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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19170428
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191704289
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19170428
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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// ^ wervtägNch. Für Mitglieder de» DSrleaverelaS tt^i« ganze Seite umfapt 3H0 viergelpalt.-petitzeilen. ble Seile > ; ist Ser DezugspreiS^im Mitgi^edvdeitrag^elnßelc^loslell^ oder 1^,De^ eigei^enNnzeigen zahlen ! Nr. 98. * weitere Exemplare zMn eigenen Gebrauch Kosten ,a 3ÜMar^. »jährlich frei Geichäftsßelle oder 3S MarS de^Dostiloerweijung. »innerhalb des Deutschen welches. AichtmitgNeder im! t Deutschen Äelch«r zahlen für jede» Exemplar 3d MarL bez.! larv sährlich. Äach dem Nusland erfolgt Lieferung! " ' » ^ Kreuzband, an Nichtmit^Neder in! ^ Uber Lelj Z diesem » Mitglieder für die ^»eile Id 1)1.. für 6. 32 <N^. statt ätz M.. ^ für^/, S. 1? M. statt 18 M. Stellengesuche werden mit 10 <ps. pro ! W'eMMÄWrstMereMöÄ'SÄMjbMmh^ Leipzig, Sonnabend den 28. Aprt! 1917. 84. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Ausfuhr von Druckschriften. Bekanntmachung betreffend die Ausfuhr von Druckschriften aller Art sBiichern, Zeitschriften, NundfchrciLen, Prospekte» »fw.f »ach Öster reich-Ungarn und dem Übrigen ocrbiindete» sowie dem neutralen Ausland und den besetzte» Gebieten in Belgien, Polen »sw. Beifügung des stclloertr. Generalkommandos XIX. A.-K. bete. A»s- snhr von Drntkschristcn in das Ausland. Mir die Ausfuhr von Druckschriften in bas verbündete und neu trale Ausland sowie in die besetzten Gebiete wird zwecks einheitlicher Regelung für das gesamte Deutsche Reich mit Wirkung vom l. Mai 1917 ab folgendes bestimmt: 1. Alle Druckschriften finit Ausnahme von Tageszeitungen und Mufikalien mit und ohne Text), die kein Erscheinungslahr oder ein späteres Erscheinungsjahr als 1913 tragen, dürfen nur auf Grund einer besonderen Erlaubnis derjenigen Kommandobe hörden fstellv. Generalkommandos, Gouvernements usw.), in deren Bereich der Verleger seinen Sitz hat, ausgefllhrt werden. Desgleichen bedürfen stets, ohne Rücksicht aus das Erschei nungsjahr, einer besonderen Aussuhrerlaubnis alle Werke, die als chemische oder technische ohne weiteres erkennbar sind, sowie Werke und Druckschriften mit kartographischem Inhalt fz. B. Atlanten, Reiseführer, Adreßbücher mit Stadtplänen usiv.s, Uniformbücher und Militärbienstvorschrifien. 2. Die Ausfuhrerlaubnis muß entweder durch Eindruck oder Auf stempelung des von der zuständigen Kontmandobehörde bekannt gegebenen Ausfuhrzeichens an sichtbarer Stelle, d. h. regelmäßig auf dem Titelblatt oder bei Broschüren auf dem Buchumschlag, oder durch eine besondere, der betreffenden Druckschrist beige- fügte ausdrückliche Erlaubniserklärung kenntlich gemacht sein. 3. Die Genehmigung zur Anbringung des Ausfuhrzeichens kann durch die Kontmandobehörde dem Verleger, oder für bereits er schienene Bücher unter Umständen auch dem auslieserndcn Kom missionär bzw. in besonderen Fällen auch dem Barsortimenter übertragen werden. Allen anderen Personen, also auch deni gewöhnlichen Sor timenter und Buchbinder, kan» dagegen eine eigene Berstempc- lung nicht gestattet werden. Vielmehr haben alle diese Personen sich zwecks Anbringung des Aussuhrzeichens nach ihrer Wahl entweder au die Kommandobehörde des Verlagsortes oder an diejenigen ihres Wohnsitzes zu ivenden. 