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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.09.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-09-05
- Erscheinungsdatum
- 05.09.1896
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- Deutsch
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207, 5. September 1896. Nichtamtlicher Teil. 5399 II. Lieferungskauf. Bei dem Verkaufe von Lieferungswerken besteht z Zt. folgende Rechtslage: Ein einziges Kaufgeschäft wird abgeschlossen unter der Bedingung der Erfüllung in verschiedenen mehr oder weniger bestimmten Terminen. Der Käufer ist, insofern der Verkäufer seine Zusagen einhält, verpflichtet, das ganze Werk abzu- nehmcn, nachdem die Fortsetzung einmal bestellt ist. Die Verkehrsordnung des Börsenvereins hat hierin zu Ungunsten der Verleger eine Aenderung eingeführt, indem sie den Sortimenter berechtigt, einseitig den Vertrag aufzuheben. Auch nach den neuen Reichsgesetzen würde die oben skizzierte Rechtslage die gleiche bleiben, die auch dem Rechts gefühl in jeder Weise entspricht, so lange der Sortimenter als Käufer selbständig auftritt, nicht als Vermittler, als der er verpflichtet sein möchte, seine Abnehmer zum wenigsten im Falle der Abbestellung namhaft zu machen. Das Gesetz über die Abzahlungsgeschäfte, das etwa in diesem Falle analog anzuwenden wäre, schließt jedoch ausdrücklich Kaufleute von seinen Wohlthaten aus. Dann wäre noch § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuziehen, der ebenfalls gegen die Bestimmung der Verkehrsordnung ange wendet werden müßte. Wenn aber einmal der Satz der Verkehrsordnung als billig anerkannt wird, so könnte man ihn wohl auch in das Gesetz aufnehmen, etwa in dieser Weise: Hinter H 352: a) Wird eine teilbar vertretbare Sache in der Weise gekauft, daß sie in Teilen geliefert und die Zahlungen nach Verhältnis der Teile geleistet werden, so ist der Käufer nach Zahlung eines oder mehrerer Teile be rechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten: hinsichtlich der bereits gelieferten Teile findet ein Rücktritt nicht statt. b) Ist der Käufer als Wiederverkäufer ausgetreten, so ist er verpflichtet, im Falle des Rücktritts seinen Ab nehmer der gelieferten Teile dem Verkäufer namhaft zu machen. o) Der Verkäufer kann vor Abschluß des Kaufvertrages die Bestimmung dieses Z ausschließen. III. Ladenpreis. Bei der Wichtigkeit, die der Aufrechterhaltung des Laden- plcises bcigemessen wird, mag es wunderlich erscheinen, daß sich kein Versuch findet, aus Rechtsgründen dem Verleger die Befugnis zuzuschreiben, diese Aufrechterhaltung zu erzwingen. Allerdings wird man aus den allgemeinen Grundsätzen über das Eigentum eine solche Beschränkung des Eigen tümers nicht herleitcn können, indessen bilden sich bei den Handelsbeziehungen doch Verhältnisse heraus, die eine Ab weichung von den Rechtsregeln, wenn nicht fordern, so doch rechtfertigen, und gerade das Handelsgesetzbuch ist der Platz, diese zu statuieren. Die Feststellung eines Ladenpreises von seiten des Ver legers dürfte wohl als eine rechtlich wirksame Bedingung für den Vertrieb der Werke auf den Wegen des Handels ange sehen werden, der der Sortimenter von selbst unterworfen ist. Sind doch auch bei anderen Verkäufen ähnliche Be dingungen möglich und giebt es doch auch noch andere Handels zweige, in denen der Fabrikant für seine Waren bestimmte Verkaufspreise festsetzt. Auch die Börsenpreise, insbesondere für Wertpapiere, dürften ein Analogon dafür bieten, daß ge