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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. >4? 97, 27, April 1917. Der Vorstand hat diese Anregung freudig begrüßt, er in dessen für gut befunden, die Ausführung bis nach Kriegsschlutz zu Verlagen. Den gleichen Standpunkt hat er einer späteren Aufforderung aus Gehilfenkreisen gegenüber vertreten. Noch ist das Ende des Krieges nicht abzusehen, und weitere Opfer werden wir beklagen müssen, so daß sich nicht übersehen läßt, wieviel Namen für die Gedächtnistafel in Frage kommen würden. Die vom 28. Mai bis 3. Juni 1918 im stanzen Reich ver anstaltete ReichSbuchwoche kann nur in einzelnen Teilen des Reichs als ein Erfolg angesprochen werden. Der Börsenverein hat dafür eine umfangreiche Werbetätigkeit veranstaltet und das Werbemalerta! den Buchhandlungen zur Verfügung gestellt. Wir benutzen diese Gelegenheit, den hohen Behörden für die Förderung der Veranstaltung und für die Zuwendungen finan zieller Art unseren herzlichsten Dank abzustatten. Die Bücher spenden sind in überaus reichlicher Weise bei den Sammelstellen eingegangcu und von diesen zur Verteilung an die Truppen im Felde und in den Lazaretten verwendet worden. Die Früchte der Reichsbuchwoche können natürlich das ständig im Wachsen be griffene Lesededürfnis unserer Feldgraue» nicht auf die Dauer befriedigen; deshalb muß der Buchhandel immer und immer wieder nicht nur durch Belebung der Beziehungen zu seinen Kunden im Felde, sondern auch durch Fühlungnahme mit ihren Angehörigen in der Heimat, mit den Daheimgebliebencn über haupt das Interesse am Buch wachhalten und beleben. Wie uns aus verschiedenen Berichten und Bitten aus dem Felde, den Etappen und Lazaretten kund wird, gibt es noch zahlreiche Stellen, denen es an Lesestoff mangelt. Vor dem letzten Weihnachtsfest wurde von uns wiederum die Presse herangezogen, damit sie für das Buch als bestes Weihnachtsgeschenk nachdrücklich eintrete. Wie man wohl auch aus dem Ausfall des Weihnachtsgeschäftes schließen darf, hat diese Anregung gute Früchte getragen. Die Frage der Feldbuchhandlunge» will anscheinend noch immer nicht zur Ruhe kommen. Von interessierter Seite wurde u. a. dem Vorstand der Vorschlag unterbreitet, eine Besprechung der Inhaber der Feldbuchhandlungen unter dem Vorsitz des Börsenbereins-Borstandes einzuberusen und auf dieser die ver schiedenen Streitpunkte zu erörtern. Der Vorstand konnte sich jedoch nicht zur Einberufung einer derartigen Versammlung ent schließen, da allgemeine Interessen des Buchhandels ihm zu nächst nicht gefährdet erschienen. Verschiedentlich hat der Vor stand auf Ersuchen der Militärbehörde Vorschläge für die Be setzung von Feldbuchhandlungen gemacht, den Anträgen rein militärischer Buchhandlungen auf Anerkennung als Vollbuch- handlnngen konnte nicht entsprochen werden, weil diese rein militärisch betriebenen Buchhandlungen als Publikum anzu- sehcn und den Bezugsbedingungen für das Publikum unterwor fen sind und die Frage rein militärischer Bücherbezugsstellen durch die Anordnung des Generalquartiermeisters vom Januar 1916 geregelt worden ist. Am 1. Januar 1917 sind im Gebiete des Ob erbe- fehlshabersOst neue Bestimmungen über die Einfuhr von Büchern, Druckschriften und Ansichtskarten in Kraft getreten, die eine weitere Erschwerung für den Bücherabsatz nach dem genann ten Gebiet darstellen. Der Vorstand hat deshalb in einer Ein gabe an das Königlich Preußische Kriegsministerium in Berlin daraus hingewiesen und unter Darlegung der Interessen des Buchhandels um eine Milderung dieser Vorschriften nachge- suchl. Dabei wurde insbesondere gebeten, die Ausfuhrgenehmi gungen der stellvertretenden Generalkommandos auch für die Einfuhr in das Gebiet Ob. Ost genügen zu lassen, wodurch sich 414 die besondere Einfuhrgenehmigung des Buchprüfungsamtes Ob. Ost erübrigen würde. Fenrer wurde das Krtegsminislerium