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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Umschlag zu ^ 85. Freitag, den t3. April 1917. Bedingungen. 1. Annahmestellen. 5. Zuteilung. Stückelung. Z e i ch n n n g s st e l l e ist die N eichsba n k. werden von Donnerstag, den 15. März, bis Montag, den 16. April 1917, mittags 1 Uhr bei dem Kontor der R e i ch s h a n p t b a n k für Wert papiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) nnd bei allen Z w e i g a n st a l t e n der Reichs bank mit Kasseneinrichtnng eiitgegengenominen. Die Zeichnungen können auch durch Vermittlung der königlichen Seehandlnng (Preußischen Staatsbank), der P r e » ßi s ch e n EentraI - G e n ossens ch aftS k a s s e i n B e rl i n , der Königlich e n -H anptba n k i n N ü rnberg nnd ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher öffentlichen Sparkasse» und ihrer Verbände, jeder L e b e n s v e r s i ch e r n ngsges e Ilschaft, jeder K r e d i t g e n o s s e n s chaft nnd jeder P o st a n st a I t er folgen. Wegen der Postzeichnnnäen siehe Ziffer 7. Zeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnnngs- scheinen brieflich erfolgen. 2. Einteilung. Zinsenlauf. Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20000, 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 nnd 100 Mark mit Zinsscheinen, zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres, ausgefertigt. Der Zinsenlanf beginnt am 1. Juli 1917, der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1918 füllig. Tie Schavanweisungen sind in Gruppen eingekeilt und in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000 und 1000 Mark mit dem gleichen Zinsen lanf nnd den gleichen Zinsterminen wie die Schuldverschreibungen ansgefertigt. Welcher Gruppe die einzelne Schavanweisnng angehört, ist ans ihrem Text ersichtlich. 3. Einlösung der Schatzanroelsungen. Die Schatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jedes Jahres, erstmals im Januar 1918, ausgelost nnd an dem ans die Auslosung folgenden 1. Juli oder 2. Januar mit 110 Mart für je 100 Mart N e n n wert zurückgezahlt. Es wer den jeweils so viele Gruppen ansgelost, als dies dem planmäßig zu tilgenden Betrage von Schavanweisnngen entspricht. Die nicht ausgelosten Lchatzanweisungen sind seitens des Reichs bis zum 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Rennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung 4"/oige, bei der ferneren Auslosung mit 115 Mark für je 100 Mark Nenn wert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch u»verlosten Schatzanweisnngen zur Rückzahlung znm Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung o^o/oige mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingnngen unterliegende Schatz- anweisungen fordern. Eine weitere Kündigung ist nicht zulässig. Die Kündigungen müssen spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung nnd dürfe» nur auf einen Zinstermin erfolgen. Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung durch Auslosung werden jährlich 5"/<, vom Nennwert ihres ursprüng lichen Betrages anfgewendet. Die ersparten Zinsen von den aus gelosten Schatzanweisnngen werden zur Einlösung mitverwendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückge zahlten Schatzanweisungen nehmen für Rechnung des Reichs weiter hin an der Verzinsung und Auslosung teil. Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten Schatzanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der aus gelosten Schatzanweisungen maßgebenden Betrage (110"/», 115°/, oder 12 0°/,) zurückgezahlt. 4. Zeichnungspreis. Der Zeichnungspreis beträgt: für die 5 N e i ch s a n l e i h e, wenn Stücke ver langt werden 98,— Mark, für die 5°/, R e i ch s a n l e i h e, wenn Eintragung in das N e i ch s s ch n l d b n ch mit Sperre bis zum 15. April 1918 beantragt wird . . . 97,80 Mark, für die 4)H "/> N e i ch s s ch a tz a n w e i s u n g e n . . 98,— Mark für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üb lichen Stückzinsen. Die Zuteilung findet tunlichst nach dem Zeichnnngsschlnß stau Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll znge- teilt. Im übrigen entscheidet die ZeichnungssteUe über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum ans der Vorderseite des Zeichnnngsschcines anzugcben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermes sen vorgenomincn. Späteren Anträgen ans Abänderung der Stücke- 6. Einzahlungen. Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 31. Mürz d. F. an voll bezahlen. Die Verzollung etwa schon vor diesem Tage be zahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 31. März ab. Die Zeichner sind verpflichtet: 30°/, des zngeteilten Betrages spätestens am 27. April d. I., 20 "/o „ „ „ „ „ 24. Mai „ „ 20 7o „ „ „ „ „ 21. Juni „ „ 20 7« „ „ „ „ 18. Zuli „ „ zu bezahlen. Friihore Teilzahlungen sino zulänig, jedoch nur in ruu- oen durch 100 teilbaren Beträgen oes Nennwerts. Auch ans die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig ge wordenen Teilveträge wenigstens 10!) Mark ergibt. Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfol gen, bei der die Zeichnung an gemeldet worden ist. Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Lchatzscheine des Reiches werden — unter Abzug von 5"/, Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März ab, bis znm Tage ihrer Fälligkeit in Zahlung genommen. 7. Postzeichuungen. Die P o st a n st a l t e n nehmen nur Zeichnungen auf die 57(, Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Vollzahlung am 31. Marz, sie muß aber spätestens am 27. April ge leistet werden. Ans bis znm 3i. Mürz geleistete Vollzahlungen wer den Zinsen für 90 Tage, ans alle anderen Vollzahlnngen bis znm 27. April, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 63 Tage vergütet. 8. Umtausch. Den Zeichnern neuer 4)^°/, Schatzanweisungen ist es gestattet, da neben Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen der früheren Kriegsanleihen in neue 4 >6°/, Schatzanweisnngen ninzutauichen, jedoch kann jeder Zeichner Höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Uintauich anmelden, wie er neue Schatzanweisnn gen gezeichnet hat. Die Uintanschanträge sind innerhalb der Zeich- nnngsfrist bei derjenigen Zeichnnngs- oder Vermittlungsstelle, bei der die Schatzanweisnngen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stücke sind bis zum 24. Mai 1917 bei der genannten Stelle einzu reichen. Die Einreicher der llmtauschstücke erhalten zunächst Zwischen- schcine zu den neuen Schatzanweisnngen. Die 5°/, Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegs anleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatzanweisungen nmgetauscht. Die Einlieferer von 5"/, Schatzanweisnngen der ersten Kriegsanleihe erhalten eine Vergütung von M. 1,50, die Einlieferer von 50/0 Schatzaiiweisnttgeil der zweiten Kriegsanleihe eine Vergütung von M. 0,50 für je 100 Mark Nennwert. Die Einlieferer von 4X>o/o Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben M. 3,— für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen. Die mit Januar/Juli-Zinsen ansgestatteten Stücke sind mit Zins scheinen, die am 2. Januar 1918 füllig sind, die mit April/Oktober- Zinsen ausgestatteten Stücke mit Zinsscheinen, die am 1. Oktober 1917 fällig sind, einzureichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1917, so daß die Einlieferer von April/Oktober-Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für '/« Jahr vergütet erhalten. Sollen Schuldbuchforderungen znm Umtausch verwendet werden, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an die Neichsschuldenverwaltnng (Berlin SW 68, Oranienstr. 92/94) zu richten. Der Antrag muß einen ans den Umtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätestens bis znm 20. April d. I. bei der Neichsschuldenverwaltnng eingehen. Daraufhin werden Schuldver schreibungen, die nur für den Umtausch in Neichsschatzanweisungen ge eignet sind, ohne Zinsscheinbogen ansgereicht. Für die Ausreichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnungssperre steht dem Umtausch nicht entgegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 24. Mai 1917 bei den in Absatz 1 genannten Zeichnungs- oder Ver mittlungsstellen einzureichen. Berlin, im März 1917. Reichsbank - Direktorium. H a v e n st e i n. v. Griin m.
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