wisse Einschränkungen für die Verkaufsnormen nicht außer halb aller Erfahrung liegen. Wenn es dem Börsenverein möglich ist, für seine Mitglieder die Einhaltung des Laden preises zum Gesetz zu machen, so sollte das doch auch für den allgemeinen Gesetzgeber möglich sein, und hat man es dort für gut und zulässig befunden, so scheint kein Grund vor- DretuiUjcchztgsler Jahrgang. zuliegen, hier die gesetzmäßige Giltigkeit solcher Vorschrift des Verlegers abzulehnen. In der Art der nachfolgenden Sätze scheint mir diese Frage lösbar zu sein: Hinter 8 343: s.) Erwirbt ein Kaufmann von einem anderen mit dem Herkunftszeichen des Verkäufers versehene Waren als Wiederverkäufer unter den dafür üblichen Vergünsti gungen, so ist er verpflichtet, von dem Verkäufer (Fabrikanten, Verleger) ein für allemal oder ins besondere gestellte und öffentlich bekannt gemachte Bedingungen beim Weiterverkauf in handelsüblicher Weise einzuhalten. Dies gilt insbesondere für öffent lich bekannt gemachte Verkaufspreise, es sei denn, daß die Ware inzwischen eine die Preisminderung oder Preiserhöhung begründende Aenderung erfahren habe, oder daß der Verkäufer nicht mehr imstande oder willens ist, die Warengattung wie bisher zu liefern, daß sie aus dritter Hand stamme, oder daß aus anderen Umständen hervorgehe, der Verkäufer wolle auf die Einhaltung jener Bedingungen kein Gewicht mehr legen. b) Im Uebertretungsfalle ist der Verkäufer berechtigt, unbeschadet etwaigen Anspruchs auf Schaden, den Käufer von ihm zustehcnden Einkaufsvergünstigungen und bestehender laufender Rechnung nach Maßgabe des H 326, 3. Absatz sofort auszuschließen. Der An spruch verjährt in 3 Monaten nach erlangter Kenntnis oder in 1 Jahre nach erfolgter Uebertretung. e) Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, sind befugt, bei geflissentlicher Uebertretung der Vorschriften des Absatz 1 im Namen der Gesamt heit ihrer Mitglieder nach Absatz 2 zu verfahren und dies öffentlich bekannt zu machen, die Ausführung der Maßregel bleibt im Zweifel den einzelnen Mit gliedern überlassen. IV. Kommissionsgeschäft. Das buchhändlerische Kommissionsgeschäft ist nicht mit demjenigen identisch, das vom Handelsgesetzbuch und auch vom Entwurf so bezeichnet wird. Danach gilt als Kommissionär, »wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen«, was in unserm Falle nicht zutrifft, da der Buchhändler-Kommissionär nur aus nahmsweise nicht im Namen des Kommittenten, sondern im eigenen Namen Geschäfte abschließt, überhaupt von einem »Abschließcn« von Geschäften in dem regulären Betrieb des Kommissionärs wohl nicht gesprochen werden kann. Wird demnach im allgemeinen der Buchhändler-Komis- sionär in der Gesetzcssprache richtiger als »Vertreter« (nicht als »Handlungsbevollmächtigter«) zu bezeichnen sein, so treffen doch auch auf ihn und sein Verhältnis zu den Kommittenten die Bestimmungen des betreffenden Titels des Entwurfes zu, allerdings auch, so iveit er Spediteur oder Lagerhalter ist, die Titel 4 und 5 des dritten Buches des Entwurfes. Es würde demnach wohl genügen, am Schluß dieses Titels einen entsprechenden Zusatz etwa folgender Art -zn machen. Hinter tz 380: Die Vorschriften dieses Titels finden auch ent sprechende Anwendung auf denjenigen, der es unter nimmt, an einem Handelsplatz als dem Erfüllungsorte (Kommissionsplatz) für andere in deren Namen und Auftrag gewerbsmäßig Waren und Geschäftspapiere in Empfang zu nehmen und zu befördern, Zahlungen 733
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