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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1911
- Sprache
- Deutsch
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6« 21. Mär, 1S11. Nichtamtlicher Teil. B»rs-Il«l»tt s. d. DIM. Buchhandel. 3528 ihren Kastenfuß erheblich und auffällig von fast allen übrigen verwendeten Klischees mit offenen Füßen abweicht. Es sei auch im Maschinenhandel bekannt, daß dieses Modell nur von der Beklagten bezogen werden kann. Das Klischee ist von der Beklagten nach ihrer eigenen photographischen Aufnahme angesertigt worden und ihr alleiniges Eigentum. Das zuständige Gericht wünschte nun über folgende Punkte ein Gutachten zu haben: Ist der Beklagten ein Schaden dadurch entstanden, daß die Klägerin für die Annoncen der Firma in Z. das Klischee der Beklagten benutzte? Ist insbesondere anzu nehmen, daß die Z.er Firma auf ihre mit jenem Klischee ausgestattete Annonce hin Anfragen von Interessenten er halten hat, die sie ohne jenes Klischee nicht erhalten haben würde, und daß sie, wenn sie auch die abgebildete Maschine, weil diese sllr die Beklagte geschützt war, nicht liefern konnte, doch jene Anfragen mit Anpreisungen ihrer eigenen Fabrikate erwidert hat, und daß daraus Geschäfts verbindungen entstanden sind, die sonst der beklagten Firma zugute gekommen wären? Ist der Verlust, den auf diese Weise die beklagte Firma erlitten hat, auf mindestens 20 ^ (oder wie hoch sonst) zu schätzen? Die Amwort lautete wie folgt: Nach der Ansicht einiger der befragten Gewährsmänner erscheine cs recht und billig, daß die beklagte Firma für die mißbräuchliche Verwendung ihrer Klischees durch die Klägerin eine Entschädigung verlange, die mit einem Betrage oon 20 ^ nur sehr gering bemessen sei. Andere glauben, die Aufrechnung der Beklagten damit rechtfertigen zu können, daß die Klägerin durch die miß bräuchliche Benutzung des Klischees der Beklagten für die Z.er Firma insofern eine Ersparnis gemacht hätte, als sie das Klischee für die Firma in Z. nicht neu anzufertigen brauchte, vielmehr ein schon vorhandenes verwenden konnte. Ob der Beklagten dadurch ein Schaden entstanden sei, daß die Klägerin das Klischee der Beklagten für Annoncen der Z.er Firma benutzte, lasse sich, auch nach Ansicht der befragten Gewährsmänner, nicht mit Bestimmtheit an geben. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche indessen für die Berechtigung der Annahme einer solchen Schädigung. Insbesondere könne bei der großen Verbreitung des - Marktes« wohl angenommen werden, daß die Firma in Z. auf ihre mit dem Klischee der Beklagten aus gestattete Annonce hin Anfragen von Interessenten erhalten habe, die sie ohne jenes Klischee nicht erhalten haben würde, und daß sie, wenn sie auch die abgebiidete, für die Beklagte geschützte Maschine nicht liefern konnte, doch solche Anfragen mit Anpreisungen ihrer eigenen Fabrikate erwidert habe. Dies habe dann die Anknüpfung von Geschäftsverbindungen zur Folge gehabt, die sonst viel leicht der Beklagten zugute gekommen wären. Der der Be klagten hierdurch unter Umständen erwachsene Schaden, be ziehentlich der ihr entgangene Gewinn werde sich zweifellos auf einen höheren Betrag als 20 beziffern. Wenn auch die beklagte Firma das von der Klägerin für dis Firma in Z. verwendete Klischee für sich selbst im ». . . .-Markt« seit seit etwa zwei Jahren nicht mehr benutzt habe und wenn auch die ebenfalls im ... . .