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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1917
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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?<° 280, 1. Dezember 1917. Redaktioneller Teil. kein Zweifel mehr bestehen kann, daß die B u ch d r u k - kereien znr Berechnung der erhöhten Druckpreisc tatsächlich gezwungen sind.« Um den Buchdrnckereien die Durchführung der Aufschläge zu er leichtern, hat der Deutsche Buchdrucker-Verein drei »aufklärende Kund- gednugen« bereitgcstellt, die den Drucksachenverbrauchcrn ausgehändigt werden sollen. Das Rundschreiben Nr. 1 ist hauptsächlich für Akzi- denzdrnckcreien bestimmt, in dem u. a. außer dem fortwährenden Stei gen der Papierprcise auch auf die sonstigen Materialverteucrungen bei Herstellung einer Druckarbeit hingewiesen wird. Die Bewilligung der dem V e r l a g s b u ch h a n d e l zugedachtcn Erhöhung der Druck- preise wird als eine Lebensfrage für die Buchdruckereien bezeichnet; des weiteren wird nochmals die Abschaffung des Ostermeß- ziels berührt und hierzu folgendes ansgcführt: »Das bei einzelnen Kunden noch bestehende Ostermeßziel lIahresrechuung) kann angesichts der obwaltenden schwierigen Bctriebsvcrhältnisse auch im Bnchdrnck- gewerbe nicht mehr aufrecht erhalten werden, sondern must in Wegfall kommen, wie es in anderen Gewerben, z. B. bei den Buchbindereien, schon seit einiger Zeit abgcschafft worden ist. Laut Beschluß der dies jährigen Hauptversammlung des Deutschen Buchdrucker-Vereins zu- Heidelberg ist das Ostermestzicl vom 1. Oktober 1917 ab aufzuheben. Ans die Rechnungsbeträge für Verlagsarbeiten wird bei Kassazahlung zwei Prozent Skonto gewährt. Drei Monate nach Ausstellung der Rechnung ist der Rechnungsbetrag verfallen und in bar zahlbar. Bei Zielüberschreitnng werden Zinsen in Höhe des jeweiligen Neichsbankdis- kontsatzes berechnet.« Ein drittes Rundschreiben ist für behördliche Auftraggeber von Drucksachen bestimmt. In diesem wird der Erwar tung Ansdruck gegeben, daß nunmehr eine bessere Würdigung der Ge suche um Gewährung auskömmlicher Druckpreise eintreten möge. Wei ter heißt es in diesem Rundschreiben, daß von den mit Zcitnngsverlag verbundenen Buchdrnckereien vielfach darüber geklagt wird, daß für die Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen keine ausrei chende Vergünstigung erfolgt. In einer Versammlung der tariftreuen Buchdruckereibesitzer Bayerns, die am 7. November in München stattfand, wurde in der Aussprache erklärt, daß mit den schärfsten Maßnahmen gegen Preisunterbietungen vorgegangen werden sollte, und daß Schädlinge, die wiederholt bei Unterbietungen angctroffen worden seien, unmög lich gemacht werden müßten. Sollten die Behörden die richtig er rechnten Preise zu zahlen sich weigern, so »müßte inan es ans das Äußerste ankvmmen lassen und in keinem Hall Ausnahmen zulassen«. Inzwischen ist eine »Vereinbarung der tariftreuen Buchdrnckereien in Bayern zu gegenseitigem Schutz vor Preisunterbietungen und zur Wahrung ihres Besitzstandes' in die Wege geleitet worden. Bücher für deutsche Kriegsgefangene. In ehrfurchtsvoller Dankbarkeit gedenkt die Heimat beim Nahen der vierten Kriegswcihnacht der zähen Ausdauer unserer heldenhaften Truppen, und aufs neue verbündet sie sich einer Treue in der liebe vollen Fürsorge. Die Kaiserliche Botschaft — zu Beginn des vierten Kricgsjahrcs — erinnerte das deutsche Volk