, erscheint nicht angängig; es handelt sich bei beiden Unterneh mungen um wesentlich verschiedene Verhältnisse. Wie es gegen die guten Sitten verstoßen würde, die Bezeichnung eines Thea«
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