-Markt« verwendeten Klischees anderer Firmen eine gewisse Ähnlichkeit mit diesem Klischee hätten, so sei doch kaum anzunehmen, daß die miß bräuchliche Verwendung auf einer Verwechselung beruhe, weil die Z.er Firma für ihre Annonce ihr eigenes Klischee dem Drucker einschicken oder bei diesem ein Klischee nach ihrer eigenen Vorlage bestellen mußte. Insbesondere sei zu bemerken, daß es bei dem Vertrieb von Maschinen verschiedener Art geschäftsüblich sei, zur In sertion mit den Abbildungen der in Frage kommenden Maschinen des öfteren zu wechseln und auch bezüglich der Insertionen in den einzelnen Blättern Pausen eintreten zu lassen. Es sei als sicher anzunehmen, daß die Beklagte von diesem Standpunkt ausgegangen sei, als sie ihren Auf trag im . -Markt« nicht wieder erneuerte, sondern andere Fachzeitungen mit der Aufnahme der Annoncen und dem Abdruck des Klischees beauftragte. Das Klischee der Beklagten stelle eine Drehbank dar, welche die Beklagte schon seit mehreren Jahren ausschließlich für sich habe fabrizieren lasten. Wenn auch die ebenfalls im - -Markt« verwendeten Klischees anderer Firmen eine gewisse Ähnlichkeit mit dem der Beklagten hätten, so sei doch das Klischee so eigenartig, daß eS von Fachleuten und Interessenten oon denjenigen der übrigen Firmen unterschieden werde. Außerdem pflegten auch die Abdrücke der Klischees in den Zeitungen mit der Zeit der Kundschaft genau bekannt zu sein, denn fast jede Firma habe für den Fachmann deutlich erkennbare Abweichungen ihrer Maschinen von denen der Konkurrenz, was wiederum in den Klischees zum Ausdruck gelange. Bei einer miß bräuchlichen Verwendung könne daher recht wohl dem Eigen tümer eines Klischees ein Schaden zugesügt werden, denn die alte Kundschaft werde beim Durchblättern der Fach zeitungen darauf aufmerksam, daß andere Firmen offenbar dieselben Maschinen auf den Markt bringen. Daß die Firma in Z. wenige Monate nach dem Er scheinen ihrer Annoncen mit dem Klischee der Beklagten in Konkurs geraten sei, könne auf die Beantwortung der gestellten Fragen keinen Einfluß haben. (Chemnitzer Handelskammer.) 8. Annoncen-Akquisiteure. ») Ein Annoncen-Akquisiteur, der weder Gehalt noch Spesen bezieht, an keine Geschäftszeit gebunden ist, vielmehr ganz nach Belieben arbeiten und reisen kann, der Geschäftsunkosten selbst zu tragen hat und gleichzeitig sür mehrere Blätter tätig sein dars, ist nicht Handlungsgehilfe, auch wenn er sich morgens vor Beginn seiner Tagesarbeit zur geschäftlichen Besprechung in der Z itungsabfertigung einzufinden hat. (Kaufmannsgericht in Hannover.) b) Es besteht kein Handelsgebrauch dahin, daß Annoncen- Akguisiteure als ermächtigt gelten, die Zahlungen sür die von ihnen gesammelten Annoncen ohne Originalquittung einzukassteren. (Älteste der Berliner Kaufmannschaft.) Übersetzungen aus dem Deutschen in die slawischen, die magyarische und andere osteuropäische Sprachen. (Mitgeteilt von T. Pech.) 1911, I.*) (Schluß zu Nr. 66 d. Bl.) Idom., öuääsndroolcZ. (Lsrlin, 8. Lisodsr.) HlLUlli), 1. OsLrencivo L^AAegSpooxovi,. (ÜLLvsis oAlloü cs^n.«.) 8°. Moskau. 432 8. 3000 Lx.^k" 1^5. Lb6^40^ 8. ^3000°^x.^'l^'i?6. '' ^^' ^ ^ " " (-llLeexLro. 8°. No8lrs,u. 3000 Lx. Lr8eksillt. in LLnäsn. (1. Lä. 381 8. R-. 1.25.) Nanu, ?d(nn., Liorsnra. (Lsrliu, 8. Lisedsr.) Hlitlli,, 1. 4iop6llUL IIsp. 61. stzbi. I'. lUlXllXIULU» 16". Uo3krni. 120 8. 10 000 Lx. 10 Lop. *) 1910, IV siehe Börsenblatt 1910, Nr. 391 und 292. 4S8*
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