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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.10.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-10-05
- Erscheinungsdatum
- 05.10.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. 233, 5. Oktober 1S17. IV. Die Kommandobehörde kann dein Verleger, für bereits erschie nene Druckschriften unter Umständen auch dem ausliefernden Kom missionär, in besonderen Fällen auch dem Barsvrtimenter, gestatten, das Ausfnhrzeichen selbst anzubringen. Alle anderen Personen, insbesondere die gewöhnlichen Sortimen ter und Buchbinder haben sich ausnahmslos zwecks Anbringung des Ausfuhrzeichens an die zuständige Äommandobchörde zu wenden. V. Die Genehmigung zur Anbringung des Ausfuhrzeichens wird nur dann erteilt, wenn die Ausfuhr allgemein in das verbündete und neu trale Ausland erlaubt werden kann. VI. Die Grenz-, Zoll- und Postüberwachungsstellen sind angewiesen, grundsätzlich alle Druckschriften, Hie den vorstehenden Vorschriften nicht entsprechen, anzuhalten und ihrer zuständigen Kommandobe- hörHe zur weiteren Veranlassung zuzuleiten. VII. Für den Versand von Druckschriften nach Öster reich-Ungarn gelten die Bestimmungen unter I bis VI nicht. Nach Österreich-Ungarn können Druck schriften aller Art, also auch solche, deren Ausfuhr in das übrige Ausland untersagt ist, bis anfwcit 0- res ohne Abstempelung aus ge führt werden.*) Nur diejenigen Druckschriften, deren Vertrieb in Deutschland untersagt ist, sind von der Ausfuhr nach Österreich-Ungarn ausgeschlossen. VIII. Auf Grund des 8 9!» des Prcuß. Gesetzes über den Belagerungs zustand und des Neichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 wird mit Ge fängnis bis zu einem Fahre oder Haft oder Geldstrafe bis zu fünf zehnhundert Mark bestraft, wer es unternimmt, den vorstehenden Be stimmungen zuwiderzuhanöeln oder zur Umgehung der Ausfuhrvor schriften eine Druckschrift mit falschem Erscheinungsjahr zu versehen oder andere zur Umgehung dieser Vorschriften zu veranlassen. Bei buchhändlerischen Ballensendungen ist im.Falle von Ver stößen der Absender des Einzelpaketcs als haftbar anzuschcn. Dresden und Leipzig, am 1. Oktober 1917. Stellv. Generalkommando XII. und XIX. A.-K. Unsere Bekanntmachung, betreffend ausländische Hetzliteratur, vom 1. Februar 1917, wird aufgehoben. Dresden und Leipzig, den 1. Oktober 1917. Stellv. Generalkommando XII: und XIX. A.-K. Die kommandierenden Generale, gez.: v. Broizcm. gez.: v. Schweinitz. PersonalllllLrichiell. Jubiläen. — Am 7. Oktober vollenden sich 25 Jahre, seit Herr Paul Nunge das von seinem Vater 1858 gegründete Geschäft: H. Nunge in Elster werda übernommen und die Buch-, Kunst- und Musikalienhandel betreibende Handlung weitergeführt hat. Als 3. Generation steht sein Sohn im Felde, und wir wünschen dem Herrn Jubilar, daß dieser bald gesund aus dem Felde zurückkehren möge, um in Gemeinschaft mit ihm rüstig weiterzuschaffcn. Am selben Tage kann Herr Buchhändler Robert Katzsch- m a n n auf eine 50jährige Tätigkeit in dem angesehenen Hause Breit kopf L Härtel in Leipzig zurückblicken. Durch eignes Streben hat er sich aus bescheidenen Anfängen heraus zum Vorsteher des gesamten Auslicfcrungswesens im genannten Hause emporgearbcitet und drei Generationen der Inhaber wertvolle Dienste geleistet. gez. Die kommandierenden Generale, v. Broizem. gez.: v. Schweinitz. Verfügung, betreffend Vertrieb, Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr ausländischer Druckschriften. — Alle im neutralen oder feindlichen Ausland erschienenen Druck schriften, die kein Erscheinungsjahr oder ein späteres Erscheinungs jahr als 1913 auf dem Titelblatt eingedruckt tragen, müssen im Be reiche des stellv. Generalkommandos XII. und XIX. Armeekorps ohne Rücksicht auf ihren Inhalt vor Vertrieb, Durchfuhr oder Allsfuhr zwecks Erteilung der Genehmigung der Presseabteilung des stellv. Ge neralkommandos XIX. A.-K., Leipzig, Thomasring 21, vorgelegt werden. Verantwortlich für die rechtzeitige Vorlage ist derjenige, unter dessen Anschrift oder in dessen Auftrag die Druckschrift die deutsche Grenze überschritten hat. Unabhängig davon hat sich jeder, der eine unter diese Verfügung fallende Druckschrift vertreiben, durchführen oder aussühren will, zuvor zu vergewissern, ob die Genehmigung be reits erteilt ist. Kann er eine derartige Genehmigung nicht einwand frei feststellcn, so hat er seinerseits die Druckschrift der Presseabtei lung des stellv. Generalkommandos XIX. A.