Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110321
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191103216
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110321
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-03
- Tag1911-03-21
- Monat1911-03
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3526 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. O 66. 21. März 1911. zunächst zwei Exemplare an die K. Hof- und Staatsbibliothek ab zuliefern. Ausgenommen sind geheime Drucksachen sowie Formblätter und solche Druckschriften, bei denen der Druck statt der im Amts verkehr sonst üblichen Schrift verwendet ist. Bei Amtsblättern sowie anderen fortlaufenden oder regel mäßig wiederkehrenden Drucksachen ist jede Lieferung unmittelbar nach dem Erscheinen abzusenden. III. Die K. Hof- und Staatsbibliothek gibt ein Exemplar der in Ziffer I, 2 bezeichneten Drucksachen an die dort benannten Bibliotheken ab und nimmt die übrigen Drucksachen in Ver wahrung. Außerdem stellt sie fest, wie viele weitere Exemplare zur Abgabe an die Universitätsbibliotheken und an die Bibliothek der K. Technischen Hochschule in München etwa noch benötigt sind, erholt die erforderlichen Exemplare von den herausgebenden K. Stellen und Behörden und übermittelt sie den Bibliotheken. IV. Die K. Hof- und Staatsbibliothek hat auf Ersuchen einer K. Stelle oder Behörde die genaue Anzahl der für die Biblio theken erforderlichen Exemplare einer Drucksache schon vor der Drucklegung anzugeben. V. Hat eine K. Stelle oder Behörde in besonderen Fällen gegen die Abgabe einer amtlichen Drucksache an die Bibliotheken Be denken, so hat sie hierüber dem unmittelbar Vorgesetzten K. Ministerium zu berichten, das im Benehmen mit dem K. Staats ministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten Entscheidung treffen wird. VI. Die Bekanntmachungen des K. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten vom 19. Oktober 1873, die Einsendung von Pflichtexemplaren K. Behörden betreffend (Ministerialblatt für Kirchen- und Schulangelegenheiten Seite 389 und 390/ sind aufgehoben. München, den 13. Januar 1911. (gez. gez.) v>. Frhr. v. Podewils. vr. v. Miltner. vi. v. Wehn er. v. Frauendorfer, vr. v. Pfaff. Frhr. v. Horn. vr. v. Brettreich. Der Beitritt der Niederlande zur Berner Konvention. (Vgl. Nr. 60 d. Bl.) — Ihrer Genugtuung über den ihier ge meldeten) Beschluß der II. Kammer der Generalstaaten der Nieder lande vom 10. März 1911, mit dem die Kammer den Gesetzent wurf betreffend den Beitritt der Niederlande zur Berner Literar- Union beinahe einstimmig angenommen hat, gibt die bewährte Vorkämpferin zu diesem Erfolge, die in Amsterdam erscheinende »Deutsche Wochenzeitung für die Niederlande und Belgien« in folgendem Ausdruck: »Sechzehn volle Jahre hat der Kampf um den Beitritt der Niederlande zur Berner Konvention, zwischen Anhängern und Gegnern dieses bedeutsamen Projekts gedauert. Als wir in jenen Tagen zum ersten Male auf die unwürdige Handlungsweise so vieler hiesigen Buch- und Zeitungsverleger hinwiesen, die lite rarischen Diebstahl als etwas ganz Selbstverständliches betrachteten, da bekamen wir harte Worte zu hören. Man bezeichnte unser Vorgehen als eine unerhörte Frechheit, eine unerlaubte Ein mischung in die inneren Angelegenheiten eines Landes, das uns Gastfreiheit bot. O, diese Gastfreiheit! Wie oft wurde sie uns vor die Füße geworfen! Nun ja, wir achteten nicht darauf; fanden wir doch Hilfe bei der Presse des Auslandes, die in das selbe Horn stieß. Auch hierzulande kämpfte eine, zu Anfang recht kleine Gruppe der Konvention günstig gesinnter Literaten, Künstler und Verleger mutig gegen die Übermacht. Immer größer wurde ihre Schar, als schneidige Kämpen, wie Professor van de Vlugt in Leiden und der nunmehrige Chefredakteur des Eiou^ve Oouraut«, vr. jur. Plemp van Duiveland, an ihre Spitze traten. Mehr und mehr Stimmen erhoben sich in der Presse aller politischen Fraktionen zugunsten des Beitritts, und endlich hat die Kammer das große Wort, beinahe einstimmig, ge sprochen »Jetzt ist es Aufgabe