auch an jene Opfer des Krieges, die unter feindlicher Gefangenschaft zu leiden haben. Je länger der Krieg datiert, umsomehr läßt endlose Qual und öde Langweile Lebenskräfte und Lebensmut erlahmen. Die Gefangenen bedürfen dringend einer Ergnickung für Geist und Gemüt, wenn sie sich tapfer behaupten sollen. Diese Ergnickung schafft das deutsche B u ch. In Tausenden von Briefen verlangen die Gefangenen immer wieder Lesestoff. Doch ist die Versendung desselben mit Schwierigkeiten verknüpft. Im Nach folgenden seien daher die wichtigsten Punkte, die bei der Versendung zu beachten sind, kurz erörtert. Allgemein verboten sind alle Bücher mit handschriftlichen Zu sätzen, Bleistiftstrichcn, Namenseinschrcibnngcn, Widmungen; auch Be zeichnungen des Preises sind auszuradicren? Ein bloßer Bleistiftstrich im Buche gefährdet die Sendung. Ferner gelten selbstverständlich die heimatlichen Vorschriften für die Versendung von Lesestoff ins Aus land. Werke mililärischen und politischen Inhalts, auch älteren Da tums, dürfen nicht versandt werden. Ebenso ist alles von der Ver sendung ausgeschlossen, was dem Feinde irgendwelche Vorteile bringen könnte: Chemie, Heilkunde, Landwirtschaft usw. Daß von den narb 1914 erschienenen Büchern nur solche versendet werden dürfen, die mit dem Ansfuhrzeiche n eines Generalkommandos versehen sind, bedarf keiner weiteren Erörterung. Aber schon bei den AuSfuhrzcichen stößt man sofort auf eine Schwierigkeit. Das Ansfnhrzeichcn des 19. A r m c c k o r p 8, Volke r- s ch l a ch t d e n k m a l, kann für G e f a n g c n e n s e n d u n g nicht verwendet werden. Speziell in Frankreich werden Bücher, die mit diesem Ausfnhrzcichcn versehen sind, in den meisten Gefangenen lagern nicht verabfolgt. Eine Vorschrift des französischen Kriegs- ministcriums bestimmt nämlich, daß alle Liebesgabensendungen, die mit einem Nationalabzeichen, einem Rand in Landesfarben oder derglei chen versehen sind, den Gefangenen nicht verabfolgt werden dürfen. Diese Vorschrift wird in einigen Lagern sogar so streng durchgeführt, daß Liebesgaben, die mit einer schwarz-weiß-roten Kordel verpackt sind, beschlagnahmt werden. Ja in einzelnen Gefangenenlagern führt der wiederholte Empfang von Sendungen mit solchen Abzeichen zur disziplinarischen Bestrafung der Gefangenen. Als Nationalabzeichen gelten: Adler, Eisernes Kreuz, Flaggen, Niederwalddentmal, Völlerschlachtdenkmal usw. Es ist daher bei der Abstempelung des Buches mit den Zensur-- Zeichen darauf zu achten, daß durch Aufdrucken desselben keine Heraus forderung der feindlichen Zensurbehörden erfolgt. Das Generalkom mando des 19. A.-K. hat bereits auf Vorstellung eines Verlagsbuch händlers diesem gestattet, Sendungen für Gefangene mit dem alten Ausfuhrzeichen abzustempeln. Es wäre wünschenswert, wenn dies all gemein gestattet würde. Für die einzelnen Länder sind folgende Vor schriften zu beachten: Frankreich: Verboten i st: Neuere Geschichte, Französische Geo graphie, Französische Volkskunde, alle Schriften politischen Inhalts, alles, was sich auf den gegenwärtigen oder einen früheren Krieg mit Frankreich bezieht. Seit einigen Wochen sind außerdem sämtliche gebundenen Bücher nach Frankreich verboten, jedoch dürfte es sich um ein vor übergehendes Verbot handeln, da dieses Verbot als Gegenmaßnahme gegen ein deutsches Verbot erlassen wurde. Unterhandlungen darüber sind zurzeit im Gange. Die französischen Lager haben Anweisung, gebundene