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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1896
- Sprache
- Deutsch
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58 l 6 Nichtamtlicher Teil. 220. 21. September 1896. mit gesetzlich näher fixierter Geschäftsvollmacht. Alle diese Personen können ohne Rücksicht auf das interne Verhältnis, in dem sie zu ihrem Auftraggeber stehen, mit dritten Per sonen die ihnen aufgetragcnen Verkaufs- oder Kaufsgeschäfte und alle diejenigen Geschäfte und Handlungen, welche zu deren Abschluß erforderlich sind, endgiltig und unmittel bar als für ihren Auftraggeber verpflichtend abschließen. Der Auftraggeber muß das vom Reisenden innerhalb oben- bczcichncter Grenzen Gehandelte gegen sich anerkennen, der Dritte wird direkt gegenüber dem Verlagsgeschäft, für welches der Reisende thätig mar, berechtigt und verpflichtet. Es be darf von keiner Seite einer nachträglich einzuholenden oder erst zu erteilenden Genehmigung, damit die vom Geschäfts reisenden mit dem Dritten vorgenommenen Geschäftshandlungen (soweit sie auf einen Verkauf oder Kauf gerichtet sind) Giltig keit haben. Hierdurch wird ohne Zweifel die geschäftliche Seite des auswärtigen Reiseverkehrs um vieles sicherer gestellt und das Reisegcschäft selbst künftig mehr gefestigt werden. Es werden sowohl die Firmen, welche zur Erzielung von Kaufs- oder Verkaufsabschlüssen reisen lassen, nicht mehr so leicht mit dieser oder jener Ausflucht der Person des Reisenden oder dem dritten Reflektanten gegenüber begegnen können. Ander seits wird aber auch der auswärts Wohnende, der mit einem selbständigen, nur gegen Provision thätigen Kaufmann im Reiseverkehr Geschäfte abschließt, nicht nachträglich diesem wieder nusweichen können, mit dem Einwande, er habe Umfang und Tragweite der geschäftlichen Befugnisse des Reisenden nicht gekannt, auch nicht näher mitgeteilt bekommen, er ent- schlage sich daher in Ermangelung erhaltener Aufklärungen des eingegangenen Geschäftes. Ferner werden Dritte, sofern sic Zahlungen an »Rei sende« aus den abgeschlossenen Geschäften leisten oder Zah lungsfristen nach Abschluß des Geschäftes mit verbindlicher Wirkung bewilligt erhalten oder eine Aenderung der Geschäfts bedingungen erwirken wollen, sich stets vorher zu vergewissern haben, ob der betreffende Reisende, an den sie Zahlungen leisten oder der ihre Stundungswünsche berücksichtigt hat, auch hierfür besonders vom Geschäftsinhaber ermächtigt ist. Im anderen Fall können derartige Zahlungsempfangnahmcn als nicht an die Firma erfolgt bestritten werden. Zugeständnisse hinsichtlich der Zahlungsfristen oder veränderter Vertrags bedingungen braucht die Firma nicht gegen sich gelten zu lassen. Verschweigen auswärtig Reisende bei Geschäfts abschlüssen mit Dritten, daß die ihnen erteilte Vollmacht in ihrem Umfang der im Gesetz näher fixierten Handlungs vollmacht nicht gleichkommt, so werden sie lediglich ihren Auftraggebern aus der Ueberschrcitung verantwortlich, dagegen müssen diese alle Geschäfte und Rechtshandlungen des Rei senden mit Dritten für und gegen sich gelten lassen, welche i») die Vornahme des aufgetragcnen Rcisegeschäftes seiner Art nach für gewöhnlich mit sich bringt, b) sich mit dem Inhalt der gesetzlichen Reisevollmacht decken und o) mit dem Dritten vom Reisenden abgeschlossen wurden, ohne daß jener von einer Vollmachtsbeschränkung Kenntnis erhielt, noch solche ohnedies kennen konnte und mußte. Zurverfügungstellungen entgegenzunehmen, sollen Geschäfts reisende künftig nur in Person und nur an Orten, an denen sich keine Niederlassung der Firma befindet, befugt sein. An Nicderlassungsorten soll also die Mängelanzeige und Zur- versügungsstellung stets an die Firma direkt erfolgen müssen. Ebenso sollen derartige Anzeigen und Erklärungen nicht mehr mit rechtlicher Wirksamkeit für die Firma am Orte erfolgen können, an denen sich der Reisende nicht mehr persönlich be findet. Außerdem sotten künftig alle Geschäftsreisende, die den auswärtigen Verkauf oder Kauf von Waren besorgen, wenn sic für die auftraggebende Firma zeichnen, dies mit einem Zusätze thun, der das zwischen ihnen und der vertre tenen Firma bestehende Vollmachtsverhältnis zum