-K. zur Entscheidung vor zulegen. Der Vertrieb sowie, die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr aller ausländischen Druckschriften mit deutschfeindlichem Inhalt wird im Bereiche des XII. und XIX. Armeekorps verboten. Soweit der artige Druckschriften von staatlichen oder städtischen Büchereien zu wissenschaftlichen Zwecken benötigt werden, ist in jedem einzelnen Falle die besondere Genehmigung des zuständigen stellv. Generalkom mandos einzuholcn. Tageszeitungen fallen nicht unter diese Verfügung. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden auf Grund des 8 91, des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Neichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 mit Ge fängnis bis zu einem Jahre, mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1509 Mk. bestraft. *) Von der Red. gesperrt (vgl. Nr. 228). Svrechsaal. Weihnachtsgeschäft 1917. Wie mag das Weihnachtsgeschäft in diesem Jahre werden? Mit etwas Besorgnis wird sich wohl jeder Sortimenter diese Frage im Hinblick ans die sich immer schwieriger gestaltenden Verhältnisse im gesamten Buchgewerbe, auf den Verkehrsgebieten (schon jetzt laufen Postpakete wieder 6—7 Tage ab Leipzig zu den entfernteren Gegenden unseres Reiches) sowie auf das eigene zusammengeschmolzene, zumeist jetzt wohl aus uneingearbeiteten Hilfskräften bestehende Personal beim Beginn der lebhafteren Geschäftszeit vorlegen. - Gewiß, die Frage ist nur zn berechtigt. Und doch läßt sich wohl viel dazu tun, das Weihnachtsgeschäft wieder wie im Vorjahr zu einem den Verhältnissen entsprechend guten zu machen, wenn das Sortiment cs erreicht, das Publikum zu noch wesentlich früherem Einkauf zn bewegen als im letzten Jahre. Das Publikum muß durch jede sich bietende Möglichkeit darauf hingewiesen werben, daß die Bestellungen und Einkäufe möglichst auf den November zu legen sind. Es ist namentlich auf die Schwierigkeiten in den Drucke reien und Buchbindereien für Schaffung eventueller Neuauflagen (Papierknapphcit!.) aufmerksam zu machen. Jeder Novemberkäufer wird wohl einigermaßen darauf rechnen können, daß. er — sofern nicht vorrätig — im Laufe der Wochen bis Weihnachten das erhält, was er.wünscht, aber der Dezcmberkäuser läuft doch zu sehr Gefahr, mit seinen Geschenken erst nach Neujahr die beabsichtigte Weihnachts freude zu bereiten, vorausgesetzt, daß er das Gewünschte dann überhaupt noch erhält. Unendlich viel Ärger und Verdruß, reichlich viel Spesen nsw. lassen sich für den Sortimenter ersparen, wenn er sein Publikum dieses Jahr zu Novembereinkäufen für Weihnachten erzieht. Wäre es nicht angezeigt, im Sortiment schon jetzt jedem im Laden ein- und aus gehenden Kunden, unter Hinweis auf die ärgerlichen Folgen, die Bitte nahcznlegen, mit seinen Weihnachtseinkäufen im November zu be ginnen? Empfiehlt es sich nicht, ein diesbezügliches kleines Plakat vom 1. November an sichMr-am Schaufenster und der Ladeneingangstür, auch im Laden selbst anzubringen? Auch eine kurze, direkt an alle Kunden Ende Oktober zu versendende Bitte wird ihre Wirkung nicht versagen. Vor allen Dingen wären mehrfache Hinweise in den Tageszeitungen unerläßlich. Natürlich werden diese ja absolut nichts Neues bietenden Anregungen von wesentlich größerer Wirkung sein, wenn ein solcher Appell ans Publikum von den Ortssortimentern gemeinsam ausgeht. Vielleicht könnte der Börsenverein ein solches Plakat fürs Fenster Her stellen lassen und es dem Sortiment zur Verfügung stellen. In diesem Jahre muß jedenfalls mit aller Energie auf das Publikum eingewirkt werden, früher cinzukaufen, wenn nicht sowohl für das Sortiment wie auch für den Verlag eine Beeinträchtigung des Weihnachtsgeschäftes entstehen soll, selbst wenn diese auch nur in einem Plus an Arbeits- und Spcsenlast und einer tüchtigen Portion Mehr- verörnß sich äußern sollte, denn die Verhältnisse liegen im Buchgewerbe wie auf den Verkehrsgebieten ungünstiger denn je. Leipzig. Gustav Fick. 1132
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