Bücher nicht zu verabfolgen, sie aber auch nicht zu vernichten, sondern aufzuheben» was daraus schließen läßt, daß man mit einer ev. Aufhebung rechnet. England: Im Prinzip ist in England alles verboten, was nach dem 1. Januar 1914 erschienen ist. Jedoch wird dieses Verbot nur lose gchandhabt und fast allgemein nicht durchgeführt. Die Zensur behandlung ist in England liberal. Im allgemeinen gelten dieselben Verbote wie in Frankreich, nur mit dem Unterschied, daß der Kreis dessen, was unter Verbotenes fällt, nicht so eng gezogen wird. Während Frankreich ganz lächerliche Beanstandungen macht, zun» Beispiel »Schillers Flucht nach Stuttgart«, »Schwert des Geistes« usw. verbietet, also sich formell an den Worten: »Flucht«, »Schwert«, »Krieg«, »Waffen« im Titel stößt, sind derartige Beanstandungen in England nicht zu verzeichnen. Englische Kolonien: In den englischen Kolonien ist die Zensur strenger als in England. Man muß hier schon denselben Maßstab anlcgcn wie bei Sendungen nach Frankreich. Eine Ausnahme macht das Gefangenenlager in Liverpool in Ausstralren, das sogar die neuesten Zeitschriften passieren läßt. Ebenso läßt Malta noch neue Zeitschriften in die Lager gelangen. Italien: Eine einheitliche Zensurvorschrift für Italien besteht nicht, die Verabfolgung von Büchern hängt oft vom guten Willen des Lagerkommandanten ab. Zwar besteht in Nom eine Hauptzcnsnrstelle, die aber dem Anschein nach nur einen beratenden, nicht aber einen entscheidenden Charakter hat. Bei Sendungen nach Italien gilt eS daher, möglichst vorsichtig zu wählen, etwa wie bei Sendungen nach Frankreich, und es dann auf gut Glück ankommen zu lassen. Japan: Die gelindeste Zensur für Gefangeuenbttchersendungen hat Japan. Es schätzt die deutschen Geistcserzeugnisse so hoch ein, daß seine Zensur sich nur auf militärische Dinge erstreckt und nur solche Bücher trifft, die auch vom deutschen Standpunkte aus nicht gesandt werden dürfen. Japan gestattet sogar deutsche Tageszeitungen. Ans dem allen geht hervor, daß die Auswahl der Büchersenbun gen für Gefangene zum Teil dem Takt des Auswählenden überlassen ist. Zu bemerken ist, daß einige Gefangenenlager Bücher- und Schrif- tensendnngen von Privaten, rcsp. von nicht bekannten Organisationen nicht abgibt. Aus diesem Grunde hat die Evang. Blättervereinigung für Kriegsgefangene, Bad Nassau/Lahn, einen besonderen Dienst zuv Weiterlcitung von Paketen von Privaten an Gefangene eingerichtet, der auch von größeren Organisationen häufig benutzt wird. Diese Stelle, deren Geschäftsführer amtlich beauftragt ist, eine Vorzensur vorzunehmcn, ist bereit, alle Bücherscndnngcn für Gefangene z» prüfen und wcitcrznleitcn. Tie Arbeit der Vereinigung, die in enger Arbeitsgemeinschaft mit dem Württcmb. Landesvercin vom Noten Kreuz, der Abteilung für Gcfangcnenfragen der Kaiser!. Deutschen Gesandtschaft, Bern, der Bücherabteilung fiir Italien und der k. u. k. österr.-ungar. Gesandtschaft steht, hat gegen 40 900 Pakete mit Büchern an Einzcladressen von Gefangenen bereits befördert, außerdem in Gemeinschaft mit den drei anderen Stellen in Bern und Stuttgart eine größere Anzahl von Lagcrbüchereien eingerichtet, wodurch sie be reits eine große ttbnng in der Behandlung der Bücher besitzt. Sen dungen, die von der Evang. Blätterverei»igung weitergelcitet werden sollen, sind portofrei zu senden an die Geschäftsstelle de» 133S
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