Ausdruck bringt. Dagegen stehen Reisenden, die an einem Orte thätig werden, an dem sich eine Niederlassung der vertretenen Firma befindet, Handlungsbefugnisse in gleichem Umfang nicht ohne weiteres zu. Derartige (sogen. Stadt-) Reisende können daher bei Dritten für die vertretene Firma nur Rechte erwerben und Verbindlichkeiten wirksam eingchen, wenn sie zu den Geschäften, welche sie vornehmen, nachweislich bevollmächtigt sind. Im Zweifel gelten also diese lokalen Geschäftsreisenden künftig nicht als Handlungsbevollmächtigte der Firma, in deren Auf trag sie Geschäfte abschließen. Es können in Ermangelung nachträglicher Genehmigung die von solchen Reisenden eings- gangcnen Verbindlichkeiten von der vertretenen Firma eventuell Mangels erteilter oder wegen Ueberschrcitung der erteilten Vollmacht Dritten gegenüber angefochten werden. Insbeson dere gilt dies von Mangelanzeigen, Zurverfügungstellungen und ähnlichen Erklärungen gegenüber den an Niederlassungs orten thätigen Geschäftsreisenden. Stadtreisende gelten somit also künftig gemeinhin nicht als Handlungsbevollmächtigte, wogegen auswärts thätige Reisende, die Warenverkäufe und Warenankäufe besorgen, im Zweifel stets als Handlungsbe vollmächtigte mit nicht besonders beschränkter Vertretungsbe fugnis in Betracht kommen. Es bleibt ihnen bezw. der ver tretenen Firma nur der Nachweis offen, der verhandelnde Dritte habe nichtsdestoweniger die thatsächlich vorhandene »Vollmachtsbeschränkung« persönlich gekannt oder hätte solche nach Lage der Verhältnisse bei hinlänglicher Achtsam keit doch kennen müssen. Die gleichen Grundsätze sollen auch für Reisende aller anderen handelsgewerblichen Betriebe gelten. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. — Ein Geschäftskniff, der leider mehr fach von Kolporteuren in Anwendung gebracht wird, hat den Buch handlungsreisenden Emil Körtge aus Leizig mit dem Strafgesetze in Konflikt gebracht. Er verkaufte im Kolportagewege für eine Buchhandlung in Leipzig eine Prachtbibel, von der er einen Band Probe-Jllustralionen sowie eine Subskriptionsliste den Personen vorlcgte, die er besuchte. Es ist nun eine bekannte Thatsache, daß viele Leute sich bei ihren Entschließungen nach den: richten, was andere, namentlich sog. Respektpersonen thun oder gcthan haben. Um den Absatz zu fördern, schrieb daher Körtge eigenmächtig die Namen angesehener Personen in die Liste und setzte dadurch andere in den Glauben, jene hätten das Buch bestellt. Dadurch wurden sie be stimmt, das Werk ebenfalls zu bestellen. Das Landgericht Dres den hat nun am 22. Mai Körtge wegen schwerer Urkundenfälschung und Betruges unter Annahme mildernder Umstände zu 3 Wochen Gefängnis und einer mäßigen Geldstrafe verurteilt. Bemerkens wert ist die Feststellung, daß der Angeklagte nicht sich selbst, son dern seinen! Auftraggeber einen Vermögensvorteil hat verschaffen wollen. — Die vom Angeklagten gegen das Urteil eingelegte Revi sion wurde in der Verhandlung am 17. d. M. vom Reichsgerichte als unbegründet verworfen, da das Urteil einen Rechtsirrtum nicht enthalte. Portohinterziehung. — Ein Prozeß der Postbehörde gegen einen Zeitungsverleger führte am 16. d. M. vor dem Schöffen gericht Nordhausen zu einer Verurteilung. Das sozialdemokratische -Nordhäuser Volksblatt- hat seinen Druckort in Erfurt. Die Zcitungsauflage wird im Paket alltäglich nach seinem Verbreitungs ort Nordhausen gesandt. Darunter befanden sich auch die für die Abonnenten in Salza bestimmten Exemplare. Diese wurden täglich durch eine Botenfrau vom Nordhäuser Zeitungsexpedientcn abge holt und dann durch die Frau ausgetragen. Die kaiserliche Ober postdirektion Erfurt fand dies unzulässig. Sie behauptete, der Ur sprungsort des Blattes sei Erfurt, und es sei gemäß den postalischen Bestimmungen nur in einem Umkreise von 2 Meilen dieser Siadt die Verbreitung des Blattes durch Privatpersonen zu gestatten. Es wurde deshalb gegen den Verlag eine Anklage auf Portohinter ziehung erhoben. Das Urteil lautete für beide Angeklagte auf vierfache Erstattung desjenigen Portos, das eine direkte Zusendung der Zeitungen an die Salzaer Abonnenten verursacht haben würde.
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