ge beten, die einer einzelnen Berliner Firma für den Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften im Gebiete Ob. Ost eingeräumie ausschließliche Befugnis zu beseitigen, da der Buchhandel des Reiches sich dadurch nicht nur finanziell benachteiligt fühlen, sondern, auch in dieser Sonderstellung einer Firma ein Miß trauen gegen sich selbst erblicken müsse. Über die Einfuhr von Druckerzeugnissen in das Gebiet des Oberbefehlshabers Ost sind inzwischen neue Vorschriften erlassen worden und am 15. April 1917 in Kraft getreten. (Vergl. Bör senblatt Nra88 vom 17. April 1917.) Danach dürfen Drnckschrif- ien nach dem Gebiet des Oberbefehlshabers Ost nur mit Geneh migung des Buchprüfungsamtes beim Oberfchlshaber Ost einge- führt werden. Zur Erleichterung der Einfuhr hat das Buchprü- fungsamt Ob. Ost eine Buchprüfungsstelle in Leipzig eingerichtet, die jetzt im Neubau der Deutschen Bücherei unter- gcbrachi ist. Die Buchprüfungsstelle unterzieht alle diejenigen Bestellungen aus dem Gebiete des Oberbefehlshabers Ost einer Prüfung, deren Vornahme dem dortigen Buchprüsungsamt selbst nicht möglich ist; sie bedient sich dabei der in der Deutschen Bücherei vorhandenen Bestände; soweit die bestellten Druckschrif ten in dieser nicht vorhanden sind, zieht sie sie von den Verlegern herbei und gibt nach Prüfung die genehmigten Bestellungen an die Verleger, gegebenenfalls an deren Kommissionäre weiter. Am 1. Mai 1917 treten für die Ausfuhr von Druckschriften in das verbündete und das neutrale Ausland sowie in die besetz ten Gebiete neue Vorschriften in Kraft. Danach dürfen die nach 1913 oder ohne Erscheinungsjahr veröffentlichten Druckschriften, sowie alle chemischen, technischen Werke, Druckschriften mit kar tographischem Inhalt, Uniformbücher und Militärdienstvorschrif- ten nur mit besonderer Erlaubnis der zuständigen Militärbe hörde ausgeführt werden, in deren Bereich der Verleger seinen Sitz hat. Nähere Angaben enthält die Bekanntmachung im Bör senblatt Nr. 89 vom 18. April 1917. Bei buchhändlertschen Ballen sendungen ist im Falle von Verstößen der Absender des Einzel paketes als haftbar anzusehen. Es bleibt im übrigen erfreulich, daß Zeitungen, Zeitschriften und Bücher nach wie. vor ohne be sondere Erlaubnis des Reichskommissars für die Aus- und Ein fuhrbewilligung die neutralen Grenzen überschreiten dürfen. Da mit ist den Wünschen unserer Mitglieder im befreundeten und neutralen Ausland entsprochen worden; wir werden Wetter be müht sein, die Ausfuhrbestimmungen zu erleichtern. Dem gleichen Zweck wie die Bundesratsverordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 dient auch die Bundesratsverordnung vom 8. Februar d. I. über die Rege lung des Zahlungsverkehrs mit dem Auslande. Sie schließt die Zahl derjenigen Verordnungen, die den Handel mit dem Ausland betreffen, und die die Einfuhr nur auf die wirklich notwendigen Dinge beschränken sollen, damit der Stand unserer Valuta gefestigt und gebessert werde. Unser treuverbündeter Nachbarstaat Österreich-Ungarn hat ähnliche Verordnungen er lassen. Dieser Zustand mutz natürlich die Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern beeinträchtigen und zieht auch den Buchhandel in Mitleidenschaft. So bedauerlich dies sein mag, der einzelne mutz sich mit diesen durch die Kriegsverhältnisse gegebenen Zuständen abfinden. Wieviel Geld zum Kriegführen gehört, erfährt die Welt erst jetzt. Da das deutsche Volk jetzt den schwersten seiner Kriege, um seine Freiheit, seine wirtschaftliche Selbständigkeit und seine Eigenart, durchkämpft, so wird es auch alle notwendi gen Steuerverpflichtungen auf sich nehmen. Daß dabei der Verkehr stark belastet wird, ist unvermeidlich. Grundsätzlich sind wir nach wie vor gegen jede Besteuerung des Verkehrs, weil die Hemmung schwerer wiegen wird als der erzielte finanzielle
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