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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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- 1896-09-12
- Erscheinungsdatum
- 12.09.1896
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- Deutsch
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5578 Nichtamtlicher Teil. 213, 12. September 1896. strafbaren Inhalts begangen werden, sowie der Preßvergehen im eigentlichen Sinne in Frage stehe, bald als ob der Beginn der Strafbarkeit dieser Delikte bestritten werde. Nichts von dem allen ist streitig. Daß die Verjährungsfrist eine sechs monatliche sei, besagt tz 22 des Preßgesctzes so klar, daß darüber nicht gestritten werden kann. Auch darüber ist Judi katur und Doktrin völlig einig, daß die Strafbarkeit mit dem ersten Akte der Verbreitung beginnt. Mit diesen Sätzen ist aber immerhin die Frage nicht entschieden: Muß die sechs- monatliche Frist unter allen Umständen vom ersten Verbrei tungsakt an berechnet werden oder nicht? Für die bejahende Ansicht berufen sich das Kammergericht und mit ihm Groschuff vor allem auf die Entstehungsgeschichte des Preßgesctzes vom 7. Mai 1874, und letzterer erhebt gegen Appelius den Vorwurf: er unterschütze die Bedeutung seiner eigenen Anerkenntnisse, daß die herrschende Ansicht des Reichs tags und die Intentionen der Redaktoren des Preßgesctzes gegen seine Ansicht seien. Der Unterzeichnete muß allerdings bekennen, daß er die Verehrung Groschuffs für die Inter pretation und die Materialien des Gesetzes nicht zu teilen vermag. Diese Materialien ergeben im besten Falle die An sicht eines einzelnen Gesetzgebungsfaktors, meist nur der ein zelnen Redner, aber nichts weiter. Stimmt aber der Wort laut des Gesetzes mit solchen Meinungsäußerungen nicht überein, so haben letztere wenig oder keinen Wert. Das Ge setz (Z 22) schweigt aber über die krUische Frage; die Motive zum Gesetzentwurf nicht minder, und lassen nur entnehmen, was auch sonst kaum bezweifelt worden wäre, daß, abgesehen von Bestimmung der kürzeren Frist, die allgemeinen Grund sätze des Strafgesetzbuches zur Anwendung zu kommen haben. Mit anderen Worten, Artikel 22 des Preßgesctzes hätte ebenso gut einen besonderen Absatz des Z 67 Strafgesetz buchs bilden können. Debatten im Reichstage fanden end lich nicht statt. Das zur Interpretation vorliegende Material der Reichstagsverhandlungen ist also gleich null. Allerdings berufen sich die Motive des Entwurfs bezüg lich der Dauer der Verjährungsfrist auf frühere Gesetze. Daß diese nicht mehr gelten, daß sie auch nicht Jnterpretations- mittel sein können, weil das Reichspreßgesetz auf eigenen Füßen steht, war bisher nicht bestritten. Sehen wir uns aber auch diese Quelle näher an, zumal das Kammergericht behauptet, die kurze Verjährungsfrist sei fast allen Preßgesetzen gemeinsam, und mehrere ältere Preßgesetze hätten die aus drückliche Bestimmung getroffen, daß die Verjährung vom ersten Verbreitungsakt an zu rechnen sei. Wir konnten nur im preußischen Gesetz vom 12. Mai 1851 Z 49, im bayrischen Gesetz vom 17. März 1850 Artikel 5 und im badischen Gesetz vom 2 April 1868 die scchsmonatlichc Frist finden. Das württembergische Gesetz vom 30. Januar 1817, wiederher gestellt am 24 Dezember 1864, das weimarische Gesetz vom 25 Juli 1868, das mecklenburgische Preßgesetz vom 26. Juni 1850 u s. w. enthielten nichts dergleichen. Das sächsische Gesetz vom 24. März 1870 Artikel 27 hatte sogar nur eine dreimonatliche Frist, und dieses, aber auch nur dieses allein, hat den Zusatz »von dem ersten Verbreitungsakt an gerech net«; aber dieses Gesetz beschränkt beides auf Artikel 20 fg., welche die Preßvergehen im eigentlichen Sinne behandeln. Für die übrigen Preßdclikte wendet das sächsische Gesetz die be stehenden Strafgesetze an (Artikel 19), bildet also einen mög lichst wenig passenden Vorgang für die Bestimmungen des Reichspreßgesetzes. So steht es mit den Materialien. Groschuff beruft sich auch mehr auf die Intentionen der Redaktoren; denn die herrschenden Ansichten des Reichstages blieben völlig unaus gesprochen. Von den Teilnehmern an der Kommission haben sich vier in Kommentaren, nicht im