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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.09.1896
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- Erscheinungsdatum
- 02.09.1896
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- Deutsch
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5310 Nichtamtlicher Teil. 204, 2. September 1896. Vmeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angekündigt sind. Jos. Albert, Kunstverlag in München. 5325 Hürubsrgsr Usubs-utsn. 50 Mct'sin. In Klapps 30 ^1. Barthol L Eo. in Berlin. 5321 Or. Loebs alpbabstisodss Orts-VsrLsiebui«. 8. ^ull. 8 ^ 50 R. Etsenschmidt in Berlin. 5325 Meßtischblätter. Blatt 2123: Skampe. 2125: Bomst. 2189: Rüdnitz. 2335: Neusalz. 2582: Arnsberg Nord. 2583: Hirsch berg Wests. 26->6: Arnsberg Süd. 2783: Wipperfürth. 2911: Engelskirchen, ä 1 «. Haack in Berlin. 5321 Haacks Damenkalender für 1897. 2 Comtoir- und Wand-Schreibkalender in Schwarz- und Roth- druck f. 1897. Auf Pappe gezogen 25 A unaufgezogen 15 -z. V. F. Haeseler, Berlag in Kiel. 5321 kllelc, äis soeials LiisäsrauZ im norclöstl. Inciisu 2v Luciciba's 2sit. La. 10 Heyde« L Zimmer in Frankfurt a/M. 5323 Zöckler, Askese u. Mönchtum. 2. Aust. I.Halbbd. Ca. 4.B50-). L. Kend« in Wien. 5323 Lr-Lbsi-Log Ltsxlncn. Lrists au IViliwIio Uaictin^sr. La. 6 Kritik-Berlag in Berltn. 5321 Przybyszewski, auf den Wegen der Seele. Geh. 2 ./C. Reinfels, v., Flauimen der Liebe. Geh. 3 Wrede, vom Baume des Lebens. Geh. 3 .F. La«sar Lchmtdt in Zürich. 5320 Modernes Strandrecht. 2 ^6. Heinrich Schmidt L Earl Günther in Leipzig. 5324 k'absr cku l'aur, Hapoisous I'sIÜLUg in kuMlanci von 1812. 1. lüg. 60 Beit L Comp, in Leipzig. 5321 1-cuvaseb, prallt. Lsitkacisu cisr Lsvieiitsanalzss. 6sb. ea. 6 .-E. Nichtamtlicher Teil. Entscheidungen des Reichsgerichts. Veröffentlichung einer Anklageschrift, die noch nicht in öffentlicher Verhandlung kundgegeben ist; Begriff der Kundgabe. Gesetz über die Presse, vom 7. Mai 1874, Z 17. In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt H. R. S. in Z. wegen Vergehens gegen das Pretzgesetz, hat das Reichsgericht, Erster Strafsenat, am 4. Juni 1896 auf die Revision des Staatsanwalts für Recht erkannt: Das Urteil der Strafkammer des K. Landgerichts H. vom 5. März 1896 wird nebst den ihm zu Grunde liegenden Fest stellungen aufgehoben; die Sache wird zur anderweiten Ver handlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Gründe. Der Angeklagte hat in einem Artikel des H.'er Tageblattes, also durch die Presse, am 1. Juli 1895 über ein gegen ihn an hängiges Strafverfahren berichtet, in welchem die öffentliche Ver handlung am 13. Juni 1895 begonnen hatte und am 15. desselben Monats mit der Verkündung des Urteils zu Ende geführt worden war. Das Urteil wurde mit Revision angegriffen und diese am 4. November 1895 verworfen. In jenem Berichte vom 1. Juli 1895 brachte der Angeklagte, anknüpfend an die Mitteilung des Gegenstandes der Anklage, mit den einleitenden Worten: -Hierzu bemerkt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wörtlich- den Abdruck eines Satzes der Anklageschrift. Hierwegen aus Grund des H 17 des Preßgesetzes angeklagt, wurde er von der Strafkammer freigcsprochen, weil es nach den Zeugenaussagen möglich erschien, daß sowohl von dem Königlichen Staatsanwalte, der die Anklage vertreten hatte, als auch vom An geklagten in jener öffentlichen Verhandlung die fragliche Stelle ihrem Sinne und wesentlichen Inhalte nach, wenn auch nicht wört lich, erörtert und besprochen worden ist, das Gericht also nicht zu der Ueberzeugung