4 Nr. 86. MAMüWMörstMerM'ö'eMAWnD'M Leipzig, Sonnabend den 14. April 1817. 84. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Sekanntmackung« Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig findet stall am Sonntag Kantate, den 6. Mai 1917, pünktlich vormittags 10 /- Uhr, im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig (Eingang Portal III). Tagesordnung. 1. Geschäftsbericht über das Bereinsjahr 1916/17. 2. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über die RklhMlNg 1916. 3. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über den Voranschlag 1917. 4. Prüsung und Genehmigung des Verwaltungsberichts, des Jahresabschlusses und des Etats der Deutschen Bücherei. 5. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle die Gründung einer Wiitschastsstelle (Buchhandels- und Melde amt) beschließen. 6. Anträge der Herren Paul MtslhllliNIIl in Berlin und Genossen: Die Hauptversammlung wolle beschließen: I. Dem Z 5 Abs. 2 und 3 und dem H 7 der Verkaufsordnung folgende Fassung zu geben: K 5 Absatz 2. Die von den Kreis- und OrtSbereinen für Verkäufe in und nach ihrem Gebiet festgesetzten, vom Vorstände des Börsenvereins genehmigten und im Börsenblatte für den Deutschen Buchhandel veröffentlichten Bestimmungen über die zulässigen Abzüge vom Ladenpreis (Skonto, Rabatt) sowie über Besorgungsgebühren bei Werken, die vom Verleger mit weniger als 30°/, Rabatt geliefert werden, sind zu befolgen. 8 5 Absatz 3. Es bleibt den Kreis- und Ortsvcreinen Vorbehalten, für die Buchhändler ihres Bezirks verbindliche Vor schriften über den Verkaufspreis von Werken, die ohne Ladenpreis erschienen sind, sowie über Bestellgebühren bei Zeitschriften in ihre Verkaufsbesttmmungen aufzunehmen. Z 7- Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabat! als 30°/, vom Ladenpreis liefert, dürfen mit einem entsprechenden Aufschläge verkauft werden. II. Die Hauptversammlung billigt grundsätzlich von den Kreis- und Ortsvereinen zu beschließende Verkaufs besttmmungen über den Verkehr mit dem Publikum, die nach Z 5 Absatz 2 der Verkaufsordnung (in der Fassung O. M. 1917) bet Werken, die vom Verleger mit weniger als 30°/, Rabatt geliefert werden, eine entsprechende Besorgungsgebühr festsetzen. 7. Anträge der Herren vr. B. LkhMllNN und Robert lwll Büktlichtt in Danzig und Genossen zu den Satzungen des Börsenvereins: K 5 lautet künftig: > Die Mitglieder des Börsenvereins sind verpflichtet, an jeden wirklichen Buchhändler, welcher seinen Ver pflichtungen gegen den Verleger, sowie den Pflichten gegen seinen Stand nachkommt, ihren Verlag entweder selbst oder durch ihren Kommissionär unter den regulären Bedingungen und rechtzeitig zu liefern. 8 17 ü lautet künftig: 1. Jedes auswärtige Mitglied des Börsenvereins kann im Behinderungsfall seine Stimme bei der Haupt versammlung auf ein beliebiges anderes anwesendes Börsenvereinsmitglied übertragen. 2. Das ausdrücklich daraus gerichtete Vollmachtsformular wird vom Börsenvereinsvorstand vier Wochen vor Kantate jedem Mitglied mit dem Börsenblatt zugestellt. 3. Der Aussteller hat es mit seiner Namensunterschrift und seinem Geschäftsstempel zu versehen. Die gleiche Beglaubigung hat der Stellvertreter für sich hinzuzufügen. 36,