4. Die Genehmigung zur Anbringung des Aussuhrzeichens wird nur dann erteilt, wenn die Ausfuhr allgemein in das verbün dete und neutrale Ausland erlaubt werden kann. 5. Tic Grenz-, Zoll- und Postübermachungsstellen sind angewiesen, grundsätzlich alle Druckschriften, die den obigen Vorschriften nicht entsprechen, anzuhaltcn und ihrer zuständigen Kommando- behörde zur weiteren Veranlassung zuzuleiten. 8. Wer es unternimmt, eine nicht zur Ausfuhr freigegebene Druck-! schrift mit oder ohne Aussuhrzeichen anszusührcn ober ohne Ge- s nehmigung mit einem Aussuhrzeichen zu versehen, wird auf Grund des 8 9 k des Preußischen Gesetzes über den Belage-! rungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem! Jahre, im Milderungsfallc mit Geldstrafe bis zu 1599 Marl ! bzw. Haft bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der zur Umgehung der Ausfuhrvorschrlften eine Druckschrift mit einem falschen Erscheinungsjahr versieht, oder der sonst den für die Druckschriftenausfuhr gegebenen Vorschriften zuwiderhandelt. Bei buchhändlerischen Ballensendnngcn ist im Falle von Verstößen der Absender des Einzelpaketes als haftbar anzu- sche». ietpztg, den 14. April 1917. Der kommandierende General: gez. v. Schweinitz. Aus dem nebenstehenden Abdruck der für das ganze Reich gültigen Bücher-Ausfuhr-Vorschriflen wollen Sie freundlichst ersehen, daß nach dem 1. Mai 1917 kein nach 1913 erschienenes Werk oder sonstige Druckschrift im Sinne des Presse gesetzes (Prospekt, Katalog usw. außer Tageszeitungen und Musikalien mit und ohne Text), sowie überhaupt kein Werk oder sonstige Druckschrift ohne Jahreszahl die Grenze passieren darf, falls es nicht den AuSfuhrstempcl des zuständigen General-Kommandos trägt. Ebenso bedürfen ohne Rücksicht auf das Erscheinungsjahr einer besonderen Ausfuhr-Erlaubnis alle Werke, die als chemische oder technische ohne weiteres erkennbar sind, sowie Werke und Druck schriften mit kartographischem Inhalt (z. B. Atlanten, Reise führer, Adreßbücher mit Stadtplänen usw.), Uniformbücher und Militär-Dienstvorschriften. Wir empfehlen Ihnen daher drin gend, falls dies noch nicht geschehen ist, sofort die nötigen Schritte bei dem für Ihren Verlagsort zuständigen General-Kommando einzuleiten, um die notwendigen Ausfuhrgenehmigungen zu erhalten. Die Strafen, die bei Nicht beachtung dieser Vorschriften verhängt werden, sind außer ordentlich hart. Bei der Wichtigkeit einer schnellen Abwicke lung des Bücherverkehrs und der Auslieferung fremden Ver lages in Leipzig bitten wir dringend, die Wünsche Ihres Kommissionärs zu befolgen, da Ihrem Kommissionär nicht zu- gcmutet werden kann, die Verantwortung für Unterlassungen zu übernehmen, die den Verlegern zur Last fallen. Leipzig, den 25. April 1917. Verein Leipziger Kommissionäre. W. Thomas. A. Opetz. Der Verein der Buchhändler zu Leipzig. R. Linnemann. R. Francke. Abdrucke obiger Bekanntmachung stellen wir unseren Mit gliedern zur sorgfältigen Verteilung an ihre Geschäftsfreunde zum Selbstkostenpreis zur Verfügung. Jeder Leipziger Kommissionär wird dringend ersucht, zum Zwecke der Rückversicherung für die ausliefernden Verleger und Kommissionäre die Bestellzettel nicht reichst, eutsch er Buchhandlungen abzustem peln: Nur ausliefern, wenn Ausfuhr ge stattet ist durch Ausfuhr st empel oder Er laubnisschein. 425
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