Reichstage, vernehmen lassen: v. Schwarze, o. Marguardsen, Thilo und bedeutend später Klöppel. Dieser steht allerdings auf der hier angefochtenen Ansicht; Marguardsen spricht sich nicht deutlich aus, dürfte aber auch nach verschiedenen Aeußerungen zur Ansicht des Kammergerichts zu zählen sein; Thilo kann weder für die eine noch für die andere Ansicht gerechnet werden. Daß v. Schwarze aber von Groschuff für sich citiert wird, kann nur auf einem Versehen beruhen. Derselbe sagt in 1. Auflage Seite 170: »Inwieweit die einzelnen Verbreitungsakte einer Person als Einzeldelikte oder als Einheit im Fortsetzungsnexus anzusehen — sonach ... im letzteren Falle die Verjährung erst mit dem letzten Verbreitungsakte beginnen zu lassen, hängt von der Gestaltung des einzelnen Falles ab und ist nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden. Die Verbreitung der Druckschrift durch den Verleger wird in der Regel als im Fortsetzungsnexus begriffen sich darstellen, sonach aber bezüglich dessen gleich falls die Verjährung erst mit dem letzten Fortsetzungsakte beginnen.« Aehnlich, wenn auch weniger klar, spricht sich v. Schwarze in 2. Auflage aus. Daß die dritte, von Appe lius besorgte, gleicher Meinung ist, kann nach dem heutigen Stande der Kontroverse als selbstverständlich gelten. Groschuff citiert auch v. Liszts Reichspreßrecht Seite 206 und Berners Lehrbuch des Preßrechts Seite 298 für sich. Ersterer dürfte allerdings so zu deuten sein. Letzterer spricht mit dem Satz: »Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der strafbaren Handlung, d. h. der Verbreitung«, für die gegenteilige Mei nung. Das Resultat ist, daß sowohl die reinen Theoretiker, als diejenigen Schriftsteller, welche an der Entstehung des Gesetzes teilgenommen haben, von denen aber bekanntlich v. Schwarze hervorragend an der Entstehung des Gesetzes mitwirkte, geteilt sind, und das Zeugnis des letzteren dürfte im Einklänge mit der Jnhaltlosigkeit der Verhandlungen über die kritische Frage dahin aufzufassen sein, daß man bei Schaf fung des Gesetzes die kurze Verjährungsfrist aus einigen älteren Gesetzen adoptiert, die Konsequenzen aber nicht in das Auge gefaßt hat. Was die Judikatur betrifft, so spricht sich Reichs gericht IV. 30. September 1887 (Rechtsprechung lX 483) un bestritten für die hier verfochtene Meinung aus. Wenn Gro schuff annimmt, der IV. Strafsenat des Reichsgerichts habe später seine Ansicht geändert, und dies aus Reichsgericht IV. 23. September 1893 (Entscheidungen XXIV 270) folgert, so kann ihm nicht beigestimmt werden. Dieses Urteil, wie Reichs gericht I. 23. Februar 1880 (Rechtsprechung I 373) behandeln die Frage, ob aus den der Veröffentlichung eines Preßerzeug- nisses vorhergehenden Handlungen, insbesondere aus der Mit teilung eines Manuskripts beleidigenden Inhalts an den Redakteur, Drucker oder Verleger ein selbständiger Beleidi- gungsthatbestand konstruiert werden kann, welcher mit dem durch die Veröffentlichung begründeten ideell oder real kon- knrriert. Dies wird mit Recht verneint. Im übrigen han delte es sich aber in diesen beiden Füllen, wie in dem Falle Reichsgericht I. Beschluß 24. März 1881 (Entscheidung IV 216). um Zeitungsartikel, bezüglich welcher nur ein Publikationsakt, die Ausgabe der Zeitung, in Frage ivar. Die hier besprochene Kontroverse ist daher in jenen drei Urteilen unberührt geblieben. Es kann überhaupt nicht verkannt werden, daß dieselbe die periodische Presse weit weniger berührt als die Preßerzeugnisse in Buchform; denn nur bei letzteren findet eine über einen längeren Zeitraum sich erstreckende Verbreitung statt, während bei den elfteren die Publikation eine einheitliche oder doch zeitlich eng begrenzte zu sein pflegt. Prüft man die Frage näher, so kann nicht gezwcifelt werden, daß weder die Entstehungsgeschichte noch die Litteratur einen entscheidenden Anhaltspunkt ergeben. Die Judikatur des Reichsgerichts steht auf dem Boden der hier verfochtenen Meinung. Das Gesetz ist klar, bestimmt aber nur eine abgekürzte Verjährungsfrist und stützt sich mit allen übrigen Normen, insbesondere bezüglich des Beginns der Ver-
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