gelangen konnte, daß die in Frage stehende Stelle der Anklageschrift in den öffentlichen Verhandlungen vom 13. und 15. Juni 1895 nicht kundgegeben worden sei. Dabei ging die Strafkammer von der Ansicht aus, daß eine Kundgabe nicht bloß dann erfolgt sei, wenn eine Verlesung stattgesunden habe, sondern daß es genüge, wenn die betreffende Stelle der Anklageschrift, wenn auch ohne Bezugnahme aus das Schriftstück,' ihrem wesentlichen In halt oder ihrem Sinn nach erörtert oder besprochen worden sei. Hierin giebt sich ein Rechtsirrtum kund, der zur Aufhebung des Urteils führen mußte. Daß die Anklageschrift als solche nicht verlesen worden ist, steht außer Zweifel. Auch ist mit Recht angenommen, daß mit der Verkündung des Urteils erster Instanz vor Eintritt der Rechtskraft das Verfahren noch nicht sein Ende erreicht hatte. Es handelt sich also nur um den Begriff der Kundgabe in öffentlicher Verhandlung. Zuzugeben ist, daß -Kundgeben- ein weiterer Begriff ist als Verlesen, und daß es, nachdem dieser Ausdruck statt des im fran zösischen Vorbild des H 17 des Pretzgesetzes geforderten Verlesens gewählt worden, unstatthaft wäre, ihn auf das Verlesen zu be schränken, wenngleich zur Zeit der Verkündung des Preßgesetzes das Verlesen die vorgeschriebenc Form der Kundgabe war. Der § 17 stellt in dieser Beziehung die Anklageschrift den anderen amtlichen Schriftstücken eines Strafprozesses gleich. Jede Art von Kundgabe der Anklageschrift, die bei irgend einem anderen solchen Schriftstück prozeßordnungsgemäß zulässig ist, also insbesondere auch freier Vortrag des wesentlichen Inhalts, ist also für Z 17 des Preßgesetzes wirksam. Allein anderseits ist Kundgabe eines Schriftstücks nicht gleich bedeutend mit Erörterung oder Besprechung eines Inhalts, der etwa mit dem eines Schriftstückes übereinstimmt. Diese kann statt finden, ohne daß die Existenz eines gleichsinnigen Schriftstücks er wähnt oder bekannt (kund) gegeben wird. Die in K 17 verlangte Kundgabe muß also das Schriftstück als solches betreffen, muß er kennbar machen, daß das Schriftstück den mitgeteilten Inhalt hat. Wenn hierfür bezüglich der ganzen Anklageschrift im heutigen Straf prozesse regelmäßig kein Rauni gelassen sein wird, so steht dies nicht im Wege, daß einzelne Stellen der Anklageschrift im Laufe der mündlichen Verhandlung als solche bekannt gegeben werden, sei es wörtlich, sei es dem wesentlichen Inhalte nach, sei es in Vorhalten des Vorsitzenden, sei es zur Erläuterung des Eröffnungs beschlusses, wo dieser lückenhaft ist. Selbstverständlich jedoch muß die Bekanntgabe immer in prozeß- ordnungsmäßiger Weise, also entweder durch den Vorsitzenden, oder mit dessen Zulassung erfolgt sein, da nur er — je nach Umständen unter Mitwirkung des Gerichts — zu bestimmen hat, welche Schrift stücke kundgcgeben werden dürfen. Ob eine Kundgabe der betreffenden Stelle der Anklageschrift in diesem Sinne von der Strafkammer als nicht ausgeschlossen betrachtet wurde, lassen die Entscheidungsgründe nicht erkennen. Die Sache war daher, der Revision des Staatsanwalts entsprechend, an die vorige Instanz zu wiederholter Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Meinung des Angeklagten in seiner Revi- sionsgegenerklärung, die Sache sei an das Schwurgericht zu ver weisen, ist irrig, da das in § 17 des Preßgesetzes bezeichnete Ver gehen in Z 18 daselbst mit Strase bedroht ist und hiermit unter die Ausnahmen des Artikels 35 des Bayerischen Ausführungs gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz fällt.
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