der Ersten Kammer, den Entwurf zum Gesetz zu erheben. Darauf besteht berechtigte Aussicht. Die schließliche Veröffentlichung im »Staatscourant« bedeutet dann die Jnkrafttretung des Gesetzes. Von dieser Staatsaktion trennt uns nur noch eine kurze Zeitspanne. »Damit ist aber die Arbeit der Kammern in dieser Angelegen heit noch nicht zu Ende. Um die Artikel der Berner Konvention dem Wortlaut nach wirken lassen zu können, muß noch das hiesige Urheberrechtsgesetz abgeändert werden. Solange dies nicht geschehen, sind Werke der bildenden Kunst hier schutzlos; auch dürfen auswärtige Musikwerke ohne Zustimmung des Kom ponisten oder Verlegers anstandslos aufgeführt werden. Ferner sind auf photographischem Wege oder nach anderem Verfahren hergestellte Werke noch der Nachahmung preisgegeben, ebenso kunstgewerbliche Erzeugnisse. »Hoffentlich hält die Regierung auch mit diesen Überresten der Freibeuter-Epoche recht bald Aufräumung.« Grotzvritannischer Zolltarif. — IKs Imperial larikk 1911, enthaltend den britischen Zolltarif nebst den Gesetzen über die Waren-Einfubr und -Lagerung sowie über die Waren-Aus- und Durchfuhr, ferner die Ein- und Ausfuhrlisten, wonach die Ein- und Ausgangsanmeldungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren abzufassen sind, ist im Verlage von anä Lpobtisvoocke, lutck., üonckon, Last üarckinA Ltrest L. 6. und We8t>miv8t6r Victoria. Street 8^V., erschienen und zum Preise von 2 Schilling 6 Pence zu beziehen. (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) Bereinigte Staaten von Amerika. Zollbehandlung von Kunstwerken. — Für die Zollbehandlung von Kunst werken hat das Schatzamt, unter Aufhebung seiner Ver fügungen vom 20. August 1909,22. März 1910 und 9. September 1910, mit Rundschreiben vom 1. Februar 1911 neue Bestimmungen erlassen, die demnächst im Deutschen Handels-Archiv mitgeteilt werden sollen. (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«, nach: 1?r6g.8ur^ Osoi-zione unäsr tbo ou8tow8 eto., 1a.v8.) Bereinigte Staaten von Amerika. Zollpflichtiger Warenwert. — Nach dem jetzt geltenden Tarifgesetze darf, wenn aus irgend welchen Ursachen der Marktwert zur Zeit der Verschiffung nicht mit dem in der Zollfaktur angegebenen Werte übereinstimmt, der Einführer bei der Anmeldung jeder Ware zur Verzollung durch eine Zusatz-Erklärung den in der Zoll faktur angegebenen Wert auf den wirklichen Marktwert je nach Lage des Falles entweder erhöhen oder erniedrigen. Früher durfte nur für festgekaufte Ware eine nachträgliche Er höhung der Zollfakturenwerte auf den Marktwert erfolgen. Die neue Bestimmung ermöglicht es also dem Einführer, sich vor Schaden, der früher unausbleiblich war, wenn in der Zeit zwischen dem Kaufe und der Verschiffung der Ware der Marktwert gesunken war, zu schützen. Es ist nicht der von dem Verschiffer im Ausland angesetzte Zollfakturenwert für den ameri kanischen Wareneinführer bindend, sondern der letztere kann bei der Anmeldung zur Verzollung einen Wert angeben, der dem wirklichen Marktwert angepaßt ist. Ist die Zollanmeldung jedoch geschehen, so wird der Zoll von dem angemeldeten (ontorscl) Werte erhoben, auch wenn der Marktwert niedriger sein sollte. Wenn nach Ansicht des Abschätzers der Marktwert höher ist als der angegebene Wert, so findet das auch früher übliche Verfahren statt. (Nach einem Berichte des Handelssach verständigen beim Kaiser!. Generalkonsulat in New Aork) (Aus den im Neichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) Die Konkurrenzklausel im Anstellungsvertrag. (Vgl. Nr. 33 d. Bl) — Wie die »Vossische Zeitung« erfährt, sind die verlangten Gutachten der Handelsvertretungen über eine zweck mäßige Einschränkung des Gebrauches der Konkurrenzklausel jetzt im Handelsministerium eingegangen und werden einer ein gehenden Prüfung und Sichtung unterzogen. Es handelt sich um die Beantwortung von 11 Grundsätzen, die seitens des Ministeriums aufgestellt worden waren. Am wichtigsten erscheint die Frage der bezahlten Karenz, sowie die weitere Frage, ob einer Aus-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder